Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/06/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/06/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen 1. des Landes Niederösterreich, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien (protokolliert zu Ro 2025/06/0005), und 2. der ASFINAG, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien (protokolliert zu Ro 2025/06/0007), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024, W109 2220586-1/587E, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. Verein P, 2. Bürgerinitiative R, 3. Bürgerinitiative M, 4. Bürgerinitiative l, alle vertreten durch Dr. Gottfried Jantschgi, Rechtsanwalt in Graz, 5. Ing. L H, 6. M H, 7. Bürgerinitiative f, diese vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, 8. Forum W, 9. Bürgerinitiative N, vertreten durch Ing. H M, 10. Bürgerinitiative U, vertreten durch Ing. W B, 11. Ing. W B, 12. Mag. G G, 13. DI H H, 14. E H, 15. R H, 16. Ing. T N, 17. Arch. DI C S, 18. Mag. W S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit die Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 brachte die Zweitrevisionswerberin bei der (damaligen) Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) insbesondere in Verbindung mit , Paragraph 24 h, Absatz eins, leg. cit., Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) und Paragraph 17, Forstgesetz (ForstG) für das Bundesstraßenbauvorhaben „S 8“ (im Folgenden: S 8) ein.
2
Mit Schreiben vom 3. April 2014 trat die erstrevisionswerbende Partei dem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 mit Stand des geänderten Projekts vom 18. September 2013 als Mitantragstellerin bei. Dies umfasste verschiedene Zulaufstrecken zur S 8 sowie verschiedene Straßenverlegungen und Straßenüberführungen im Zusammenhang mit der S 8.
3
Mit Bescheid vom 16. April 2019 erteilte die belangte Behörde den antragstellenden Parteien die Genehmigung nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 (betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes) und Paragraph 17, ForstG (betreffend Rodungen) für die S 8 unter der Bestimmung von Auflagen und Bedingungen.
4
Gegen den Bescheid wurden mehrere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
5
Mit Beschluss vom 13. September 2021 hob das BVwG den Bescheid vom 16. April 2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
6
Aufgrund mehrerer Revisionen hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Februar 2023, Ra 2021/06/0209, den Beschluss des BVwG betreffend die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, von der meritorischen Entscheidungspflicht abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, sind fallbezogen nicht vorgelegen.
7
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Zweitrevisionswerberin mit Schriftsatz vom 21. November 2023 eine „ANTRAGSERGÄNZUNG UND - MODIFIKATION“ ein und beantragte darin,
„a)
gemäß Paragraph 18 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 12, UVP-G 2000) Abschnittsgenehmigungen für
-
Abschnitt 1: km 0.00 bis km 3,4,
-
Abschnitt 2: km 3,4 bis km 10,05, und
-
Abschnitt 3: km 10,05 bis 14,755,

jeweils einzeln zu erteilen, wobei die jeweiligen Genehmigungen unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen sind, dass die jeweilige Abschnittsgenehmigung nur in Anspruch genommen werden darf, wenn auch rechtskräftige Genehmigungen für die übrigen Abschnitte vorliegen,

in eventu

b)
gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000) gesondert über die Genehmigungsanträge für die unter Litera a,) bezeichneten, getrennten Abschnitte 1, 2 und 3 abzusprechen und diese zu genehmigen, wobei die jeweiligen Genehmigungen unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen sind, dass die jeweilige Genehmigung nur in Anspruch genommen werden darf, wenn auch rechtskräftige Genehmigungen für die übrigen Abschnitte vorliegen,

in eventu

c)
für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Abspruch über das Vorhaben in der in Litera a,) beantragten abschnittsweisen Teilung und eventualiter in den in Litera b,) begehrten Trennung für unzulässig erachten sollte, über den Genehmigungsantrag gesamthaft (ohne die unter Litera a,) und eventualiter unter Litera b,) begehrte Antragsmodifikation) abzusprechen und die Genehmigung zu erteilen.“

Zur rechtlichen Zulässigkeit dieser Ergänzung bzw. Modifikation wurde das Rechtsgutachten von RA Univ.-Prof. Dr. M.F. vom 29. Jänner 2024 vorgelegt.

