Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH in G, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, St. Ulrichstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13. September 2024, LVwG-401-2/2024-R18, betreffend eine Maßnahme nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH in G, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, St. Ulrichstraße 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13. September 2024, LVwG-401-2/2024-R18, betreffend eine Maßnahme nach Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit Bescheid vom 8. April 2024 wurde der Revisionswerberin untersagt, ab Zustellung des Bescheides die bestehende stationäre Abfallbehandlungsanlage (bestehend aus der Sieb-, Brech- und Waschanlage inkl. Aufgabetrichter und Vorbrecher sowie dazugehörige Förderbänder) an einem näher bezeichneten Betriebsstandort zu betreiben. Die stationäre Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der Revisionswerberin untersagt wurde, ab Zustellung des Bescheides die bestehende stationäre Abfallbehandlungsanlage betreffend den Vorbrecher inklusive Aufgabetrichter, die Siebanlage mit zwei Fraktionen sowie das Förderband zwischen dem Vorbrecher und der Siebanlage mit zwei Fraktionen inklusive des dazugehörenden Radladerbetriebs an einem näher bezeichneten Betriebsstandort zu betreiben. Weiters wurde angeordnet, dass die genannten Anlagenteile der stationären Abfallbehandlungsanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen seien. In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - nach Einholung von Gutachten jeweils eines schalltechnischen und eines humanmedizinischen Amtssachverständigen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - davon aus, dass es durch den Betrieb der in Rede stehenden Anlagenteile zu Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn komme.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 2.8.2024, Ra 2024/07/0171, Rn. 4, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , VwGH 2.8.2024, Ra 2024/07/0171, Rn. 4, mwN).
6
Im vorliegenden Fall sind die Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt hat, nicht von vornherein als unrichtig zu erkennen. Es ist daher vom Bestehen einer Gesundheitsgefährdung von Nachbarn aufgrund des Betriebes der in Rede stehenden Anlagenteile auszugehen. Mit der Untersagung des Betriebes dieser Anlagenteile durch das angefochtene Erkenntnis soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales „zwingender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Eine weitere Prüfung dahin, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, erübrigt sich daher schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2020/04/0087, Rn. 6, mwN).Im vorliegenden Fall sind die Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt hat, nicht von vornherein als unrichtig zu erkennen. Es ist daher vom Bestehen einer Gesundheitsgefährdung von Nachbarn aufgrund des Betriebes der in Rede stehenden Anlagenteile auszugehen. Mit der Untersagung des Betriebes dieser Anlagenteile durch das angefochtene Erkenntnis soll der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung erreicht werden. Derartige Umstände indizieren das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales „zwingender öffentlicher Interessen“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Eine weitere Prüfung dahin, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, erübrigt sich daher schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH 13.7.2020, Ra 2020/04/0087, Rn. 6, mwN).
Wien, am 27. Jänner 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070011.L00