Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0104

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/10/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. K W und des 2. K W beide in Salzburg, beide vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, den gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Mai 2025, Zlen. 1. 405-10/1630/1/6-2025 und 2. 405-10/1631/1/6-2025, betreffend Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgennicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit zwei Straferkenntnissen vom 14. Jänner 2025, eines betreffend das Kind M W, das andere betreffend das Kind V W, wurden der Erstrevisionswerberin Übertretungen des Paragraph 24, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit , Paragraphen 5, und 11 SchPflG zur Last gelegt und über diese gemäß Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG Geldstrafen in der Höhe von € 440, sowie € 44 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in beiden Verfahren verhängt. Der Zweitrevisionswerber wurde in den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Beschuldigter geführt.
2
Gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 14. Jänner 2025 erhoben die Revisionswerber Beschwerden. Diese wurden - betreffend die Erstrevisionswerberin - mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) vom 21. Mai 2025 mit einer für das Revisionsverfahren nicht näher relevanten Maßgabe bzw. Korrektur als unbegründet abgewiesen, die Straferkenntnisse bestätigt und die Erstrevisionswerberin zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens von insgesamt € 176 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG verpflichtet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers wurden die Beschwerden mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
5
Diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, wird doch darin lediglich ausgeführt, dass die Exekution der Strafe eine unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Belastung für die Revisionswerber darstellen würde.
6
Schon mangels konkreter Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerber konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Wien, am 21. August 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100104.L00