Begründung
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Mit Bescheid vom 6. November 2023 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage samt damit verbundener näher bezeichneter Anpassungsmaßnahmen an einem konkret genannten Betriebsstandort (Spruchpunkt I.) unter Festlegung des Konsenses hinsichtlich der Abfallarten, der genehmigten Mengen und der Betriebszeiten (Spruchpunkt II.) sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt III.). Weiters erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei eine forstrechtliche und eine naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt IV. und V.). Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurden der mitbeteiligten Partei Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchpunkt VII.)Mit Bescheid vom 6. November 2023 erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage samt damit verbundener näher bezeichneter Anpassungsmaßnahmen an einem konkret genannten Betriebsstandort (Spruchpunkt römisch eins.) unter Festlegung des Konsenses hinsichtlich der Abfallarten, der genehmigten Mengen und der Betriebszeiten (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei eine forstrechtliche und eine naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurden der mitbeteiligten Partei Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch sieben.)
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde.
3
Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) bereits zuvor über die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerde entschieden hatte, wies es mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 die Beschwerde der erst-, dritt-, viert-, sechst-, siebt-, acht-, neunt- und zehntrevisionswerbenden Partei als unbegründet ab und es bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe konkret angeführter Änderungen (Spruchpunkt I). Die Beschwerden der zweit- und der fünftrevisionswerbenden Partei wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2025 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) bereits zuvor über die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerde entschieden hatte, wies es mit Erkenntnis vom 7. Juli 2025 die Beschwerde der erst-, dritt-, viert-, sechst-, siebt-, acht-, neunt- und zehntrevisionswerbenden Partei als unbegründet ab und es bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe konkret angeführter Änderungen (Spruchpunkt römisch eins). Die Beschwerden der zweit- und der fünftrevisionswerbenden Partei wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2025 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung traf das Verwaltungsgericht - nach einer ausführlichen Zusammenfassung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, des Beschwerdevorbringens und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - unter anderem Feststellungen zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Es stellte fest, die Zweitrevisionswerberin und der Fünftrevisionswerber hätten weder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden noch während der Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 30. Juni 2023 schriftlich oder mündlich Einwendungen erhoben. Beide hätten ohne Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
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Zur verfahrensgegenständlichen Behandlungsanlage ging das Verwaltungsgericht davon aus, die mitbeteiligte Partei betreibe eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf näher genannten Grundstücken, KG A, in der Marktgemeinde A.
6
Projektgegenständlich sei die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage und damit einhergehende, näher dargestellte Anpassungsmaßnahmen. Weiters seien Rodungen samt Wiederbewaldung, die Verlegung vorgeschriebener Ersatzaufforstungen und neue Ersatzaufforstungen projektiert. Die Biogasanlage solle auf unbestimmte Zeit errichtet werden und näher dargestellte Behandlungsprozesse (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 6.500 t pro Jahr und biologische Behandlung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 1.000 t pro Jahr bzw. 500 t pro Tag) umfassen.
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Zu den Revisionswerbern stellte das Verwaltungsgericht fest, es handle sich bei diesen um (Mit-)Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in der KG A. Sämtliche Revisionswerber wohnten in einem Umkreis von rund 300 Meter zur gegenständlichen Behandlungsanlage.
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Beweiswürdigend berief sich das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant - unter anderem darauf, der Amtssachverständige für Luftreinhaltung habe darauf verwiesen, dass eine „Nachrotte“ im Projekt nicht vorgesehen sei und die Revisionswerber diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen getreten seien.
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Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei zwar im Projekt für die Zwischenlagerung von Fertigkompost lediglich eine Fläche von 500 m2 veranschlagt, obwohl für das Outputlager (Materiallagerhalle) für Fertigkompost und Siebreste eine Lagerfläche von 2.300 m2 ausgewiesen sei. Dennoch erscheine die im Rahmen der luftreinhaltetechnischen Beurteilung berücksichtigte Fläche (von 500 m2) im Hinblick darauf, dass auch bei Lagerflächen nicht die gesamte Fläche zur Verfügung stehe (es sei davon auszugehen, dass Fahrwege und kleine Manipulationsflächen zumindest für Radlader freigehalten würden), nicht sämtliche vorhandenen Fraktionen emissionsrelevant seien (dies sei auch von den Revisionswerbern nicht behauptet worden) und ein entsprechender Sicherheitspuffer bei den diffusen Quellen berücksichtigt worden sei, ausreichend.