8
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 wies das BVwG die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 ab (Spruchpunkt römisch eins. A) und erklärte diesbezüglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig (Spruchpunkt römisch eins. B). Unter einem wurde der Antrag des Bürgermeisters der (Standort)Gemeinde Gänserndorf vom 19. Oktober 2020 auf Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei. A) und diesbezüglich eine Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei. B).
9
Der Hauptantrag auf Teilung des Vorhabens gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 12, UVP-G 2000 sei der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zufolge „spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen. Dies wurde mit der Beschränkung des Verwaltungsgerichtes auf die Sache, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet habe (Paragraph 27, VwGVG), begründet; die Revisionswerberin habe erst im Verfahren vor dem BVwG die Durchführung eines „anderen Verfahrens nach dem UVP-G 2000“ begehrt und damit den Verfahrensgegenstand „überschritten“.

Der erste Eventualantrag auf Dreiteilung des Vorhabens gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG sei mangels Trennbarkeit der Projektabschnitte „zurückzuweisen“ gewesen.

Es sei somit über den Antrag auf Bewilligung des (ungeteilten) Gesamtvorhabens abzusprechen gewesen.

10
Die Abweisung der Anträge auf Genehmigung des Gesamtvorhabens gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, UVP-G 2000 wurde - nach Durchführung einer Alternativenprüfung gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) betreffend das Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse gemäß Paragraph 14, der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. April 2020 aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, und 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, - damit begründet, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien. Diese könnten durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert und auch nicht auf ein erträgliches Maß vermindert werden. Der Antrag der Revisionswerberin sei daher abzuweisen.
11
Die erstrevisionswerbende Partei sei dem Antrag auf Errichtung eines Bundesstraßenbauvorhabens gemäß Paragraph 23 a, UVP-G 2000 beigetreten, weil das Vorhaben neben der Errichtung einer Bundesstraße auch - vorhabensbedingt - die Errichtung der Zulaufstrecken als Landesstraßen bedinge. Die Zulaufstrecken seien untrennbar mit dem Hauptvorhaben S 8 verbunden und hätten verkehrstechnisch keinen eigenständigen Zweck. Die beiden Vorhaben seien daher einheitlich zu beurteilen. Da der Antrag der Zweitrevisionswerberin abzuweisen sei, sei auch der Antrag der erstrevisionswerbenden Partei abzuweisen.
12
Die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit der „Frage der Berücksichtigung von lebensraumverbessernden Maßnahmen in der Alternativenprüfung nach Artikel 6, Absatz 4, FFH-Richtlinie“ begründet.
13
Gegen dieses Erkenntnis wurden von den revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof eingebracht.
14
Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2025, E 210/2025-18, E 234/2025-18, wies der Verfassungsgerichtshof die an ihn gerichteten Beschwerden ab, weil die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt würden. Zur Frage der Zuständigkeit des BVwG auch zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Regelungen führte der Verfassungsgerichtshof in seinen Erwägungen aus:

„3.2.1. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG sind sowohl die ‚Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei‘ als auch die ‚Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist‘ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Bundesgesetzgeber kann auch Vorschriften für die Genehmigung dieser Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken erlassen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Regelungen besteht (Artikel 11, Absatz 6, B-VG). Artikel 11, Absatz 6, B-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber dazu, Parteirechte festzulegen und UVP-spezifische Genehmigungskriterien zu erlassen, die eine Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Genehmigungsentscheidung ermöglichen. Auch die Festlegung von Behördenzuständigkeiten ist auf dieser Kompetenzgrundlage möglich. Die (Verbands-)Zuständigkeit zur Vollziehung der Genehmigungsvorschriften für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken soll jedoch weiterhin beim Bund bzw. bei den Ländern verbleiben (Artikel 11, Absatz 6, in Verbindung mit , Artikel 11, Absatz 4, B-VG). Damit bietet die geltende Kompetenzverteilung keine Grundlage für eine umfassende Konzentration der Genehmigung von Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, beim Bund vergleiche , Madner, Artikel 11, Absatz 6, B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 13; Wiederin, Lässt die Verfassung die Einführung einer Vollkonzentration für Linienvorhaben des Bundes zu?, ZfV 2020, 329 [342]).

