Begründung
1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 2024 wurde dem Revisionswerber angelastet, dass zur Tatzeit am Tatort 1.) 747 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. gehalten worden seien, weil diesen nicht genügend Bodenfläche zur Verfügung gestanden sei (Spruchpunkt 1.), 2.) 217 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.6. gehalten worden seien, weil diesen nicht ausreichend Fressplätze zur Verfügung gestanden seien (Spruchpunkt 2.) und 3.) er der Meldepflicht nach der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), wonach die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter im Zuge von jährlichen VIS-Erhebungen ihre Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 Tierseuchengesetz (TSG) mitzuteilen hätten, für das Jahr 2022 nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt 3.). Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 16 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm Punkt. 2.2.3. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, 2. § 17 Abs. 2 TSchG iVm Punkt. 2.6. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung und 3. § 5 TKZVO 2009 verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. und 2. gemäß § 38 Abs. 3 TSchG und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 63 Abs. 1 lit. c TSG jeweils eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 2024 wurde dem Revisionswerber angelastet, dass zur Tatzeit am Tatort 1.) 747 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. gehalten worden seien, weil diesen nicht genügend Bodenfläche zur Verfügung gestanden sei (Spruchpunkt 1.), 2.) 217 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.6. gehalten worden seien, weil diesen nicht ausreichend Fressplätze zur Verfügung gestanden seien (Spruchpunkt 2.) und 3.) er der Meldepflicht nach der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), wonach die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter im Zuge von jährlichen VIS-Erhebungen ihre Stamm- und Betriebsdaten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 Tierseuchengesetz (TSG) mitzuteilen hätten, für das Jahr 2022 nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt 3.). Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 16, Absatz 2, Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Punkt. 2.2.3. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, 2. Paragraph 17, Absatz 2, TSchG in Verbindung mit Punkt. 2.6. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung und 3. Paragraph 5, TKZVO 2009 verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. und 2. gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG und zu Spruchpunkt 3. gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, TSG jeweils eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.
2
Der Revisionswerber erhob gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieses Straferkenntnisses Beschwerde.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2024 sprach die belangte Behörde aus, dass das Straferkenntnis abgeändert werde, wobei es im Anschluss die zu Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses angeführten verletzten Verwaltungsvorschriften sowie die infolge dieser Übertretungen verhängten Strafen wiedergab. In der Begründung gelangte die belangte Behörde „betreffend den 1. Spruchpunkt“ des Straferkenntnisses zu dem Schluss, dass die diesbezügliche Entscheidung nicht abzuändern oder aufzuheben sei. „Betreffend den 3. Spruchpunkt“ des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten und das Straferkenntnis folglich dahingehend zu berichtigen.
4
Das über Vorlageantrag des Revisionswerbers mit der Beschwerde befasste Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 18. Juni 2024 als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2024 mit den Maßgaben, dass
„es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat wie folgt:„es bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu lauten hat wie folgt:
‚[Der Revisionswerber], geboren am [...], wohnhaft in [...], hat als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl I Nr 458/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt wurde am 23.1.2023 zwischen 13:30 bis 15.30 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb an der Adresse [...] festgestellt, dass in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten wurden, ohne die für die jeweilige Tierkategorie vorgeschriebenen Mindestbodenflächen einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt: [Auflistung von drei Buchten, wovon eine in zwei Abteile untergliedert wird, jeweils unter Angabe der Lage im Stall, der Größe, der Anzahl der darin gehaltenen Mutterziegen und Böcke sowie des Ausmaßes der Überbelegung]‘ “,‚[Der Revisionswerber], geboren am [...], wohnhaft in [...], hat als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 458 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 296 aus 2022,, verstoßen. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt wurde am 23.1.2023 zwischen 13:30 bis 15.30 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb an der Adresse [...] festgestellt, dass in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten wurden, ohne die für die jeweilige Tierkategorie vorgeschriebenen Mindestbodenflächen einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt: [Auflistung von drei Buchten, wovon eine in zwei Abteile untergliedert wird, jeweils unter Angabe der Lage im Stall, der Größe, der Anzahl der darin gehaltenen Mutterziegen und Böcke sowie des Ausmaßes der Überbelegung]‘ “,
sowie die verletzte Verwaltungsvorschrift „§§ 24 Abs 1, 38 Abs 3 [TSchG] in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.3. der [1. Tierhaltungsverordnung]“ und die Strafsanktionsnorm „§ 38 Abs 3 [TSchG] erster Strafsatz“ zu lauten hätten (Spruchpunkt 1.). Weiters setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurden die auf Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses bezugnehmenden Spruchteile der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos gestrichen. Mit Spruchpunkt 4. wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses „als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung [...] mit der Maßgabe bestätigt, als dem Spruch folgender Absatz hinzugefügt wird: ‚Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.‘.“ Schließlich erklärte das Verwaltungsgericht mit Spruchpunkt 5. die ordentliche Revision für nicht zulässig.sowie die verletzte Verwaltungsvorschrift „§§ 24 Absatz eins, 38, Absatz 3, [TSchG] in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.3. der [1. Tierhaltungsverordnung]“ und die Strafsanktionsnorm „§ 38 Absatz 3, [TSchG] erster Strafsatz“ zu lauten hätten (Spruchpunkt 1.). Weiters setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurden die auf Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses bezugnehmenden Spruchteile der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos gestrichen. Mit Spruchpunkt 4. wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses „als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung [...] mit der Maßgabe bestätigt, als dem Spruch folgender Absatz hinzugefügt wird: ‚Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.‘.“ Schließlich erklärte das Verwaltungsgericht mit Spruchpunkt 5. die ordentliche Revision für nicht zulässig.