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Zum Antrag der Revisionswerber auf Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Verfahrenstechnik (unter anderem) zur Klärung, ob auf der „Hygienisierungsfläche“ eine „Hygienisierung“ oder eine „Kompostierung“ stattfinde, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass aufgrund des Genehmigungsantrags der mitbeteiligten Partei von einer Hygienisierung ausgegangen werden müsse. Ein konsenswidriger Betrieb sei der mitbeteiligten Partei nicht zu unterstellen. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht, zumal die mitbeteilige Partei einen zweijährigen Versuchsbetrieb durchgeführt habe, um unter anderem die Parameter für eine optimale Homogenisierung und Hygienisierung zu prüfen. Überdies habe der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Zeit für die Hauptrotte als ausreichend angesehen und diese Ausführungen seien unwidersprochen geblieben.
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Zur von den Revisionswerbern als fehlend monierten kumulierten Betrachtung mit der bestehenden Hintergrundbelastung in Bezug auf Lärm, Staub und Geruch wies das Verwaltungsgericht darauf hin, der Amtssachverständige für Umwelthygiene habe angegeben, dass eine kumulierende Betrachtung unterschiedlicher Umweltfaktoren wie Lärm und Geruch nicht möglich sei, weil es keine epidemiologischen Untersuchungen gebe, die sich mit den kumulierenden Auswirkungen gleichzeitig auftretender Umweltfaktoren beschäftigten. Aus fachlicher Sicht sei eine diesbezügliche Beurteilung daher nicht möglich. Dem hätten die Revisionswerber unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014) entgegen gehalten, dass sehr wohl eine kumulative Betrachtung vorzunehmen sei, sie seien jedoch der Beurteilung des Amtssachverständigen für Umwelthygiene nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zur mangelnden „Parteistellung“ der Zweitrevisionswerberin und des Fünftrevisionswerbers aus, es sei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, zu denen auch die Zweitrevisionswerberin und der Fünftrevisionswerber gehört hätten, sowie durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde erfolgt. Zusätzlich sei die mündliche Verhandlung durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundgemacht worden. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 AVG für den Eintritt der Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitig erfolgter Erhebung von Einwendungen lägen daher vor.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zur mangelnden „Parteistellung“ der Zweitrevisionswerberin und des Fünftrevisionswerbers aus, es sei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, zu denen auch die Zweitrevisionswerberin und der Fünftrevisionswerber gehört hätten, sowie durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde erfolgt. Zusätzlich sei die mündliche Verhandlung durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundgemacht worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG für den Eintritt der Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitig erfolgter Erhebung von Einwendungen lägen daher vor.
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Die Zweitrevisionswerberin und der Fünftrevisionswerber hätten keine Einwendungen erhoben. Sie hätten daher gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verloren, weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Die Zweitrevisionswerberin und der Fünftrevisionswerber hätten keine Einwendungen erhoben. Sie hätten daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung verloren, weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
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Daran ändere auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Oktober 2015, C-137/14, nichts, auch wenn die unionsrechtlichen Vorgaben aufgrund des Vorliegens einer „auf Unionsrecht beruhenden IPPC-Anlage“ zu beachten seien. Der EuGH habe es als zulässig angesehen, Betroffene zur Ausschöpfung sämtlicher verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelfe zu verpflichten, wobei die Erhebung zulässiger Einwendungen als „Rechtsbehelf“ verstanden werden könne. Die Präklusionsfolgen träten daher ein, wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine zulässigen Einwendungen erhoben worden seien.
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Zur Frage, ob das Vorhaben der mitbeteiligten Partei einer Genehmigung gemäß dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zu unterziehen sei, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass gemäß § 38 Abs. 1a erster Satz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren anzuwenden seien, die unter anderem im Bereich des Mineralrohstoffrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden seien.Zur Frage, ob das Vorhaben der mitbeteiligten Partei einer Genehmigung gemäß dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zu unterziehen sei, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, erster Satz Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren anzuwenden seien, die unter anderem im Bereich des Mineralrohstoffrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden seien.
