Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 9. Juli 2025, LVwG-401-1/2025-R6, betreffend eine Maßnahme nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 9. Juli 2025, LVwG-401-1/2025-R6, betreffend eine Maßnahme nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (belangte Behörde), mit dem gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 angeordnet worden war, den Betrieb einer näher bezeichneten konsenslosen Abfallbehandlungsanlage mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Führung des weiteren Betriebes zu unterlassen, ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (belangte Behörde), mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 angeordnet worden war, den Betrieb einer näher bezeichneten konsenslosen Abfallbehandlungsanlage mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Führung des weiteren Betriebes zu unterlassen, ab.
2
Die Revisionswerberin verband die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte sie aus, ihr drohe durch die sofortige Betriebsuntersagung ein „massiver, existenzbedrohender Nachteil“, der auch im Fall eines späteren Obsiegens im Hauptverfahren „nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre. Weiters behauptet die Revisionswerberin, die vollständige Einstellung des Betriebes hätte „erhebliche Verluste“ zur Folge, weil die Anlage laufend „maßgebliche Umsätze“ generiere und bestehenden vertraglichen Verpflichtungen unterliege, deren Nichterfüllung Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen auslösen würde. Es drohe ein Verlust von „Marktstellung und Vertrauen“ sowie ein „Investitionsverlust“ und die „Gefährdung von Arbeitsplätzen“. Überdies geht die Revisionswerberin davon aus, es bestünde angesichts dessen, dass sie für die Anlage über unbefristete und rechtskräftige Genehmigungen verfüge, ein „besonders schutzwürdiges Interesse“, den Betrieb zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortführen zu dürfen. Schließlich stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und eine Interessenabwägung fiele „klar zugunsten der Revisionswerberin aus“.
3
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/07/0027, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 25.5.2021, Ra 2021/07/0027, mwN).
6
Mit dem zitierten Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei zwar Nachteile auf, die sie aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses treffen. Sie unterlässt aber die gebotene Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig träfen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
7
Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen - solche stünden nach Ansicht der belangten Behörde in deren Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegen - kommt es daher nicht an.
8
Soweit die Revisionswerberin zur Begründung ihres Aufschiebungsantrags darauf verweist, sie verfüge über aufrechte Genehmigungen für den Betrieb der in Rede stehenden Anlage und sie damit die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen hat, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfolgsaussichtender Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl. etwa VwGH 3.2.2017, Ra 2016/03/0092 und 0093, mwN). Damit erweist sich auch das inhaltlich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmende Vorbringen der Revisionswerberin zur Begründung ihres Antrags als nicht zielführend.Soweit die Revisionswerberin zur Begründung ihres Aufschiebungsantrags darauf verweist, sie verfüge über aufrechte Genehmigungen für den Betrieb der in Rede stehenden Anlage und sie damit die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen hat, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfolgsaussichtender Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 3.2.2017, Ra 2016/03/0092 und 0093, mwN). Damit erweist sich auch das inhaltlich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmende Vorbringen der Revisionswerberin zur Begründung ihres Antrags als nicht zielführend.
9
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Dezember 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070294.L00