5
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, der Stall des Ziegenmelkbetriebes verfüge über eine Bodenfläche von insgesamt 945,04 m² (ohne Futtertische und Melkstand). Die Ziegen würden in diesem Stall in drei Gruppen gehalten, dementsprechend gebe es drei voneinander getrennte Buchten (Liegeflächen). Die südliche und nördliche Bucht hätten eine Fläche von jeweils 190 m², die mittlere Bucht eine Fläche von 380 m². Es gebe weitere Bodenflächen im Ausmaß von rund 185 m² („Wartebereich“), wobei sich 114 m² direkt vor dem Melkstand befänden und weitere 71 m² einen Streifen quer vor den drei Buchten und den Futtertischen bildeten. Durch die flexiblen Trenngitter könnten die Bereiche so gestaltet werden, dass die drei Gruppen jeweils von den einzelnen Buchten aus getrennt zum Melkstand getrieben werden könnten. Der Melkvorgang finde zweimal täglich statt und dauere jeweils mindestens drei Stunden. Zwei Gruppen würden für jeweils mindestens zwei Stunden auf ihre jeweilige Liegefläche in den Buchten gesperrt. Bei der zur melkenden Gruppe werde der Bereich zum „Wartebereich“ geöffnet und diese Gruppe zum Melkbereich geführt. Während sich eine Gruppe beim Melken befinde, würden die beiden anderen auf ihren jeweiligen Liegeflächen gehalten. Der Melkvorgang könne länger andauern, wenn neue Ziegen in eine Gruppe eingeführt würden, wobei die Gewöhnungsphase rund einen Monat betrage. Der „Wartebereich“ werde nach jedem Melkvorgang ausgemistet und neu eingestreut, wobei nicht habe festgestellt werden können, wie lange dieser Vorgang dauere; währenddessen würden die Gruppen auf ihre Liegeflächen gesperrt. Durch die flexiblen Trenngitter könne die nördliche Bucht um 45 m², die südliche Bucht um 26 m² und die mittlere Bucht um 114 m² vergrößert werden; die Tiere würden auch in den größeren Bereichen gehalten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 23. Jänner 2023 hätten sich die vom Revisionswerber gehaltenen 747 Ziegen in ihren Buchten aufgehalten, wobei die nördliche Bucht durch ein Trenngitter in zwei Buchten unterteilt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien in der südlichen Bucht 188 Mutterziegen ohne Kitz und zwei Böcke auf einer Fläche von 190 m², sohin 35 Ziegen zu viel gehalten worden. In der mittleren Bucht seien 340 Mutterziegen ohne Kitz auf einer Fläche von 380 m², sohin 24 Ziegen zu viel untergebracht gewesen. Im westlichen Abteil der nördlichen Bucht seien auf einer Fläche von 91,12 m² 96 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 21 Ziegen zu viel untergebracht gewesen. Im östlichen Abteil der nördlichen Bucht hätten sich auf einer Fläche von 98,88 m² 119 Mutterziegen ohne Kitz und zwei Böcke, sohin 42 Ziegen zu viel befunden.