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Im vorliegenden Fall diene der durch Aushubmaterial anfallende Schotter nicht nur dem Eigenbedarf der mitbeteiligten Partei. Allerdings unterfalle nicht jedes (Bau-)Vorhaben, bei dem (auch) mineralische Rohstoffe gelöst oder freigesetzt - somit im Sinne des § 1 Z 2 MinroG „gewonnen“ würden - dem MinroG. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, auf den sich das MinroG stütze, fielen, vielmehr auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen. Dem MinroG unterlägen demnach Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt werde, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch seien.Im vorliegenden Fall diene der durch Aushubmaterial anfallende Schotter nicht nur dem Eigenbedarf der mitbeteiligten Partei. Allerdings unterfalle nicht jedes (Bau-)Vorhaben, bei dem (auch) mineralische Rohstoffe gelöst oder freigesetzt - somit im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG „gewonnen“ würden - dem MinroG. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG, auf den sich das MinroG stütze, fielen, vielmehr auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen. Dem MinroG unterlägen demnach Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt werde, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch seien.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122) würde es jedoch zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn die Anwendung des MinroG schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet würden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch seien. Ebenso wenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet würden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst würden, gemäß § 82 MinroG im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus seien vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handle, die dem „Bergbau“ mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen seien und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet seien. Diese Abgrenzung werde in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet würden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen sei jedoch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sei. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums sei eine Bewilligung nach dem MinroG nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen würden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen sei. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spreche für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens sei. Eine Genehmigung nach dem MinroG sei hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens sei.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122) würde es jedoch zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn die Anwendung des MinroG schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet würden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch seien. Ebenso wenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet würden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst würden, gemäß Paragraph 82, MinroG im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus seien vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handle, die dem „Bergbau“ mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen seien und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet seien. Diese Abgrenzung werde in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet würden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen sei jedoch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sei. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums sei eine Bewilligung nach dem MinroG nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen würden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen sei. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spreche für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens sei. Eine Genehmigung nach dem MinroG sei hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens sei.
18
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hielt das Verwaltungsgericht zum verfahrensgegenständlichen Projekt fest, dass der erzielbare Erlös für die gewonnenen mineralischen Rohstoffe nicht einmal zur Abdeckung der Kosten für die Anlagenkomponenten der Fermenter und der Gasaufbereitung, die rund € 10 Mio. betrügen, ausreiche, und schon gar nicht zur weiteren Abdeckung der Baukosten in der Höhe von ebenfalls rund € 10 Mio. Die Revisionswerber selbst schätzten den Verkaufswert auf ca. € 500.000,-. Sogar bei einer Verzehnfachung dieses Wertes, die im Verfahren nicht behauptet worden und völlig lebensfremd sei, würde der Erlös unter den von der mitbeteiligten Partei einzusetzenden Kosten liegen. Der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen komme daher gegenüber der Errichtung der gegenständlichen Anlage nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weshalb keine Genehmigung nach dem MinroG erforderlich sei.
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Daran vermöge auch die - unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.6.2003, 2001/04/0086) aufgestellte - Behauptung der Revisionswerber, die Hygienisierungsfläche sei als eigenständige Bergbauanlage iSd § 118 MinroG anzusehen, nichts zu ändern. Die Revisionswerber selbst hätten vorgebracht, dass Schotterabbau nicht nur auf der neuen Hygienisierungsfläche, sondern auch auf der für die Biogasanlage vorgesehenen Fläche erforderlich sei. Zudem sei nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Genehmigungspflicht nach dem MinroG nicht das Vorliegen einer Bergbauanlage maßgeblich, weil es doch gerade darum gehe zu prüfen, ob das MinroG überhaupt Anwendung finde. Es sei auf den Zweck des Vorhabens abzustellen. Der Zweck des in Rede stehenden Vorhabens sei aber zweifelsfrei die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage, die verschiedene Anpassungsmaßnahmen, darunter die Verlegung eines Teils der Hygienisierungsfläche und eine Geländeabsenkung, mit sich brächten, und nicht der Abbau von mineralischen Rohstoffen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung sei daher nicht von einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG auszugehen.Daran vermöge auch die - unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.6.2003, 2001/04/0086) aufgestellte - Behauptung der Revisionswerber, die Hygienisierungsfläche sei als eigenständige Bergbauanlage iSd Paragraph 118, MinroG anzusehen, nichts zu ändern. Die Revisionswerber selbst hätten vorgebracht, dass Schotterabbau nicht nur auf der neuen Hygienisierungsfläche, sondern auch auf der für die Biogasanlage vorgesehenen Fläche erforderlich sei. Zudem sei nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Genehmigungspflicht nach dem MinroG nicht das Vorliegen einer Bergbauanlage maßgeblich, weil es doch gerade darum gehe zu prüfen, ob das MinroG überhaupt Anwendung finde. Es sei auf den Zweck des Vorhabens abzustellen. Der Zweck des in Rede stehenden Vorhabens sei aber zweifelsfrei die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage, die verschiedene Anpassungsmaßnahmen, darunter die Verlegung eines Teils der Hygienisierungsfläche und eine Geländeabsenkung, mit sich brächten, und nicht der Abbau von mineralischen Rohstoffen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung sei daher nicht von einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG auszugehen.
