Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R S, vertreten durch Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Dezember 2024, Zl. LVwG-351573/12/Py, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
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1.1. Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 nahm die belangte Behörde (unter anderem) eine Neubemessung der dem Revisionswerber (zuletzt mit Bescheid vom 7. Februar 2024) zuerkannten Leistungen der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 vor; dies im Kern deshalb, weil sich aus (mittlerweile) vorgelegten Kontoauszügen ergeben habe, dass der Revisionswerber im Zeitraum April bis Juni 2024 insgesamt niedrigere Wohnaufwendungen gehabt habe als bei Zuerkennung der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfes zugrunde gelegt.
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In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde die von ihm vorgenommene Neubemessung auf § 27 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG. Der im Zeitraum vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 „entstandene Sozialhilfeüberbezug“ in der Höhe von € 22,96 werde „im Sinne von § 13 Abs. 4 Oö. SOHAG“ von der (weiteren) Sozialhilfeleistung für den Monat Juli 2024 einbehalten; nach dieser Bestimmung könne „bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie Vorschussleistungen“ zum Ausgleich von monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden.In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde die von ihm vorgenommene Neubemessung auf Paragraph 27, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG. Der im Zeitraum vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 „entstandene Sozialhilfeüberbezug“ in der Höhe von € 22,96 werde „im Sinne von Paragraph 13, Absatz 4, Oö. SOHAG“ von der (weiteren) Sozialhilfeleistung für den Monat Juli 2024 einbehalten; nach dieser Bestimmung könne „bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie Vorschussleistungen“ zum Ausgleich von monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden.
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1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers (mit einer für den Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe) ab, wobei es die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ. 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers (mit einer für den Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe) ab, wobei es die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung (soweit für den Revisionsfall von Interesse) aus, die tatsächlichen Wohnaufwendungen des Revisionswerbers in den Monaten April bis Juni 2024 hätten sich erst aufgrund der mit dessen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe vom 7. Juni 2024 übermittelten Kontoauszügen ergeben. Die belangte Behörde habe zu Recht auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen eine Neubemessung der dem Revisionswerber zuzuerkennenden Sozialhilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. SOHAG vorgenommen. (Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die durch die belangte Behörde vorgenommene „Aufrollung“ gemäß § 13 Abs. 4 Oö. SOHAG ist den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht zu entnehmen.)Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung (soweit für den Revisionsfall von Interesse) aus, die tatsächlichen Wohnaufwendungen des Revisionswerbers in den Monaten April bis Juni 2024 hätten sich erst aufgrund der mit dessen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe vom 7. Juni 2024 übermittelten Kontoauszügen ergeben. Die belangte Behörde habe zu Recht auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen eine Neubemessung der dem Revisionswerber zuzuerkennenden Sozialhilfe gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Oö. SOHAG vorgenommen. (Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die durch die belangte Behörde vorgenommene „Aufrollung“ gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Oö. SOHAG ist den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht zu entnehmen.)
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt, ohne dafür Aufwandersatz anzusprechen.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 8.7.2025, Ra 2023/10/0354, mwN).2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 8.7.2025, Ra 2023/10/0354, mwN).
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3. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2023, Ra 2022/10/0131) abgewichen. Gerade Gutschriften sowie Reduktionen der Teilzahlungsbeträge seien von § 13 Abs. 4 Oö. SOHAG nicht erfasst. Es handle sich dabei nicht um wechselnde Einkommen oder Vorschussleistungen.3. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2023, Ra 2022/10/0131) abgewichen. Gerade Gutschriften sowie Reduktionen der Teilzahlungsbeträge seien von Paragraph 13, Absatz 4, Oö. SOHAG nicht erfasst. Es handle sich dabei nicht um wechselnde Einkommen oder Vorschussleistungen.
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Diese (äußerst knappen) Ausführungen in der Zulassungsbegründung wurden in ähnlicher Form vom Revisionswerber bereits in einem weiteren, zu hg. Zl. Ra 2024/10/0135 protokollierten Revisionsverfahren erstattet.
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Mit Beschluss vom 11. März 2026, Ra 2024/10/0135-12, wurde die Revision des Revisionswerbers im Parallelverfahren mangels einer dargelegten Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. Es reicht daher, auf die Begründung dieses Beschlusses gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG zu verweisen.Mit Beschluss vom 11. März 2026, Ra 2024/10/0135-12, wurde die Revision des Revisionswerbers im Parallelverfahren mangels einer dargelegten Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückgewiesen. Es reicht daher, auf die Begründung dieses Beschlusses gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG zu verweisen.
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100025.L00