Begründung
1
Mit Ansuchen vom 10. November 2005 beantragte die L. & Co GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beim Magistrat der Stadt Wien (in der Folge: Magistrat) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf einem näher genannten Grundstück in 1010 Wien.
2
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 versagte der Magistrat die beantragte Bewilligung.
3
Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung der Bauwerberin hob das (infolge Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig gewordene) Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) den Versagungsbescheid vom 13. Mai 2008 mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Magistrat zurück.
4
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 1. Bezirk vom 31. Jänner 2023 wurden gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO für Wien) folgende Abweichungen von Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt:Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 1. Bezirk vom 31. Jänner 2023 wurden gemäß Paragraph 69, der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO für Wien) folgende Abweichungen von Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt:
„•
Der Neubau darf die zulässige Gebäudehöhe von 26,00 m an der Front B[...]markt um bis zu 3,40 m und an der Front F[...]markt um bis zu 3,82 m überschreiten.
•
Im hinteren Bereich der Liegenschaft darf die Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 BO im Mittel um 0,30 m überschritten werden.Im hinteren Bereich der Liegenschaft darf die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BO im Mittel um 0,30 m überschritten werden.
•
Die beiden Dachgeschoße dürfen entgegen dem Verbot der Staffelung der Baumassen an den zu Baulinien und Baufluchtlinien orientierten Schauseiten des Gebäudes gestaffelt ausgeführt werden.
•
An der Front B[...]markt darf entgegen des Verbotes der Errichtung von Ein- und Ausfahrten eine Garagenein- und -ausfahrt errichtet werden.
•
Von der Errichtung eines Kleinkinderspielplatzes darf Abstand genommen werden“
5
Mit Bescheid des Magistrates vom 5. April 2023 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde (unter anderem) der Revisionswerberin nach Durchführung einer mehrmals fortgesetzten mündlichen Verhandlung ab und bestätigte den Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe, dass das mit Ansuchen vom 10. November 2005 beantragte Bauvorhaben entsprechend näher bezeichneten modifizierten Einreichplänen vom 1. August 2024 bewilligt wurde (I.). Gleichzeitig erklärte es eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde (unter anderem) der Revisionswerberin nach Durchführung einer mehrmals fortgesetzten mündlichen Verhandlung ab und bestätigte den Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe, dass das mit Ansuchen vom 10. November 2005 beantragte Bauvorhaben entsprechend näher bezeichneten modifizierten Einreichplänen vom 1. August 2024 bewilligt wurde (römisch eins.). Gleichzeitig erklärte es eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (römisch zwei.).
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit zur Behandlung der Revision relevant - zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei Miteigentümerin einer näher genannten Liegenschaft in 1010 Wien, welche unmittelbar an die südwestliche Grundgrenze der Bauliegenschaft anschließe. Laut dem für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 5991 (PD 5991) sei für dieses die Widmung „Bauland - Gemischtes Baugebiet“, Bauklasse V und die geschlossene Bauweise festgesetzt, wobei keine inneren Baufluchtlinien verordnet seien. Das Baugrundstück liege in einer Schutz- und Wohnzone.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit zur Behandlung der Revision relevant - zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei Miteigentümerin einer näher genannten Liegenschaft in 1010 Wien, welche unmittelbar an die südwestliche Grundgrenze der Bauliegenschaft anschließe. Laut dem für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 5991 (PD 5991) sei für dieses die Widmung „Bauland - Gemischtes Baugebiet“, Bauklasse römisch fünf und die geschlossene Bauweise festgesetzt, wobei keine inneren Baufluchtlinien verordnet seien. Das Baugrundstück liege in einer Schutz- und Wohnzone.