6
Nach Offenlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht „Zu Spruchpunkt 1. angefochtenen Straferkenntnisses“ rechtlich aus, im Melkbetrieb des Revisionswerbers würden die Ziegen in Gruppen von mehr als 21 Tieren pro Gruppe gehalten, sodass nach der 1. Tierhaltungsverordnung von einer vorgeschriebenen Mindestbodenfläche von 1,20 m² pro Milchziege und 3 m² pro Ziegenbock auszugehen sei. Die Mindeststallfläche müsse den Ziegen dauerhaft und uneingeschränkt, also rund um die Uhr zugänglich sein. Es handle sich um die niedrigste Anforderung, die erfüllt werden müsse, um eine gesetzmäßige Ziegenhaltung zu erreichen. Die Stallflächen müssten so gestaltet sein, dass die Tiere jederzeit und unabhängig vom Tagesablauf oder von Betriebsabläufen die Mindestfläche voll nutzen könnten. Eine zeitliche Einschränkung sei unzulässig und entspreche nicht dem Wortlaut und der Zielsetzung der 1. Tierhaltungsverordnung. Sämtliche nutzbaren Liege- und Bewegungsflächen müssten ständig erreichbar sein, also auch nachts, während der Fütterung oder dem Melkvorgang. Es könne zwar bei jener Gruppe, die gerade gemolken oder ausgemistet werde, kurzfristig (bis zum Abschluss des Vorganges) von der Einhaltung der Mindestbodenfläche abgesehen werden, keinesfalls aber bei den anderen Gruppen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 5 TSchG werde bereits ab einem Zeitpunkt von 30 Minuten von einem „Halten“ gesprochen und entspreche eine Zeitspanne von zweimal täglich zwei Stunden, in der die Mindestbodenfläche nicht eingehalten werde, nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im Anschluss erläuterte das Verwaltungsgericht die subjektive Tatseite und seine Strafbemessung.Nach Offenlegung seiner beweiswürdigenden Erwägungen führte das Verwaltungsgericht „Zu Spruchpunkt 1. angefochtenen Straferkenntnisses“ rechtlich aus, im Melkbetrieb des Revisionswerbers würden die Ziegen in Gruppen von mehr als 21 Tieren pro Gruppe gehalten, sodass nach der 1. Tierhaltungsverordnung von einer vorgeschriebenen Mindestbodenfläche von 1,20 m² pro Milchziege und 3 m² pro Ziegenbock auszugehen sei. Die Mindeststallfläche müsse den Ziegen dauerhaft und uneingeschränkt, also rund um die Uhr zugänglich sein. Es handle sich um die niedrigste Anforderung, die erfüllt werden müsse, um eine gesetzmäßige Ziegenhaltung zu erreichen. Die Stallflächen müssten so gestaltet sein, dass die Tiere jederzeit und unabhängig vom Tagesablauf oder von Betriebsabläufen die Mindestfläche voll nutzen könnten. Eine zeitliche Einschränkung sei unzulässig und entspreche nicht dem Wortlaut und der Zielsetzung der 1. Tierhaltungsverordnung. Sämtliche nutzbaren Liege- und Bewegungsflächen müssten ständig erreichbar sein, also auch nachts, während der Fütterung oder dem Melkvorgang. Es könne zwar bei jener Gruppe, die gerade gemolken oder ausgemistet werde, kurzfristig (bis zum Abschluss des Vorganges) von der Einhaltung der Mindestbodenfläche abgesehen werden, keinesfalls aber bei den anderen Gruppen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 16, Absatz 5, TSchG werde bereits ab einem Zeitpunkt von 30 Minuten von einem „Halten“ gesprochen und entspreche eine Zeitspanne von zweimal täglich zwei Stunden, in der die Mindestbodenfläche nicht eingehalten werde, nicht den gesetzlichen Vorgaben. Im Anschluss erläuterte das Verwaltungsgericht die subjektive Tatseite und seine Strafbemessung.
7
Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht, weshalb bezüglich Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei sowie die Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses betreffenden Teile aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung auszuscheiden seien.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 5.11.2024, Ra 2024/02/0172, mwN).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 5.11.2024, Ra 2024/02/0172, mwN).
10
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062, mwN).
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich des mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses angelasteten Verstoßes gegen die in Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung normierten Mindesterfordernisse an die zur Verfügung stehende Bodenfläche ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Erkenntnisses kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2025/02/0013, mwN).Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich des mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses angelasteten Verstoßes gegen die in Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung normierten Mindesterfordernisse an die zur Verfügung stehende Bodenfläche ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Erkenntnisses kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte vergleiche , VwGH 30.1.2025, Ra 2025/02/0013, mwN).
15
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses macht die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die bloße Nennung der Gesamtzahl der gehaltenen Ziegen „in den ursprünglichen Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung, Straferkenntnis)“ ohne Anführung der spezifischen überbelegten Buchten innerhalb des Stallgebäudes nicht ausreichend für die Unterbrechung der Verjährung sei. Die „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens werde durch den Inhalt der ursprünglichen fristgerechten Verfolgungshandlung definiert; die Hinzufügung eines wesentlichen Sachverhaltselementes ändere den Tatvorwurf grundlegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vervollständigung des Spruches durch die erstmalige Aufnahme der konkreten Buchten und Überbelegungszahlen sei nach Eintritt der Verfolgungsverjährung unzulässig gewesen.