3.2.2. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG umfasst auch eine Fachplanungskompetenz des Bundes, welche die Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG zur Raumplanung entsprechend einschränkt vergleiche , VfSlg. 2674 aus 1954,). Wo und wie Bundesstraßen zu führen sind, können Landesvorschriften nicht mit verbindlicher Wirkung bestimmen. Die Planung einer Bundesstraße ist - ebenso wie die Festlegung ihrer Trasse - in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache vergleiche , zB VfSlg. 7658 aus 1975,; 11.849 aus 1988,). Darüber hinaus belässt der Verkehrswesentatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG grundsätzlich Raum für eine Naturschutzkompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung; diese haben jedoch das verfassungsgesetzliche Berücksichtigungsgebot zu beachten und dürfen die Kompetenz des Bundes zur Sicherstellung eines gesamtwirtschaftlichen Interessen dienenden Verkehrswegenetzes nicht unterlaufen vergleiche , VfSlg. 15.552 aus 1999,).

3.3. Dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung folgend, sah das UVP-G 2000 in seinem dritten Abschnitt (bis zur UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2012,) für die erste Instanz folgendes, für den vorliegenden Fall relevantes Zuständigkeitsregime für die Durchführung der UVP und das Genehmigungsverfahren für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vor: Für Vorhaben des dritten Abschnitts hatte der/die Bundesminister/in für Verkehr die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem alle bundesgesetzlich statuierten und von einem/einer Bundesminister/in zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen anzuwenden waren. Der Landeshauptmann hatte ein (weiteres) teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die übrigen bundesrechtlich geregelten Genehmigungstatbestände anzuwenden waren. Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen blieb gemäß Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 unberührt, wodurch ein weiteres teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren betreffend alle von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen - insbesondere jene nach den Naturschutzgesetzen der Länder - durchzuführen war.

3.4. Für die Erteilung einer Genehmigung für UVP-pflichtige Bundesstraßenprojekte sieht der Gesetzgeber auf dem Boden dieser Kompetenzverteilung unter anderem vor, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zu berücksichtigen sind (Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000) und die Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird; wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen (Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000). Paragraph 24 f, Absatz 4, UVP-G 2000 normiert schließlich, dass der Genehmigungsantrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Daneben normiert das auf Bundestraßenprojekte anzuwendende BStG 1971 in Paragraph 4, Absatz eins,, dass der/die Bundesminister/in für Verkehr den Straßenverlauf einer neuen Bundestraße unter anderem unter Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit zu bestimmen hat.

3.5. Das Unionsrecht trifft weitere Vorgaben, wenn ein Bundesstraßenprojekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft. Die FFH-RL (Artikel 6, Absatz 3, und Absatz 4,) verlangt diesfalls vor Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets und gegebenenfalls - wenn trotz erheblicher Beeinträchtigung des Schutzgebiets das Projekt wegen überwiegender öffentlicher Interessen durchgeführt werden soll - die Vornahme einer Alternativenprüfung. Die Genehmigung darf im Fall von erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets daher nach den Vorgaben der FFH-RL nur dann erteilt werden, wenn das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

3.6. Für die Zuständigkeit zur Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist die innerstaatliche Kompetenzverteilung maßgeblich. Der NÖ Landesgesetzgeber hat dazu in Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 einschlägige Regelungen erlassen, die von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Naturschutzbehörde zu vollziehen sind. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen jedoch kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt, dass für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum bleibt vergleiche , VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Semmering-Basistunnel 1 und 2 in Bezug auf Eisenbahntrassen sowie insbesondere auch VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081).

3.7. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung ermöglicht es der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen (Bundes-)Behörde jedoch, bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraße darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Projekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft vergleiche , VfSlg. 17.896 aus 2006, im Verfahren zur damaligen verordnungsförmigen Trassenfestlegung). Die oben dargelegten Genehmigungsvorgaben im UVP-G 2000 (sowie im BStG 1971) ermöglichen es auch, dem Unionsrecht dadurch Rechnung zu tragen, dass mögliche Auswirkungen eines Projektes auf die Erhaltungsziele eines FFH-Schutzgebiets von dem/der Bundesminister/in für Verkehr (in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau) im Rahmen der UVP und der Genehmigungsentscheidung selbst berücksichtigt werden (siehe dazu auch Madner, Artikel 11, Absatz 6, B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 9 f., wonach die Ergänzung der materiellrechtlichen Kriterien kompetenzrechtlich gedeckt ist, soweit diese im jeweiligen Kompetenzbereich angelegt ist; vergleiche , auch Mayrhofer, Bundes- und Landesstraßenplanungsrecht, in Hauer/Nussbaumer [Hrsg.], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 2006, 311 [320 ff.], wonach die Berücksichtigung des Naturschutzes nach der einfachgesetzlichen Lage möglich ist).