8
Die optisch wirksame Traufe des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befinde sich auf einer Höhe von 26 m und damit in etwa auf der Höhe des Nachbargebäudes der Revisionswerberin. Aufgrund der Einbringung des Bauansuchens am 10. November 2005 und der nach wie vor gültigen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen laut Bescheid vom 11. Februar 2003 sei die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach den Vorgaben der BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 2006/10 und im Hinblick auf die Anordnungen des PD 5991 zu prüfen. Unter Beachtung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Planänderung, die als bloße Projektreduktion zur Herstellung der Bewilligungsfähigkeit im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG zulässig sei, erwiesen sich die von den beschwerdeführenden Nachbarn gegen das Projekt erhobenen Einwendungen als nicht berechtigt. Im Zusammenhang mit den Einwendungen gegen die Gebäudehöhe sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verordnung einer Schutzzone die bauklassenmäßige Gebäudehöhe von 26 m (Hinweis auf § 75 Abs. 2 BO für Wien) unabhängig von der Straßenbreite (vom Abstand der Fluchtlinien) zur Anwendung komme (Hinweis auf § 75 Abs. 4 und 6 leg. cit.). Das maßgebliche Plandokument PD 5991 enthalte keine einschränkenden Bestimmungen über den höchsten Punkt des Daches, weshalb die gesetzliche Beschränkung von 7,5 m zur Anwendung komme (Hinweis auf § 81 leg. cit.). Die projektierten Aufzugsschächte und Stiegenhäuser samt Glasbrüstung, welche über den Dachumriss ragten, bedürften keiner Ausnahme nach § 69 BO für Wien, sondern könnten nach § 81 Abs. 6 und 7 leg. cit. bewilligt werden. Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien sei zu keiner Zeit substantiiert vorgebracht worden, dass die genannten Bauteile das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten; auch für das erkennende Gericht sei Derartiges nicht ersichtlich.Die optisch wirksame Traufe des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befinde sich auf einer Höhe von 26 m und damit in etwa auf der Höhe des Nachbargebäudes der Revisionswerberin. Aufgrund der Einbringung des Bauansuchens am 10. November 2005 und der nach wie vor gültigen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen laut Bescheid vom 11. Februar 2003 sei die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach den Vorgaben der BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 2006/10 und im Hinblick auf die Anordnungen des PD 5991 zu prüfen. Unter Beachtung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Planänderung, die als bloße Projektreduktion zur Herstellung der Bewilligungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zulässig sei, erwiesen sich die von den beschwerdeführenden Nachbarn gegen das Projekt erhobenen Einwendungen als nicht berechtigt. Im Zusammenhang mit den Einwendungen gegen die Gebäudehöhe sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verordnung einer Schutzzone die bauklassenmäßige Gebäudehöhe von 26 m (Hinweis auf Paragraph 75, Absatz 2, BO für Wien) unabhängig von der Straßenbreite (vom Abstand der Fluchtlinien) zur Anwendung komme (Hinweis auf Paragraph 75, Absatz 4 und 6 leg. cit.). Das maßgebliche Plandokument PD 5991 enthalte keine einschränkenden Bestimmungen über den höchsten Punkt des Daches, weshalb die gesetzliche Beschränkung von 7,5 m zur Anwendung komme (Hinweis auf Paragraph 81, leg. cit.). Die projektierten Aufzugsschächte und Stiegenhäuser samt Glasbrüstung, welche über den Dachumriss ragten, bedürften keiner Ausnahme nach Paragraph 69, BO für Wien, sondern könnten nach Paragraph 81, Absatz 6 und 7 leg. cit. bewilligt werden. Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien sei zu keiner Zeit substantiiert vorgebracht worden, dass die genannten Bauteile das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten; auch für das erkennende Gericht sei Derartiges nicht ersichtlich.