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Zur Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Revisionswerber führte das Verwaltungsgericht insbesondere ins Treffen, die Gesamtbelastung an Feinstaub (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) führe zu keinen anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer als die Vorbelastung allein. Die vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Stickstoffdioxid-Zusatzbelastung sei aus umwelthygienischer (humanmedizinischer) Sicht nicht als gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens sei nicht von einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Revisionswerber auszugehen.
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Zur Frage der unzumutbaren Belästigung der Revisionswerber hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, die Revisionswerber hätten in ihrer Beschwerde moniert, dass eine Betrachtung der kumulierenden Auswirkungen in Bezug auf Lärm und Staub fehle. Insoweit verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der Amtssachverständige für Umwelthygiene angegeben habe, eine kumulierende Betrachtung unterschiedlicher Umweltfaktoren wie Lärm und Geruch sei nicht möglich, weil es keine epidemiologischen Untersuchungen gebe, die sich mit den kumulierenden Auswirkungen gleichzeitig auftretender Umweltfaktoren beschäftigten. Die Revisionswerber hätten nicht dargetan, nach welchen Vorgaben eine Umrechnung der jeweiligen Maßeinheiten erfolgen solle und sie wären der Beurteilung des Amtssachverständigen überdies nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit die Revisionswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014, verwiesen, beträfe dies die Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) und die in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Rechtslage sei mit der fallbezogen maßgeblichen Rechtslage nicht vergleichbar und auch Nachfolgeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht die „Umrechnung“ der unterschiedlichen Maßeinheiten für verschiedene Umweltfaktoren wie Lärm, Geruch und/oder Staub betreffen, sondern die Maßeinheiten der Schwellenwerte des Anhangs 1 UVP-G 2000. Im Übrigen lägen die Beurteilungspegel für Dauerschall zur Tageszeit um 14 dB, jene zur Abendzeit um 14 dB und jene zur Nachtzeit um 12 dB und somit (jeweils) nicht „knapp“ unter dem jeweiligen Referenzwert für eine Gesundheitsgefährdung, weshalb eine kumulative Betrachtung von Immissionen - so sie denn möglich wäre - auch aus diesem Grund nicht erforderlich wäre.Zur Frage der unzumutbaren Belästigung der Revisionswerber hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, die Revisionswerber hätten in ihrer Beschwerde moniert, dass eine Betrachtung der kumulierenden Auswirkungen in Bezug auf Lärm und Staub fehle. Insoweit verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der Amtssachverständige für Umwelthygiene angegeben habe, eine kumulierende Betrachtung unterschiedlicher Umweltfaktoren wie Lärm und Geruch sei nicht möglich, weil es keine epidemiologischen Untersuchungen gebe, die sich mit den kumulierenden Auswirkungen gleichzeitig auftretender Umweltfaktoren beschäftigten. Die Revisionswerber hätten nicht dargetan, nach welchen Vorgaben eine Umrechnung der jeweiligen Maßeinheiten erfolgen solle und sie wären der Beurteilung des Amtssachverständigen überdies nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Soweit die Revisionswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014, verwiesen, beträfe dies die Kumulationsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) und die in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Rechtslage sei mit der fallbezogen maßgeblichen Rechtslage nicht vergleichbar und auch Nachfolgeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht die „Umrechnung“ der unterschiedlichen Maßeinheiten für verschiedene Umweltfaktoren wie Lärm, Geruch und/oder Staub betreffen, sondern die Maßeinheiten der Schwellenwerte des Anhangs 1 UVP-G 2000. Im Übrigen lägen die Beurteilungspegel für Dauerschall zur Tageszeit um 14 dB, jene zur Abendzeit um 14 dB und jene zur Nachtzeit um 12 dB und somit (jeweils) nicht „knapp“ unter dem jeweiligen Referenzwert für eine Gesundheitsgefährdung, weshalb eine kumulative Betrachtung von Immissionen - so sie denn möglich wäre - auch aus diesem Grund nicht erforderlich wäre.