3.8. Vor diesem (kompetenz-)rechtlichen Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nicht in verfassungswidriger Weise in Anspruch genommen, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, im Gefolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, leg.cit. berücksichtigte. Ob die Anwendung der Genehmigungskriterien dabei im Einzelnen in jeder Hinsicht rechtsrichtig erfolgte, ist - da diese vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen jedenfalls nicht willkürlich erfolgte - vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Gestaltung des Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen als teilkonzentriertes Verfahren zu beurteilen.

4. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verletzt die beschwerdeführenden Parteien auch nicht im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG, im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht. Bei den von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere den Fragen, ob eine Alternative iSd FFH-RL nur dann vorliegen kann, wenn sie tatsächlich genehmigungsfähig ist und dies auch von der Behörde festgestellt wird, und ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagenen Maßnahmen um Abschwächungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen handelt und wie diese jeweils in der Beurteilung der Naturverträglichkeit und der Alternativenprüfung zu berücksichtigen wären, handelt es sich um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.“

15
Sowohl die revisionswerbenden Parteien als auch die belangte Behörde brachten Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ein. Die zu Ro 2025/06/0006 protokollierte Revision der belangten Behörde ist nicht Gegenstand dieser Erledigung.
16
In der Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die erstrevisionswerbende Partei die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, schließt sich der vom BVwG genannten Zulässigkeitsbegründung (Frage der Berücksichtigung von lebensraumverbessernden Maßnahmen in der Alternativenprüfung nach Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL) an und bringt ergänzend aus naturschutzrechtlicher Sicht weitere Gründe für die Zulässigkeit der Revision vor.
17
Die Zweitrevisionswerberin beantragt ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, erachtet die Revision aus dem vom BVwG genannten Grund (Frage der Berücksichtigung von lebensraumverbessernden Maßnahmen in der Alternativenprüfung nach Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL) für zulässig und führt ergänzend für deren Zulässigkeit unter anderem aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Rechts auf abschnittsweise Genehmigung.
18
Die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien sowie die fünft- bis siebtmitbeteiligten Parteien beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revisionen kostenpflichtig zurück- in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19
Die Revisionen sind zulässig.
20
Zunächst wird festgehalten, dass die Zweitrevisionswerberin laut Anfechtungsumfang „das angefochtene Erkenntnis zur Gänze“ bekämpft. Sowohl die Zulässigkeitsbegründung als auch die Revisionsgründe beziehen sich ausschließlich auf Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung betreffend die Abweisung der Anträge auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000. Gegen die Zurückweisung des Antrages des Bürgermeisters der (Standort)Gemeinde Gänserndorf vom 19. Oktober 2020 auf Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Beschluss wird in der Revision nichts vorgebracht. Auch die erstrevisionswerbende Partei beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben; auch diese Revision enthält keine Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Entscheidung des BVwG. Diese beschlussmäßige Zurückweisung ist vom Anfechtungsumfang der Revisionen, die sich nur gegen den mit Erkenntnis erledigten Spruchpunkt römisch eins. wenden, somit nicht umfasst.
21
Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die hier relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise:

„Abschnittsgenehmigungen

Paragraph 18 a, Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die Paragraphen 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.

...

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Anwendungsbereich für Bundesstraßen

Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1.
Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2.
Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3.
Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

(2) ...

Verfahren, Behörde

Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Verfahren über Vorhaben des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.

(2) ...

(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Verfahren über Vorhaben des Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.

(4) Die Zuständigkeit nach Absatz eins, und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins, und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

(5) ...

Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.
die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b)
erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3.
Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.

(1a) ...

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn dies im Rahmen einer strategischen Prüfung Verkehr geprüft wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5) ...

(12) Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 sind weiters anzuwenden: Paragraph 17, Absatz 4, vierter und fünfter Satz (Vorratsflächen); Paragraph 17 a,; Paragraph 18 a, (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Absatz eins bis 11, Absatz 13 und 14 sowie in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, auch Paragraph 16, Absatz eins und 2 gilt; Paragraph 23, (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) ...“

22
Soweit in den Revisionen Fragen der Zuständigkeit des BVwG auch für naturschutzrechtliche Regelungen aufgeworfen werden, wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2025, E 210/2025-18, E 234/2025-18, verwiesen, wonach es sich bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst, handelt, und für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum bleibt vergleiche , dazu auch VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Semmering-Basistunnel 1 und 2 in Bezug auf Eisenbahntrassen sowie insbesondere auch VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081). Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund nahm das BVwG seine Zuständigkeit nicht in rechtswidriger Weise in Anspruch, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, leg.cit. berücksichtigte.

