Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Juli 2025, LVwG-607352/16/ZO/KA, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem vorliegend angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht), wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe sich am 22. November 2024, 01:14 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei er am 22. November 2024, 00:38 Uhr, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu diesem Ort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 5, Absatz 2, 1. Satz StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
2
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst damit, dass er das Tatbild der „Alkotestverweigerung“ nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht erfüllt habe. Es stehe nicht fest, dass er ein Verhalten gesetzt habe, welches das Zustandekommen eines tauglichen „Messpaares“ verhindert habe.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde vergleiche , VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0054). Dies gilt auch dann, wenn zwar Messergebnisse vorhanden, wegen der zu großen Probendifferenz jedoch nicht verwertbar sind vergleiche , VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0096). Von einem solchen Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung ausgegangen. So stellte es fest, dass der erste Messzyklus (sieben Blasversuche) wegen zu geringem Blasvolumen (bei vier Blasversuchen), unkorrekter Atmung (bei einem Blasversuch) und zu großer Probendifferenz zwischen zwei Blasversuchen (welche einen Atemalkoholgehalt von 0,52 mg/l bzw. 0,60 mg/l ergeben hätten) nicht verwertbar gewesen sei. Beim zweiten Messzyklus (ebenfalls sieben Blasversuche) sei nur ein Messergebnis zustande gekommen (Atemalkoholgehalt von 0,54 mg/l), weil bei fünf Blasversuchen das Blasvolumen zu klein und in einem Fall die Atmung unkorrekt gewesen sei. Die ordnungsgemäße Beatmung des Alkomaten sei jedoch möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht folgerte hieraus - wie bereits die Polizeibeamten, welche die Messungen durchführten -, dass der Revisionswerber nicht ausreichend Luft in den Alkomaten geblasen habe. Es stellt weiters fest, dass es keine Hinweise gebe, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Der Revisionswerber habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass gesundheitliche Probleme vorgelegen wären, welche die Durchführung des Alkotests verhindert hätten. Der Beamte habe den Revisionswerber auch aufgeklärt, dass ein gültiges Messergebnis nicht erzielt worden sei und der Alkotest als verweigert gelte. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den objektiven Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO als erfüllt ansah.
7
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die unterlassene Einholung eines messtechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „die 3 vorliegenden Messergebnisse 0,52, 0,54 und 0,60 mg/1 zu - sogar zwei - gültigen Messpaaren zusammengefasst werden können“ rügt, ist darauf hinzuweisen, dass für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich ist vergleiche , VwGH 26.7.2019, Ra 2019/02/0113, mwN). Laut der vom Verwaltungsgericht festgestellten Gebrauchsanweisung führt das gegenständlich verwendete Atemalkoholmessgerät Marke „Dräger“ Alcotest 7110 MK III A zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration einen Messzyklus mit zwei Einzelmessungen (Atemproben) durch. Daher konnte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass es zu keinen gültigen Messergebnissen gekommen ist, zumal die vom Revisionswerber vorgetragenen „Messpaare“ dem „Messzyklus mit zwei Einzelmessungen“ laut der Gebrauchsanweisung nicht Rechnung tragen bzw. es nicht zulässig ist, die in zwei unterschiedlichen Messzyklen ermittelten Werte zu „Messpaaren“ zusammenzufügen, welche über den jeweiligen Messzyklus hinausgehen. Davon ausgehend war es nicht erforderlich, ein Gutachten einzuholen vergleiche , dazu auch VwGH 31.7.2007, 2007/02/0120).
8
Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers in Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 8, StVO (die Polizei habe vorliegend eine solche „Blutanalysierung“ vereitelt und es fehle Rechtsprechung dazu, ob die Polizei an der Blutabnahme mitzuwirken bzw. die Blutprobe vom Krankenhaus abzuholen habe) ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung ankommt vergleiche , VwGH 13.11.2024, Ro 2023/02/0021, mwN). Für eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist es rechtlich unerheblich, ob nach einer vollendeten Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe oder durch einen nachträglich durchgeführten Alkomattest, das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wird vergleiche , VwGH 12.9.2025, Ra 2025/02/0129, mwN).
9
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision schließlich einen Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die Judikatur zur Begründungspflicht geltend, weil auf sein Vorbringen betreffend technische Probleme bei der Durchführung der Atemluftuntersuchung mit keinem Wort eingegangen worden sei. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis sehr wohl mit der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten auseinandersetzte und auf Basis beweiswürdigender Erwägungen - welche nicht als unschlüssig anzusehen sind und denen der Revisionswerber mit der bloßen Behauptung, das Gerät habe ein „komisches Geräusch“ gemacht, nicht substanziell entgegentritt - konkrete Feststellungen zu dessen (als gegeben angenommenen) Funktionsfähigkeit traf.
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
11
Soweit sich die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 16. Juli 2025, LVwG-653410/14/ZO/KA, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung richtet, wird hierüber zu hg. Ra 2025/11/0140 gesondert entschieden werden.

Wien, am 14. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020184.L00