22
Gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2025 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte. Auch die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
24
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
25
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
26
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
27
In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zwingend vom genehmigten Konsens bzw. dem Genehmigungsantrag und somit von der maximal zulässigen Anlagenauslastung auszugehen sei („worst-case-Prinzip“). Das Verwaltungsgericht habe diesen Grundsatz verletzt, weil bei der luftreinhaltetechnischen Beurteilung in Bezug auf das Outputlager anstelle der genehmigten 2.300 m2 Lagerfläche lediglich 500 m2 berücksichtigt worden seien, was nur 21,74 % der genehmigten Fläche entspreche. Bezogen auf das genehmigte Lagervolumen von 11.500 m3 (2.300 m2 x 5 m Höhe) seien lediglich 4,35 % einbezogen worden.
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Abgesehen davon, dass sich der Rechenvorgang der Revision als nicht nachvollziehbar erweist (auch bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen Volumina bleibt es bei einer behaupteten Berücksichtigung im Ausmaß von 21,74 %), liegt auch die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
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Zwar ist es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen einer zu genehmigenden Anlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0093, Rn. 8, mwN).Zwar ist es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen einer zu genehmigenden Anlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind vergleiche , etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0093, Rn. 8, mwN).
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Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, dass bei einer beantragten Lagerfläche von 2.300 m2 davon auszugehen sei, dass nicht die gesamte Fläche für Lagerungen zur Verfügung stehe, zumal Fahrwege und kleine Manipulationsflächen freigehalten werden müssten und weiters nicht sämtliche der auf der Fläche gelagerten Fraktionen emissionsrelevant seien, weshalb es die (dem Gutachten des Amtssachverständigen zu Grunde liegende) Annahme einer emissionsrelevanten Lagerfläche von 500 m2 als nachvollziehbar erachtete. Dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbare wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, in der insbesondere nur unsubstantiiert behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es den Ausführungen des Amtssachverständigen insoweit gefolgt sei, nicht dargetan, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (dazu, dass im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist, vgl. VwGH 10.7.2025, Ro 2025/07/0004 und 0005, Rn. 17, mwN).Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, dass bei einer beantragten Lagerfläche von 2.300 m2 davon auszugehen sei, dass nicht die gesamte Fläche für Lagerungen zur Verfügung stehe, zumal Fahrwege und kleine Manipulationsflächen freigehalten werden müssten und weiters nicht sämtliche der auf der Fläche gelagerten Fraktionen emissionsrelevant seien, weshalb es die (dem Gutachten des Amtssachverständigen zu Grunde liegende) Annahme einer emissionsrelevanten Lagerfläche von 500 m2 als nachvollziehbar erachtete. Dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbare wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, in der insbesondere nur unsubstantiiert behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es den Ausführungen des Amtssachverständigen insoweit gefolgt sei, nicht dargetan, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird (dazu, dass im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist, vergleiche , VwGH 10.7.2025, Ro 2025/07/0004 und 0005, Rn. 17, mwN).
31
Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemacht, es sei vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, unionsrechtswidrig, dass die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin und des Fünftrevisionswerbers mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass sie im Verfahren vor der belangten Behörde keine Einwendungen erhoben hätten. Die Zweitrevisionswerberin und der Fünftrevisionswerber bringen vor, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um eine IPPC-Anlage, weshalb das Verfahren in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) falle. Es stelle sich daher die Frage, ob es unionsrechtskonform sei, die Beschwerdelegitimation von „im akuten Immissionsbereich wohnhaften natürlichen Personen“ davon abhängig zu machen, dass diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde erhoben haben, obwohl der EuGH (Hinweis neuerlich auf EuGH 15.10.2015, C-137/14) entschieden habe, dass betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von formellen Einwendungen Parteistellung und Rechtsschutz zuerkannt werden müsse.