9
Sofern eine Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO bewilligt worden sei, widerspreche die Abweichung nicht mehr dem Gesetz, weshalb der Nachbar nicht mehr in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht verletzt sein könne. Es läge allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 BO gewährt werde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Sofern der Nachbar jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung gemäß § 69 BO für Wien eingegriffen werde, rechtzeitig und wirksam schon im Bauverfahren geltend gemacht habe, könne er sich auch gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung wenden. Habe der Nachbar in diesem Sinn rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien erhoben, komme ihm sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach § 69 leg. cit. als auch im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu. Da der Nachbar in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung habe, verfüge er - unter der Voraussetzung, dass sein Schutzbereich betroffen sein könne - über ein Mitspracherecht in Bezug auf die für eine Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 2 leg. cit. zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis jeweils auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Sofern eine Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, BO bewilligt worden sei, widerspreche die Abweichung nicht mehr dem Gesetz, weshalb der Nachbar nicht mehr in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht verletzt sein könne. Es läge allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, BO gewährt werde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Sofern der Nachbar jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung gemäß Paragraph 69, BO für Wien eingegriffen werde, rechtzeitig und wirksam schon im Bauverfahren geltend gemacht habe, könne er sich auch gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung wenden. Habe der Nachbar in diesem Sinn rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO für Wien erhoben, komme ihm sowohl im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach Paragraph 69, leg. cit. als auch im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu. Da der Nachbar in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung habe, verfüge er - unter der Voraussetzung, dass sein Schutzbereich betroffen sein könne - über ein Mitspracherecht in Bezug auf die für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis jeweils auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
10
Hinsichtlich der bewilligten Abweichungen von der zulässigen Gebäudehöhe an den Fronten B[...]markt und F[...]markt seien die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 lit. n BO für Wien erfüllt (wird näher ausgeführt). Auch die Kriterien des § 69 Abs. 2 leg. cit. stünden der Bewilligung dieser Abweichungen nicht entgegen, zumal diese zu keiner Verminderung der Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen, zu keiner erwartbaren Erhöhung der Emissionen über das bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehende Ausmaß, zu keiner störenden Beeinflussung des vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbildes und zu keiner grundlegenden Änderung der beabsichtigten Flächenwidmung sowie Aufschließung führten; ebenso seien die Abweichungen aus näheren Gründen nicht als „wesentlich“ einzustufen.Hinsichtlich der bewilligten Abweichungen von der zulässigen Gebäudehöhe an den Fronten B[...]markt und F[...]markt seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, BO für Wien erfüllt (wird näher ausgeführt). Auch die Kriterien des Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. stünden der Bewilligung dieser Abweichungen nicht entgegen, zumal diese zu keiner Verminderung der Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen, zu keiner erwartbaren Erhöhung der Emissionen über das bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehende Ausmaß, zu keiner störenden Beeinflussung des vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbildes und zu keiner grundlegenden Änderung der beabsichtigten Flächenwidmung sowie Aufschließung führten; ebenso seien die Abweichungen aus näheren Gründen nicht als „wesentlich“ einzustufen.