Zur Frage der Zulässigkeit des Antrages der Zweitrevisionswerberin auf Erteilung von drei Abschnittsgenehmigungen gemäß Paragraph 18 a, UVP-G 2000 im Beschwerdeverfahren:

23
Das BVwG wies diesen Antrag (siehe Rn. 7) mit Hinweis auf Paragraph 27, VwGVG spruchgemäß ab, weil erst im Beschwerdeverfahren die Durchführung eines „anderen Verfahrens nach dem UVP-G 2000“ beantragt worden sei. Dazu verwies das BVwG auf die Ausführungen von Schmelz/Schwarzer in UVP-G2, Paragraph 18 a, Rz 12, wonach „der Projektwerber nicht mehr in das horizontal gegliederte Verfahren wechseln kann, wenn bereits eine Genehmigungsentscheidung über das Gesamtprojekt vorliegt.“ Darüber hinaus werde die Sache des unterinstanzlichen Verfahrens verlassen, wenn die Antragsänderung die Anwendung einer anderen Norm zur Folge habe (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 47).
24
Dem hält die Zweitrevisionswerberin entgegen, der Antrag auf abschnittsweise Gliederung dürfe dem Gesetzeswortlaut zufolge „nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben“ gestellt werden. Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass der Antrag nach Kundmachung und Projektauflage, also auch nach der Verfahrensphase, in der die Parteistellung erworben bzw. erhalten werde, gestellt werden dürfe, ohne dass neuerlich eine Kundmachung zu erfolgen hätte; eine bloße Teilung in Abschnitte führe nicht dazu, dass der bisherige (kundgemachte) Verfahrensgegenstand überschritten werde - andernfalls hätte der Gesetzgeber eine neuerliche Kundmachung angeordnet. Der Entfall einer neuerlichen Kundmachungspflicht sei sachlich gerechtfertigt, weil mit dem Gesamtvorhaben der Umfang des Verfahrensgegenstandes bereits abgesteckt worden sei; dieser werde durch die Dreiteilung nicht erweitert, sondern nur untergliedert. Eine solche Untergliederung müsse auch im Verfahren vor dem BVwG zulässig sein, weil diese nur zu Entscheidungen innerhalb des Verfahrensgegenstandes führe.
25
Strittig ist, ob der Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen erst im Beschwerdeverfahren gestellt werden darf. Dass die formalen Voraussetzungen des Paragraph 18 a, UVP-G 2000, nämlich eine Erstreckung des Vorhabens auf mindestens drei Standortgemeinden und eine räumliche Ausdehnung, sodass eine Genehmigung in Abschnitten zweckmäßig ist, vorliegen, wurde fallbezogen vom BVwG nicht in Zweifel gezogen; Gegenteiliges ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen.
26
Zunächst wird angemerkt, dass die Verweise des BVwG sowohl auf die Ausführungen von Schmelz/Schwarzer in UVP-G2, Paragraph 18 a, Rz 12, als auch bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 47, unpräzise bzw. unvollständig sind. Schmelz/Schwarzer führen in der zitierten Randzahl aus, ein Antrag sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens, somit auch noch bei oder nach Abschluss der UVP oder nach der mündlichen Verhandlung zulässig; die horizontale Gliederung mache aber vor allem dann Sinn, wenn sie zugleich mit der Einreichung zur UVP-Genehmigung beantragt werde; die Sinnhaftigkeit einer abschnittsweisen Genehmigung könne sich aber auch im Zuge des Verfahrens ergeben.

Hengstschläger/Leeb verweisen zur Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG bzw. zur „Sache“ im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach seien Einschränkungen eines Antrages zulässig, wenn der Gegenstand des eingeschränkten Antrages bereits Inhalt des Spruches der Unterinstanz war; bewirke eine Antragsänderung jedoch, dass die Berufungsbehörde erstmals über in der Berufung gestellte Anträge meritorisch abspreche, seien diese unzulässig. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anwendbarkeit einer „anderen Norm“ bezieht sich jeweils darauf, dass von der Berufungsbehörde andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen waren, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Diese Entscheidungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragbar, weil fallbezogen die belangte Behörde unstrittig über dieselben Tatbestände absprach, die nunmehr Gegenstand der jeweiligen Abschnittsgenehmigung wären.