32
Mit diesem Vorbringen tritt die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, das sich mit der von den Revisionswerbern angesprochenen Entscheidung des EuGH auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb auf Grundlage dieser Entscheidung von einer Präklusion der Zweitrevisionswerberin und des Fünftrevisionswerbers auszugehen sei, nicht inhaltlich entgegen. Damit zeigen sie in diesem Zusammenhang auch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Mit diesem Vorbringen tritt die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, das sich mit der von den Revisionswerbern angesprochenen Entscheidung des EuGH auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb auf Grundlage dieser Entscheidung von einer Präklusion der Zweitrevisionswerberin und des Fünftrevisionswerbers auszugehen sei, nicht inhaltlich entgegen. Damit zeigen sie in diesem Zusammenhang auch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
33
Sodann wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Frage des Bestehens einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG zu prüfen. Es wird vorgebracht, dass bei der Errichtung einer neuen Hygienisierungsfläche „massive Schotterentnahmen“ durch die mitbeteiligte Partei erfolgten, weshalb diese Fläche als eigenständige Bergbauanlage iSd § 118 MinroG zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122) nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen, sondern jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt als Bergbauanlage gelte. Die in Rede stehende Hygienisierungsfläche erfülle die Voraussetzungen einer eigenständigen Bergbauanlage. Nach dem MinroG wäre auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben, weil der notwendige Mindestabstand zu den Grundstücken der Revisionswerbern bzw. bewohnten Gebäuden nicht eingehalten würde.Sodann wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Frage des Bestehens einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG zu prüfen. Es wird vorgebracht, dass bei der Errichtung einer neuen Hygienisierungsfläche „massive Schotterentnahmen“ durch die mitbeteiligte Partei erfolgten, weshalb diese Fläche als eigenständige Bergbauanlage iSd Paragraph 118, MinroG zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122) nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen, sondern jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt als Bergbauanlage gelte. Die in Rede stehende Hygienisierungsfläche erfülle die Voraussetzungen einer eigenständigen Bergbauanlage. Nach dem MinroG wäre auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben, weil der notwendige Mindestabstand zu den Grundstücken der Revisionswerbern bzw. bewohnten Gebäuden nicht eingehalten würde.
34
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedes (Bau-)Vorhaben, bei dem (auch) mineralische Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (gewonnen im Sinn von § 1 Z 2 MinroG) werden, dem MinroG unterfällt. Dabei verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, auf den sich das MinroG stützt, fallen, primär auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen ist und dem MinroG demnach Tätigkeiten unterliegen, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt wird, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (vgl. VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122, mit Hinweis auf VfSlg. 13.299/1992; 17.581/2005).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedes (Bau-)Vorhaben, bei dem (auch) mineralische Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (gewonnen im Sinn von Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG) werden, dem MinroG unterfällt. Dabei verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG, auf den sich das MinroG stützt, fallen, primär auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen ist und dem MinroG demnach Tätigkeiten unterliegen, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt wird, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind vergleiche , VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122, mit Hinweis auf VfSlg. 13.299 aus 1992,; 17.581 aus 2005,).
35
Es würde jedoch zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn die Anwendung des MinroG schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet werden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch sind. Ebenso wenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst werden, gemäß § 82 MinroG im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Nach Mihatsch (Mineralrohstoffgesetz3, Anmerkung 1 zu § 2 mit Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) sind Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, „Seitenentnahmen“ oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem „Bergbau“ mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind (vgl. neuerlich VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122).Es würde jedoch zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn die Anwendung des MinroG schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet werden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch sind. Ebenso wenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst werden, gemäß Paragraph 82, MinroG im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Nach Mihatsch (Mineralrohstoffgesetz3, Anmerkung 1 zu Paragraph 2, mit Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) sind Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, „Seitenentnahmen“ oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem „Bergbau“ mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind vergleiche , neuerlich VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122).
36
Diese Abgrenzung wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch mit Mihatsch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist (vgl. neuerlich VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122).Diese Abgrenzung wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch mit Mihatsch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist vergleiche , neuerlich VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122).
37
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Verwaltungsgericht in der Begründung der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass es für die Frage des Bestehens einer Genehmigungspflicht nach dem MinroG auf den Zweck des Vorhabens ankomme. Das Verwaltungsgericht führte ins Treffen, der Zweck des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sei zweifelsfrei die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage, die verschiedene Anpassungsmaßnahmen mit sich brächten, und nicht der Abbau von mineralischen Rohstoffen. Dieser Beurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auch nicht entgegen getreten. Vielmehr wird lediglich neuerlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen, sondern jedes für sich bestehende örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt als Bergbauanlage gelte (Hinweis auf VwGH 27.6.2003, 2001/04/0086 sowie VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115) und behauptet, es handele sich bei der Hygienisierungsfläche um eine eigenständige Bergbauanlage. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, dass es für die Frage der Anwendbarkeit des MinroG auf die Abgrenzung einer Bergbauanlage nicht ankomme, wird jedoch nichts entgegen gehalten.