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Betreffend die bewilligte Gebäudehöhenüberschreitung im Hofbereich und die Staffelung im zweiten Dachgeschoss der Straßenfronten sei deren Bewilligungsfähigkeit nicht nach dem „Spezialtatbestand“ des § 69 Abs. 1 lit. n BO für Wien, sondern nach den allgemeinen Tatbeständen des § 69 Abs. 1 lit. f und m leg. cit. zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030). Auch diesbezüglich liege jeweils eine Bewilligungsfähigkeit vor und die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 leg. cit. seien eingehalten. Für einzelne Bauvorhaben könnten auch mehrere Ausnahmen beantragt werden, die jeweils für sich daraufhin zu prüfen seien, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprächen (Hinweis auf nähere genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Betreffend die bewilligte Gebäudehöhenüberschreitung im Hofbereich und die Staffelung im zweiten Dachgeschoss der Straßenfronten sei deren Bewilligungsfähigkeit nicht nach dem „Spezialtatbestand“ des Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, BO für Wien, sondern nach den allgemeinen Tatbeständen des Paragraph 69, Absatz eins, Litera f und m leg. cit. zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030). Auch diesbezüglich liege jeweils eine Bewilligungsfähigkeit vor und die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. seien eingehalten. Für einzelne Bauvorhaben könnten auch mehrere Ausnahmen beantragt werden, die jeweils für sich daraufhin zu prüfen seien, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprächen (Hinweis auf nähere genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
12
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu deren Zulässigkeit zusammengefasst ein „Abweichen von der stRsp des VwGH, wonach im Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge zu erledigen sind“, ein „Abweichen von der stRsp des VwGH in Bezug auf die Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Erkenntnisbegründung“, ein „Abweichen von der (einschlägigen) Rsp des VwGH zum gegenständlich anwendbaren § 69 Abs 1 lit n BO idF LGBl. Nr. 2005/41“, ein „Abweichen von der Rsp des VwGH, wonach durch eine Ausnahme von den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen die Festlegungen im Bebauungsplan nicht ad absurdum geführt werden dürfen“, sowie ein „Fehlen an höchstgerichtlicher Rsp zur Frage, ob nach eine Ausnahmebewilligung nach § 69 BO zu erteilen ist, wenn mit dieser eine andere Ausnahme nach § 69 BO ermöglicht wird bzw werden soll“ geltend gemacht werden.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu deren Zulässigkeit zusammengefasst ein „Abweichen von der stRsp des VwGH, wonach im Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge zu erledigen sind“, ein „Abweichen von der stRsp des VwGH in Bezug auf die Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Erkenntnisbegründung“, ein „Abweichen von der (einschlägigen) Rsp des VwGH zum gegenständlich anwendbaren Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, BO in der Fassung LGBl. Nr. 2005/41“, ein „Abweichen von der Rsp des VwGH, wonach durch eine Ausnahme von den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen die Festlegungen im Bebauungsplan nicht ad absurdum geführt werden dürfen“, sowie ein „Fehlen an höchstgerichtlicher Rsp zur Frage, ob nach eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, BO zu erteilen ist, wenn mit dieser eine andere Ausnahme nach Paragraph 69, BO ermöglicht wird bzw werden soll“ geltend gemacht werden.
13
Unter Punkt „4. Revisionspunkte“ erachtet sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass
●
über ihr Beschwerde in Bezug auf die Ausnahmebewilligung des Bauausschusses abgesprochen wird;
●
sie aufgrund der Begründung des Erkenntnisses des VGW in die Lage versetzt wird, das gegenständliche Erkenntnis des VGW auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen;
●
die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erteilt wird, wenn dieses in Bezug auf die höchstzulässige Gebäudehöhe und die Staffelung von Dachgeschossen nicht den geltenden und anzuwendenden Bebauungsbestimmungen entspricht und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO nicht vorliegen“.die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erteilt wird, wenn dieses in Bezug auf die höchstzulässige Gebäudehöhe und die Staffelung von Dachgeschossen nicht den geltenden und anzuwendenden Bebauungsbestimmungen entspricht und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BO nicht vorliegen“.
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt darüber hinaus der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt darüber hinaus der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).
18
Soweit als Revisionspunkt vorgebracht wird, die Revisionswerberin sei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass über ihre Beschwerde in Bezug auf die Ausnahmebewilligung des Bauausschusses abgesprochen werde, und in der Zulässigkeitsbegründung dazu ausgeführt wird, weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht auch über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausnahmebewilligungsbescheid des Bauausschusses vom 31. Jänner 2023 abgesprochen hätte, ist dazu Folgendes zu sagen:
19
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 29.10.2024, Ro 2023/01/0013, mwN).Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , etwa VwGH 29.10.2024, Ro 2023/01/0013, mwN).