16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche , VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127, mwN).
17
Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055, mwN).Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055, mwN).
18
Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der förmliche Vorhalt von Ermittlungsergebnissen zählt (vgl. etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).Verfolgungshandlung ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der förmliche Vorhalt von Ermittlungsergebnissen zählt vergleiche , etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).
19
Der Revisionswerber wurde mit dem - ihm nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch zugegangen - Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2023 von den Ergebnissen der am 23. Jänner 2023 durchgeführten tierschutzrechtlichen Kontrolle in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wurde ihm u.a. unter Anführung der konkreten Größe der südlichen, der mittleren und der nördlichen Bucht eines näher umschriebenen Stalles, wobei letztere wiederum in ein westliches und ein östliches Abteil unterteilt wurde, der Anzahl der jeweils in den einzelnen Buchten gehaltenen Tiere sowie der sich daraus ergebenden jeweiligen Überbelegung vorgehalten, dass er die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Tierhaltung nicht eingehalten habe. Weiters wurde er mit diesem Schreiben aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer näher bestimmten Frist herzustellen; zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass unabhängig von einer allfälligen Mängelbehebung seitens der belangten Behörde ein Strafverfahren eingeleitet werde.
20
Damit sind aber die vom Verwaltungsgericht mit seiner durch die Konkretisierung des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses aufgenommenen Sachverhaltselemente, die eben auch jenen mit Schreiben vom 24. Jänner 2023 vorgehaltenen Mängeln zugrunde lagen, durch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung der belangten Behörde gedeckt.
21
Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber somit weder aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen Präzisierung der Tatumschreibung die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens überschritten hat, noch darzulegen, dass im Hinblick auf diese keine rechtzeitige, taugliche Verfolgungshandlung vorlag.
22
Der Revisionswerber erachtet die Revision auch deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob die Mindestanforderungen an die Bodenfläche gemäß Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung so auszulegen seien, dass diese den Tieren ausnahmslos und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zur Verfügung stehen müsse. Es bedürfe einer Klärung, ob eine kurzfristige, kontrollierte und dem Wohl der Tiere (im Sinne einer Pflege durch Ausmisten/Einstreuen und Melkhygiene) dienende Unterschreitung der Mindestfläche tatsächlich dem Schutzzweck des TSchG widerspreche.
23
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0197, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0197, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
24
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden die in drei Gruppen gehaltenen 747 Ziegen mindestens vier Stunden täglich auf ihre Liegeflächen beschränkt, die ausgehend von den Feststellungen zu ihrer Größe und der Anzahl der in den jeweiligen Buchten gehaltenen Tiere nicht den in Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen an die zur Verfügung stehende Bodenfläche entsprechen (vgl. hierzu auch VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196; sowie VfGH 16.6.2025, V 126/2024).Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden die in drei Gruppen gehaltenen 747 Ziegen mindestens vier Stunden täglich auf ihre Liegeflächen beschränkt, die ausgehend von den Feststellungen zu ihrer Größe und der Anzahl der in den jeweiligen Buchten gehaltenen Tiere nicht den in Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen an die zur Verfügung stehende Bodenfläche entsprechen vergleiche , hierzu auch VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196; sowie VfGH 16.6.2025, V 126 aus 2024,).
25
Bei einer solchen Zeitspanne kann aber jedenfalls nicht mehr von einer - wie vom Revisionswerber angenommen - „kurzfristigen“ Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche gesprochen werden, sodass ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich ist, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt (vgl. erneut VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).Bei einer solchen Zeitspanne kann aber jedenfalls nicht mehr von einer - wie vom Revisionswerber angenommen - „kurzfristigen“ Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche gesprochen werden, sodass ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich ist, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt vergleiche , erneut VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
26
Schließlich macht die Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem substantiierten Inhalt der vom Revisionswerber vorgelegten „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom 30. April 2024 nicht auseinandergesetzt und diese begründungslos übergangen.
27
Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme entgegen dem Revisionsvorbringen nicht „vollständig übergangen“ hat, sondern auf Seite 8 darauf hinweist, dass es sich bei den Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme um „eine rechtliche Frage“ handle, die nicht auf Sachverhaltsebene zu erörtern sei.
28
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden muss, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN).Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden muss, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN).
29
Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN). Die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhaltes obliegt jedenfalls dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0069, mwN).Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht vergleiche , VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN). Die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhaltes obliegt jedenfalls dem Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 25.5.2021, Ra 2021/02/0069, mwN).
30
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. April 2026