38
Soweit in diesem Zusammenhang auch ein Verfahrensmangel (Begründungsmangel) geltend gemacht wird, wurde es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 2.4.2025, Ra 2024/07/0194 und 0195, Rn. 21, mwN).Soweit in diesem Zusammenhang auch ein Verfahrensmangel (Begründungsmangel) geltend gemacht wird, wurde es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen vergleiche , zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 2.4.2025, Ra 2024/07/0194 und 0195, Rn. 21, mwN).
39
Im Ergebnis wird auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Im Ergebnis wird auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
40
Sodann wird in der Revision zur Begründung der Zulässigkeit geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bei der humanmedizinischen Beurteilung von Umweltauswirkungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens eine kumulative Betrachtung von Lärm- und Geruchsimmissionen vorzunehmen sei, wenn beide Belastungen jeweils knapp unter den geltenden Grenz- bzw. Richtwerten lägen und in ihrer gleichzeitigen Einwirkung auf betroffene Personen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014, wonach die gleichzeitige Nähe zu den zulässigen Schwellenwerten unterschiedlicher Umweltbelastungen Anlass für die Prüfung geben könne, ob bei einer kumulativen Betrachtung eine Gesundheitsgefährdung vorliege.
41
Insoweit genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis darauf hingewiesen hat, dass fallbezogen die maßgeblichen Werte gerade nicht „knapp“ unterhalb der entsprechenden Referenzwerte liegen, weshalb auch aus diesem Grund eine kumulative Betrachtung von Immissionen nicht vorzunehmen sei. Diesen Erwägungen tritt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht entgegen. Im Übrigen betrifft das von der Revision wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014, die Frage der Kumulierung von Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und damit eine der hier anwendbaren nicht vergleichbare Rechtslage, weshalb aus der Berufung auf dieses Erkenntnis schon deshalb nichts gewonnen ist.Insoweit genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis darauf hingewiesen hat, dass fallbezogen die maßgeblichen Werte gerade nicht „knapp“ unterhalb der entsprechenden Referenzwerte liegen, weshalb auch aus diesem Grund eine kumulative Betrachtung von Immissionen nicht vorzunehmen sei. Diesen Erwägungen tritt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht entgegen. Im Übrigen betrifft das von der Revision wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014, die Frage der Kumulierung von Umweltauswirkungen vor dem Hintergrund des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 und damit eine der hier anwendbaren nicht vergleichbare Rechtslage, weshalb aus der Berufung auf dieses Erkenntnis schon deshalb nichts gewonnen ist.
42
Im Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend ausgeführt, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden sei, obwohl die Revisionswerber das Gutachten eines Privatsachverständigen vom 28. Mai 2025 vorgelegt hätten, in dem sich dieser unter Punkt 7.1.2. „detailliert“ mit dem „Fehlen der Nachrotte“ auseinandergesetzt habe.
43
Dieses Vorbringen der Revisionswerber kann anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. In der angesprochenen Passage des betreffenden Gutachtens vom 28. Mai 2025 findet sich lediglich ein Hinweis darauf, dass dem Verfahrensakt keine Unterlagen zur Nachrotte zu entnehmen seien, weshalb es dazu keine gutachterliche Beurteilung gebe. Außerdem wird ausgeführt, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht relevant sei, ob das Material, das laut Projektbeschreibung nur mehr gelagert werde, nach der Tunnelrotte biologisch stabil sei, oder ob bei der Lagerung Emissionen auf dem Niveau einer Hauptrotte oder Nachrotte auftreten könnten. Eine konkrete Beurteilung des Privatsachverständigen zum fallbezogenen Vorliegen einer Nachrotte lässt sich der angesprochenen Stelle des betreffenden Gutachtens nicht entnehmen. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass mit den betreffenden Äußerungen der Beurteilung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.
44
Weiters wird in der Revision eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht geltend gemacht und zusammengefasst behauptet, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine Hygienisierung oder eine Kompostierung erfolge, weil eine Kompostierung mit erheblich höheren Geruchsemissionen und mikrobiologischen Belastungen verbunden sei und dazu führe, dass der betreffende Teil der Anlage zwingend einzuhausen wäre. Nach Ansicht der Revisionswerber hätte sich das Verwaltungsgericht nicht „blind“ auf die Angaben im Genehmigungsantrag zum Vorliegen einer Hygienisierung verlassen dürfen, sondern es hätte die Frage, ob eine Hygienisierung oder eine Kompostierung erfolge, durch einen Sachverständigen für Verfahrenstechnik geklärt bzw. begründet werden müssen, weshalb kein solcher Sachverständiger beigezogen werde.