27
Durch die verfahrensgegenständliche Antragsergänzung und -modifikation soll das Schnellstraßenvorhaben in keiner Weise geändert werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde für das Gesamtvorhaben durchgeführt. Eine Gefahr von etwaigen Umgehungshandlungen oder allfälligen Prüflücken besteht im vorliegenden Fall - auch vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Bedingung, dass die jeweilige Abschnittsgenehmigung nur in Anspruch genommen werden dürfe, wenn auch rechtskräftige Genehmigungen für die übrigen Abschnitte vorlägen - nicht.
28
Von Paragraph 13, Absatz 8, AVG sind Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages erfasst, unabhängig davon, ob auch das Vorhaben verändert wird. Durch den verfahrenseinleitenden Antrag wird der Verfahrensgegenstand festgelegt. Aus einer Änderung dieses Antrages iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG können sich besondere verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben, zB im Hinblick auf die Parteistellung, die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Präklusionswirkung oder die Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche , Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren7 Rn. 118). Fallbezogen wird der Antrag vom 19. Juli 2011 durch den Schriftsatz vom 21. November 2023 zweifellos geändert, weil der Umfang der jeweiligen Abschnittsgenehmigung von jenem abweicht, der mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 festgelegt wurde.
29
Nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden; der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird vergleiche , etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2022/04/0012 und 0013, Rn. 43, mwN). Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat vergleiche , etwa VwGH 25.6.2024, Ra 2022/04/0167, Rn. 25, mwN).

Im Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0343, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Wesentlichkeit von Änderungen eines Vorhabens im Rahmen des UVP-G 2000 aus: „Eine wesentliche Projektsänderung im hier maßgeblichen, zuvor umschriebenen Sinn liegt jedenfalls nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche. [...] Auf diese abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 kommt es an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten sind bzw. ist.“

In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, betreffend ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „[D]as BVwG [hat] seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es - anders als noch die Behörde - in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000, sondern auf Paragraph 3 a, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 stützte, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist.“

Aus verfahrensrechtlicher Sicht weist das Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, auf Paragraph 37, AVG hin, wonach die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

30
Aus dem Wortlaut des Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 12, UVP-G 2000 ergibt sich nicht, dass ein Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder etwa nur während des behördlichen Verfahrens gestellt werden dürfte. Die Materialien (IA 168/A BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18 a,) geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedenfalls für das Gesamtvorhaben durchzuführen, sodass es aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 keinen Bedenken begegnet, auch noch nach Abschluss dieser Prüfung der Umweltauswirkungen einen Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen stellen zu können.

Aus der Systematik des UVP-G 2000 ist nicht ableitbar, dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 18 a, leg. cit. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig wäre. Eine solche Einschränkung wäre weder aus Sicht der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 noch der Parteien erforderlich. Paragraph 24 f, Absatz 12, leg. cit. legt für Abschnittsgenehmigungen bei Vorhaben, die - wie die verfahrensgegenständliche S 8 - dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 unterliegen, fest, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung alle Genehmigungskriterien (Absatz eins, bis 11, Absatz 13, und 14) erfüllt sein müssen und im vom Bundesminister/von der Bundesministerin durchzuführenden teilkonzentrierten Verfahren für jede Abschnittsgenehmigung eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, leg. cit. durchzuführen ist. Somit ist nicht zu erkennen, dass im Rahmen der Abschnittsgenehmigungen Schutzgüter oder Genehmigungskriterien nicht oder in einem anderen Umfang als bei Genehmigung des Gesamtvorhabens geprüft würden oder vom jeweiligen Abschnitt betroffene Parteien ihre Rechte nicht wahrnehmen könnten.

