Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S F, vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Oktober 2025, LVwG-2024/46/2685-15, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Tirol Dr. Martin Janovsky), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.
3
Der Revisionswerber bringt vor, die Vollstreckung der Geldstrafe würde für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Die außerordentliche Revision werde auf erhebliche Rechtsfragen gestützt, namentlich auf die fehlende Unterbrechung der Verjährung mangels ausreichend konkretisierter Verfolgungshandlungen sowie die unzulässige Änderung des Tatvorwurfs durch das Verwaltungsgericht nach bereits eingetretenem Verjährungseintritt, auf die fehlerhafte Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des TSchG samt 1. Tierhaltungsverordnung sowie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften in Form von Nichterörterung des Privatgutachtens. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses feststellen und dieses aufheben werde. Müsse der Revisionswerber die Strafe dennoch vorläufig entrichten, wäre er gezwungen, einen Betrag zu leisten, zu dessen Zahlung er aller Voraussicht nach nicht verpflichtet sei. Die spätere Rückforderung dieses Betrages wäre mit weiterem administrativem und zeitlichem Aufwand verbunden. Die Auferlegung einer Zahlungspflicht, die sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstelle, stelle per se einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Der sofortigen Einbringung der Geldstrafe von € 525,-- stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung trete hier hinter dem Interesse des Revisionswerbers an der Einhaltung fundamentaler Verfahrensgrundsätze - insbesondere der Verjährungsbestimmungen - zurück. Es handle sich um keine die öffentliche Sicherheit gefährdende Tat, und der verhältnismäßig geringe Betrag gefährde bei einem Aufschub der Einbringlichkeit nicht die staatliche Finanzkraft. Eine Abwägung der Interessen falle klar zugunsten des Revisionswerbers aus. Sein Interesse, nicht zur Zahlung einer voraussichtlich rechtswidrig verhängten Strafe gezwungen zu werden, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung bei weitem.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl. etwa VwGH 3.2.2017, Ra 2016/03/0092 und 0093, mwN). Damit erweist sich das auf die Erfolgsaussichten der Revision Bezug nehmende Vorbringen des Revisionswerbers zur Begründung seines Antrags als nicht zielführend.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen, weil diese Prüfung nicht dem vorliegenden Provisorialverfahren, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist. Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 3.2.2017, Ra 2016/03/0092 und 0093, mwN). Damit erweist sich das auf die Erfolgsaussichten der Revision Bezug nehmende Vorbringen des Revisionswerbers zur Begründung seines Antrags als nicht zielführend.
5
Im Übrigen hat der Revisionswerber - wie bereits oben ausgeführt - im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen.
6
Mit seinem Vorbringen wird der Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkünfte und Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht gerecht (vgl. z.B. VwGH 30.1.2025, Ra 2025/02/0019, mwN). Es wird im Antrag auch nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.Mit seinem Vorbringen wird der Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Einkünfte und Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht gerecht vergleiche , z.B. VwGH 30.1.2025, Ra 2025/02/0019, mwN). Es wird im Antrag auch nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
7
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Wien, am 11. Dezember 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020228.L00