45
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich der Abspruch über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren hat. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 AWG 2002 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlage hervorgehen (vgl. VwGH 23.4.2026, Ra 2025/07/0271 bis 0278, Rn. 13, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich der Abspruch über einen gemäß Paragraph 39, AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren hat. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in Paragraph 39, AWG 2002 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlage hervorgehen vergleiche , VwGH 23.4.2026, Ra 2025/07/0271 bis 0278, Rn. 13, mwN).
46
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass auch die Revisionswerber nicht bestreiten, dass Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (unter anderem) die Genehmigung einer „Hygienisierungsfläche“ ist und vor dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Projektbeschreibung auch eine Hygienisierungsfläche bewilligt worden ist. Weiters treten die Revisionswerber der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach deshalb keine Zweifel daran bestünden, dass auf der betreffenden Fläche tatsächlich eine Hygienisierung erfolgen solle, weil die mitbeteiligte Partei in einem zweijährigen Versuchsbetrieb die Parameter für eine optimale Homogenisierung und Hygienisierung geprüft habe und überdies der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Zeit für die Hauptrotte als ausreichend befunden habe, nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass - wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend festgehalten hat - dem Konsenswerber einer Anlage im Bewilligungsverfahren ein konsenswidriger Betrieb nicht zu unterstellen ist (vgl. VwGH 23.4.2026, Ra 2025/07/0271 bis 0278, Rn. 14, mwN), wird mit dem dargestellten Vorbringen (sowie auch jenem, das ausgehend vom Vorliegen einer Kompostierung die Frage nach dem Bestehen einer Einhausungspflicht aufwirft) nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan.Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass auch die Revisionswerber nicht bestreiten, dass Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (unter anderem) die Genehmigung einer „Hygienisierungsfläche“ ist und vor dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Projektbeschreibung auch eine Hygienisierungsfläche bewilligt worden ist. Weiters treten die Revisionswerber der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach deshalb keine Zweifel daran bestünden, dass auf der betreffenden Fläche tatsächlich eine Hygienisierung erfolgen solle, weil die mitbeteiligte Partei in einem zweijährigen Versuchsbetrieb die Parameter für eine optimale Homogenisierung und Hygienisierung geprüft habe und überdies der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Zeit für die Hauptrotte als ausreichend befunden habe, nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass - wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend festgehalten hat - dem Konsenswerber einer Anlage im Bewilligungsverfahren ein konsenswidriger Betrieb nicht zu unterstellen ist vergleiche , VwGH 23.4.2026, Ra 2025/07/0271 bis 0278, Rn. 14, mwN), wird mit dem dargestellten Vorbringen (sowie auch jenem, das ausgehend vom Vorliegen einer Kompostierung die Frage nach dem Bestehen einer Einhausungspflicht aufwirft) nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargetan.
47
Weiters wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision behauptet, es sei zu einer „selektiven“ Anwendung fachlicher Richtlinien gekommen. Während im Verfahren im Jahr 2018 die ursprüngliche Genehmigung auf Basis des Modells „GERDA“ erfolgt sei, sei nunmehr die „VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 und 7“ herangezogen worden, wodurch das Emissionsniveau des Bestandes „künstlich hoch“ angesetzt habe werden können.
48
Dazu ist anzumerken, dass nicht einmal behauptet wird (und insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene dargetan wird), die Heranziehung der „VDI-Richtlinie“ sei aus fachlicher Sicht unzulässig oder ungeeignet. Soweit überdies vorgebracht wird, aufgrund der „VDI-Richtlinie“ hätte bei der verfahrensgegenständlichen Anlagengröße bei einer Kompostierung eine Einhausung zu erfolgen, genügt es darauf hinzuweisen, dass eine Kompostierung nicht verfahrensgegenständlich ist.
49
Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe von den Revisionswerbern gestellte Beweisanträge unerledigt gelassen. Auch insoweit wird jedoch die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargetan, weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung vgl. neuerlich VwGH 2.4.2025, Ra 2024/07/0194 und 0195, Rn. 21, mwN). Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe von den Revisionswerbern gestellte Beweisanträge unerledigt gelassen. Auch insoweit wird jedoch die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargetan, weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird (zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , neuerlich VwGH 2.4.2025, Ra 2024/07/0194 und 0195, Rn. 21, mwN).
50
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
51
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
52
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2026