20
Fallbezogen wurde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde (unter anderem) der Revisionswerberin gegen den Baubewilligungsbescheid vom 5. April 2023 und gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 31. Jänner 2023 mit einer näher bezeichneten Maßgabe abgewiesen. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bauausschusses für den 1. Bezirk vom 31. Jänner 2023 nicht abgesprochen, ist schon in Ansehung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar. Selbst unter der Annahme aber, dass der Spruch einer näheren Auslegung bedürfte, lässt sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht in diesem mit den bescheidmäßig für zulässig erklärten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften im Zusammenhang mit den erhobenen Nachbarbeschwerden ausführlich auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen, die Beschwerde der Revisionswerberin habe sich ausschließlich gegen den Baubewilligungsbescheid vom 5. April 2023 gerichtet, trifft somit nicht zu, sodass schon deshalb mit diesem Vorbringen auch kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wird.Fallbezogen wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde (unter anderem) der Revisionswerberin gegen den Baubewilligungsbescheid vom 5. April 2023 und gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 31. Jänner 2023 mit einer näher bezeichneten Maßgabe abgewiesen. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bauausschusses für den 1. Bezirk vom 31. Jänner 2023 nicht abgesprochen, ist schon in Ansehung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar. Selbst unter der Annahme aber, dass der Spruch einer näheren Auslegung bedürfte, lässt sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht in diesem mit den bescheidmäßig für zulässig erklärten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften im Zusammenhang mit den erhobenen Nachbarbeschwerden ausführlich auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen, die Beschwerde der Revisionswerberin habe sich ausschließlich gegen den Baubewilligungsbescheid vom 5. April 2023 gerichtet, trifft somit nicht zu, sodass schon deshalb mit diesem Vorbringen auch kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wird.
21
Mit dem weiters als Revisionspunkt geltend gemachten Vorbringen, die Revisionswerberin sei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass sie aufgrund der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in die Lage versetzt wird, das gegenständliche Erkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wird kein tauglicher Revisionspunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht; dabei wird vielmehr eine Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert, die keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt, die nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. für viele etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/05/0035, mwN). Im Übrigen ist der Vorwurf der Nichtüberprüfbarkeit des angefochtenen Erkenntnisses in Anbetracht seiner ausführlichen und schlüssigen Begründung im Revisionsfall auch nicht nachvollziehbar.Mit dem weiters als Revisionspunkt geltend gemachten Vorbringen, die Revisionswerberin sei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass sie aufgrund der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in die Lage versetzt wird, das gegenständliche Erkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wird kein tauglicher Revisionspunkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht; dabei wird vielmehr eine Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert, die keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt, die nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , für viele etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/05/0035, mwN). Im Übrigen ist der Vorwurf der Nichtüberprüfbarkeit des angefochtenen Erkenntnisses in Anbetracht seiner ausführlichen und schlüssigen Begründung im Revisionsfall auch nicht nachvollziehbar.
22
Schließlich wird als Revisionspunkt vorgebracht, die Revisionswerberin sei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erteilt werde, wenn dieses in Bezug auf die höchstzulässige Gebäudehöhe und die Staffelung von Dachgeschossen nicht den geltenden und anzuwendenden Bebauungsbestimmungen entspreche und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO nicht vorlägen. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird dazu zusammengefasst ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf die von ihm angenommene Nichtanwendbarkeit des § 69 Abs. 1 lit. n BO für Wien im Zusammenhang mit der projektierten Gebäudehöhenüberschreitung im Hofbereich und der projektierten Staffelung des zweiten Dachgeschosses an der Straßenfront vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2010, 2007/05/0281, abgewichen. Außerdem liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach durch eine Ausnahme von den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen die Festlegungen im Bebauungsplan nicht ad absurdum geführt werden dürfen (Hinweis auf VwGH 17.1.1989, 88/05/0110). Im Revisionsfall weiche das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung ab, indem es die Rechtsauffassung vertrete, dass die Ausnahmen von den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen für die Gebäudehöhenüberschreitung sowie für die Staffelung der Dachgeschosse an der Straßenfront jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Außerdem fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob „eine Ausnahmebewilligung nach § 69 BO zu erteilen ist, wenn mit dieser eine andere Ausnahme nach § 69 BO ermöglicht wird bzw werden soll“.Schließlich wird als Revisionspunkt vorgebracht, die Revisionswerberin sei in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erteilt werde, wenn dieses in Bezug auf die höchstzulässige Gebäudehöhe und die Staffelung von Dachgeschossen nicht den geltenden und anzuwendenden Bebauungsbestimmungen entspreche und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BO nicht vorlägen. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird dazu zusammengefasst ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf die von ihm angenommene Nichtanwendbarkeit des Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, BO für Wien im Zusammenhang mit der projektierten Gebäudehöhenüberschreitung im Hofbereich und der projektierten Staffelung des zweiten Dachgeschosses an der Straßenfront vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2010, 2007/05/0281, abgewichen. Außerdem liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach durch eine Ausnahme von den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen die Festlegungen im Bebauungsplan nicht ad absurdum geführt werden dürfen (Hinweis auf VwGH 17.1.1989, 88/05/0110). Im Revisionsfall weiche das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung ab, indem es die Rechtsauffassung vertrete, dass die Ausnahmen von den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen für die Gebäudehöhenüberschreitung sowie für die Staffelung der Dachgeschosse an der Straßenfront jeweils unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Außerdem fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob „eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, BO zu erteilen ist, wenn mit dieser eine andere Ausnahme nach Paragraph 69, BO ermöglicht wird bzw werden soll“.