31
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Unstrittig bleibt das Vorhaben der S 8 nach dem Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen inhaltlich unverändert, sodass dadurch keine Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 zu erwarten sind. Dass zusätzliche Ermittlungen - abgesehen von Abgrenzungsfragen - erforderlich wären, wurde vom BVwG nicht festgestellt und ist auch nicht erkennbar; es ist jedoch für jeden Abschnitt eine eigene mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch die Zuständigkeit der Behörde sowie des BVwG bleibt unverändert. „Sache“ des Bescheides der belangten Behörde war die Genehmigung der S 8 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, UVP-G 2000. Dieser Genehmigungstatbestand wurde durch den Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen nicht geändert, sondern das Verfahren wurde in drei Teile geteilt, wobei die Summe dieser Abschnittsgenehmigungen das ergibt, was Gegenstand des Bescheides war. Es kommt somit keine „andere Norm“ zur Anwendung und Parteienrechte werden nicht eingeschränkt. Die Sache des Verfahrens vor dem BVwG geht - bezogen auf die Summe der drei Abschnittsgenehmigungen - somit nicht über das hinaus, worüber die belangte Behörde absprach. Im vorliegenden Fall kann aus dem Umstand, dass sich verfahrensrechtliche Konsequenzen aus der Antragsänderung ergeben, etwa die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung für jede Abschnittsgenehmigung, daher nicht der Schluss gezogen werden, es liege ein - wie das BVwG meint - „anderes Verfahren nach dem UVP-G 2000“ vor. Vor diesem Hintergrund liegt fallbezogen keine unzulässige Antragsänderung vor.
32
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Eventualantrag erst dann, wenn über den Primärantrag entschieden und dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Das Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt vergleiche , VwGH 21.6.2023, Ra 2023/05/0061, Rn. 12, mwN). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0111, Rn. 10, mwN).
33
Da die Zweitrevisionswerberin mit ihrer Eingabe vom 21. November 2023 zulässigerweise als Primärantrag einen solchen auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen gemäß Paragraph 18 a, UVP-G 2000 stellte, das BVwG jedoch nicht über diesen Primärantrag, sondern über das Gesamtvorhaben entsprechend dem zweiten Eventualantrag absprach, überschritt es damit seine Zuständigkeit.
34
Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen des BVwG ergibt, stehen jene Vorhabensteile (verschiedene Zulaufstrecken zur S 8 sowie verschiedene Straßenverlegungen und Straßenüberführungen im Zusammenhang mit der S 8), bezüglich derer die erstrevisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 3. April 2014 dem Genehmigungsverfahren betreffend die S 8 als Mitantragstellerin beitrat, in einem untrennbaren Zusammenhang mit der S 8 und haben verkehrstechnisch keinen eigenständigen Zweck. Der Antrag der erstrevisionswerbenden Partei betreffend diese unselbständigen Vorhabensbestandteile folgt daher dem rechtlichen Schicksal des Hauptantrages.
35
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aufgrund der Unzuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über das Gesamtvorhaben gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
36
Für das fortzusetzende Verfahren wird angemerkt, dass der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2018, C-164/17, Grace und Sweetman, auf seine bisherige Rechtsprechung verweist, wonach die in einem Projekt vorgesehenen Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL nicht berücksichtigt werden dürfen. Wenn aber ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet ist, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden vergleiche , Rn. 50 und 51), was durch den Umstand bestätigt wird, dass Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten (Rn. 54).

Fallbezogen wird das BVwG daher zu prüfen haben, ob es sich bei den gegenständlichen „Schadensvermeidungsmaßnahmen“ um solche Maßnahmen handelt, die im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wobei insbesondere zu klären wäre, ob die sich daraus ergebenden Vorteile zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag - angesichts der von der Zweitrevisionswerberin vorgeschlagenen (sachverständig formulierten) Bedingung als Nebenbestimmung iSd Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000, wonach mit der Inangriffnahme des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn die „Wirksamkeit der Schadensvermeidungsmaßnahmen“, welche sicherstellen sollen, dass der Eingriff unerheblich bleibt, nachgewiesen ist, - mit der erforderlichen Sicherheit vorhergesehen werden können vergleiche , Rn. 53 des oben genannten EuGH-Urteiles).

Für den Fall, dass das BVwG zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Zweitrevisionswerberin vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund der in Rede stehenden Bedingung im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wäre zu prüfen, ob das Vorhaben unter diesen Voraussetzungen mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes verträglich ist. Ergibt die Naturverträglichkeitsprüfung, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist in Anwendung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 die Bewilligung zu erteilen.

Eine weitere Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, bis 7 NÖ NSchG 2000 (Alternativlösungen, Interessenabwägung, Ausgleichsmaßnahmen) setzt das Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Naturverträglichkeitsprüfung voraus.

37
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060007.J00