23
Soweit ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2010, 2007/05/0281, behauptet wird, genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Revision den Inhalt dieses von ihr genannten Erkenntnisses, soweit hier relevant, offenbar verkennt. Während das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung von einer Nichtanwendbarkeit des § 69 Abs. 1 lit. n BO für Wien im Zusammenhang mit der projektierten Gebäudehöhenüberschreitung im Hofbereich und der projektierten Staffelung des zweiten Dachgeschosses an der Straßenfront ausging, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die in Rede stehende Bestimmung des § 69 Abs. 1 lit. n leg. cit. auch vor dem Hintergrund des dortigen Beschwerdesachverhaltes als nicht anwendbar. Das in diesem Zusammenhang behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt daher nicht vor. Wenn darüber hinaus unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1989, 88/05/0110, ein Abweichen von der Rechtsprechung vorgebracht wird, wird schon nicht dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/05/0129, mwN). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass - auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind - für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen sind, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 69 Abs. 2 BO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt (vgl. VwGH etwa 12.6.2021, 2009/05/0093, mwN).Soweit ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2010, 2007/05/0281, behauptet wird, genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Revision den Inhalt dieses von ihr genannten Erkenntnisses, soweit hier relevant, offenbar verkennt. Während das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung von einer Nichtanwendbarkeit des Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, BO für Wien im Zusammenhang mit der projektierten Gebäudehöhenüberschreitung im Hofbereich und der projektierten Staffelung des zweiten Dachgeschosses an der Straßenfront ausging, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, leg. cit. auch vor dem Hintergrund des dortigen Beschwerdesachverhaltes als nicht anwendbar. Das in diesem Zusammenhang behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt daher nicht vor. Wenn darüber hinaus unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1989, 88/05/0110, ein Abweichen von der Rechtsprechung vorgebracht wird, wird schon nicht dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht vergleiche , zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/05/0129, mwN). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass - auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind - für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen sind, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach Paragraph 69, Absatz 2, BO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt vergleiche , VwGH etwa 12.6.2021, 2009/05/0093, mwN).
24
Wenn die Revision schließlich das Fehlen von Rechtsprechung zu der Frage aufwirft, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 69 BO erteilt werden dürfe, wenn mit dieser eine andere Ausnahme der zitierten Bestimmung ermöglicht werden solle, wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit dem dargestellten Vorbringen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser abstrakt gestellten Frage abhängen sollte. Diesem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt zudem nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision und für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. für viele etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2025/05/0143, mwN).Wenn die Revision schließlich das Fehlen von Rechtsprechung zu der Frage aufwirft, ob eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, BO erteilt werden dürfe, wenn mit dieser eine andere Ausnahme der zitierten Bestimmung ermöglicht werden solle, wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen, weil mit dem dargestellten Vorbringen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser abstrakt gestellten Frage abhängen sollte. Diesem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt zudem nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision und für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig vergleiche , für viele etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2025/05/0143, mwN).
25
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2026