Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerberin in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde zur Last gelegt, sie habe als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der Arbeitgeberin, einer näher genannten GmbH, zu verantwortenMit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerberin in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde zur Last gelegt, sie habe als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte der Arbeitgeberin, einer näher genannten GmbH, zu verantworten
1. nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und somit ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung eines Arbeitsmittels verletzt zu haben, weil bei der Benutzung der Arbeitsmittel Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib und angebautem Arbeitskorb zum Befördern von Personen, die geltenden Bedienungsanleitungen des Herstellers nicht eingehalten worden seien. An einem bestimmten Tag sei ein auf einem LKW aufgebauter Ladekran mit Knicksystem verwendet worden, wobei zusätzlich an den Ausleger des Knicksystems ein bestimmtes Zusatzbauteil angebracht worden sei, wobei dieses Zusatzbauteil an die mechanische Verlängerung des Knicksystems montiert worden und schließlich am Zusatzbauteil ein Arbeitskorb, angebracht gewesen sei, mit dem die Arbeitnehmer P. und G. befördert worden seien, obwohl sich aus der Bedienungsanleitung für das Equipment Zusatzbauteil unter „Fehlanwendungen“ eindeutig ergebe, dass das Befördern von Personen verboten sei. Arbeitgeber hätten jedoch gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz (ASchG) dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten seien;1. nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und somit ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung eines Arbeitsmittels verletzt zu haben, weil bei der Benutzung der Arbeitsmittel Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib und angebautem Arbeitskorb zum Befördern von Personen, die geltenden Bedienungsanleitungen des Herstellers nicht eingehalten worden seien. An einem bestimmten Tag sei ein auf einem LKW aufgebauter Ladekran mit Knicksystem verwendet worden, wobei zusätzlich an den Ausleger des Knicksystems ein bestimmtes Zusatzbauteil angebracht worden sei, wobei dieses Zusatzbauteil an die mechanische Verlängerung des Knicksystems montiert worden und schließlich am Zusatzbauteil ein Arbeitskorb, angebracht gewesen sei, mit dem die Arbeitnehmer P. und G. befördert worden seien, obwohl sich aus der Bedienungsanleitung für das Equipment Zusatzbauteil unter „Fehlanwendungen“ eindeutig ergebe, dass das Befördern von Personen verboten sei. Arbeitgeber hätten jedoch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz (ASchG) dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten seien;
2. nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und somit ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung eines Arbeitsmittels verletzt zu haben, weil bei der Benutzung der Arbeitsmittel Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib, die geltenden Bedienungsanleitungen des Herstellers nicht eingehalten worden seien. An einem bestimmten Tag sei ein auf einem LKW aufgebauter Ladekran verwendet worden, wobei zusätzlich an den Ausleger des Knicksystems das Equipment Zusatzbauteil angebracht worden sei, wobei dieser Zusatzbauteil an die mechanische Verlängerung des Knicksystems montiert worden sei, obwohl sich aus der Bedienungsanleitung für das Equipment unter „Fehlanwendungen“ eindeutig ergäbe, dass die Anwendung „MFA-Jib auf mechanischer Verlängerung montieren“ verboten sei. Arbeitgeber hätten jedoch gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten seien;2. nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und somit ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung eines Arbeitsmittels verletzt zu haben, weil bei der Benutzung der Arbeitsmittel Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib, die geltenden Bedienungsanleitungen des Herstellers nicht eingehalten worden seien. An einem bestimmten Tag sei ein auf einem LKW aufgebauter Ladekran verwendet worden, wobei zusätzlich an den Ausleger des Knicksystems das Equipment Zusatzbauteil angebracht worden sei, wobei dieser Zusatzbauteil an die mechanische Verlängerung des Knicksystems montiert worden sei, obwohl sich aus der Bedienungsanleitung für das Equipment unter „Fehlanwendungen“ eindeutig ergäbe, dass die Anwendung „MFA-Jib auf mechanischer Verlängerung montieren“ verboten sei. Arbeitgeber hätten jedoch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten seien;
3. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil der von der Arbeitgeberin verwendete Arbeitskorb mit dem auf dem LKW aufgebauten Ladekran verwendet worden sei, obwohl dieser laut Abnahmeprüfbefund gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) lediglich mit einem näher bestimmten Ladekran verwendet werden dürfe, wodurch § 22 Abs. 1 AM-VO, übertreten worden sei, wonach Arbeitskörbe nur mit Kranen gehoben werden dürften, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen seien oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 AM-VO festgestellt worden sei;3. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil der von der Arbeitgeberin verwendete Arbeitskorb mit dem auf dem LKW aufgebauten Ladekran verwendet worden sei, obwohl dieser laut Abnahmeprüfbefund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) lediglich mit einem näher bestimmten Ladekran verwendet werden dürfe, wodurch Paragraph 22, Absatz eins, AM-VO, übertreten worden sei, wonach Arbeitskörbe nur mit Kranen gehoben werden dürften, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen seien oder deren Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, AM-VO festgestellt worden sei;
4. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil der von der Arbeitgeberin verwendete, nicht mit einem CE-Zeichen versehene und damit nicht nach Anhang A der AM-VO angeführten Vorschriften in Verkehr gebrachte Arbeitskorb, laut angebrachtem Typenschild und Prüfbefund der TÜV Austria GmbH mit einem Eigengewicht von 188 kg und einer maximalen Nutzlast von 280 kg, somit mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 468 kg gehoben worden sei, obwohl der auf dem LKW aufgebaute Ladekran mit Knicksystem und an den Ausleger des Knicksystems angebrachte Equipment Zusatzbauteil laut Aufschrift am Ausleger lediglich eine maximale Tragfähigkeit von 350 kg gehabt habe, obwohl der Kran unter Einberechnung des 1,5-fachen Sicherheitsfaktors mit dem gesamten Zubehör in dem Laststadium eine mindestens 1,5-fache Tragfähigkeit des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes (468 kg), demnach eine Mindesttragfähigkeit von 702 kg aufzuweisen gehabt hätte. Dadurch sei § 52 Abs. 4 Z 6 AM-VO übertreten worden, wonach wenn Arbeitskörbe mit Kränen gehoben würden, der Kran eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes haben müsse;4. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil der von der Arbeitgeberin verwendete, nicht mit einem CE-Zeichen versehene und damit nicht nach Anhang A der AM-VO angeführten Vorschriften in Verkehr gebrachte Arbeitskorb, laut angebrachtem Typenschild und Prüfbefund der TÜV Austria GmbH mit einem Eigengewicht von 188 kg und einer maximalen Nutzlast von 280 kg, somit mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 468 kg gehoben worden sei, obwohl der auf dem LKW aufgebaute Ladekran mit Knicksystem und an den Ausleger des Knicksystems angebrachte Equipment Zusatzbauteil laut Aufschrift am Ausleger lediglich eine maximale Tragfähigkeit von 350 kg gehabt habe, obwohl der Kran unter Einberechnung des 1,5-fachen Sicherheitsfaktors mit dem gesamten Zubehör in dem Laststadium eine mindestens 1,5-fache Tragfähigkeit des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes (468 kg), demnach eine Mindesttragfähigkeit von 702 kg aufzuweisen gehabt hätte. Dadurch sei Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 6, AM-VO übertreten worden, wonach wenn Arbeitskörbe mit Kränen gehoben würden, der Kran eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes haben müsse;
5. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil der von der Arbeitgeberin verwendete Arbeitskorb laut vorgelegtem und beiliegendem Prüfbefund zuletzt am 27. Jänner 2023 wiederkehrend geprüft worden sei, obwohl die letzte erforderliche wiederkehrende Prüfung des Arbeitskorbs somit länger als 15 Monate zurückgelegen sei und nicht hätte verwendet werden dürften. Dadurch sei § 6 Abs. 1 Z 1 AM-VO übertreten worden, wonach Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden seien, wobei dies für wiederkehrende Prüfungen im Sinne der Arbeitsmittelverordnung gelte, wobei gemäß § 8 Abs. 1 Z 16 AM-VO Arbeitskörbe mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen seien;5. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil der von der Arbeitgeberin verwendete Arbeitskorb laut vorgelegtem und beiliegendem Prüfbefund zuletzt am 27. Jänner 2023 wiederkehrend geprüft worden sei, obwohl die letzte erforderliche wiederkehrende Prüfung des Arbeitskorbs somit länger als 15 Monate zurückgelegen sei und nicht hätte verwendet werden dürften. Dadurch sei Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AM-VO übertreten worden, wonach Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden seien, wobei dies für wiederkehrende Prüfungen im Sinne der Arbeitsmittelverordnung gelte, wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 16, AM-VO Arbeitskörbe mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen seien;
6. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil die von der Arbeitgeberin erstellte schriftliche Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen keine Sicherheitsregeln bzw. Angaben zur Umrüstung von Kranen, insbesondere der verwendeten Ausleger- und Zusatzbauteile, enthalte. Dadurch sei § 19 Abs. 1 Z 4 AM-VO übertreten worden, wonach für die Benutzung von Kranen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen seien, wobei diese Betriebsanweisungen mindestens Sicherheitsregeln für Umrüstung und Wartung von Kranen sowie Aufbau und Abbau von Kranen enthalten müssten.6. dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit und die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, weil die von der Arbeitgeberin erstellte schriftliche Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen keine Sicherheitsregeln bzw. Angaben zur Umrüstung von Kranen, insbesondere der verwendeten Ausleger- und Zusatzbauteile, enthalte. Dadurch sei Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, AM-VO übertreten worden, wonach für die Benutzung von Kranen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen seien, wobei diese Betriebsanweisungen mindestens Sicherheitsregeln für Umrüstung und Wartung von Kranen sowie Aufbau und Abbau von Kranen enthalten müssten.
2
Über die Revisionswerberin wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG, § 22 Abs. 1 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG, § 52 Abs. 4 Z 6 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG, § 6 Abs. 1 Z 1 AM-VO iVm § 8 Abs. 1 Z 16 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG sowie § 19 Abs. 1 Z 4 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,-- verhängt. Darüber hinaus wurde ihr zusätzlich zu dem bereits gemäß § 64 VStG vorgeschriebenen Kostenbeitrag ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in näher genannter Höhe vorgeschrieben und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.Über die Revisionswerberin wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit , Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Paragraph 22, Absatz eins, AM-VO in Verbindung mit , Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 6, AM-VO in Verbindung mit , Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AM-VO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 16, AM-VO in Verbindung mit , Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, AM-VO in Verbindung mit , Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,-- verhängt. Darüber hinaus wurde ihr zusätzlich zu dem bereits gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschriebenen Kostenbeitrag ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in näher genannter Höhe vorgeschrieben und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei zum Tatzeitpunkt seit 2019 verantwortliche Beauftragte der GmbH für den angelasteten Rechtsbereich gewesen. Bei dem Arbeitsvorgang zum Unfallzeitpunkt sei ein auf einem LKW aufgebauter Ladekran mit Knicksystem verwendet worden. Zusätzlich sei an dem Ausleger des Knicksystems das Zusatzbauteil angebracht worden. Dieses Zusatzbauteil sei an die mechanische Verlängerung des Knicksystems montiert worden. Schließlich sei am Zusatzbauteil der Arbeitskorb angebracht gewesen. In diesem Arbeitskorb seien zwei Arbeitnehmer befördert worden.
4
Gemäß Bedienungsanleitung für das Zusatzbauteil seien zur bestimmungsgemäßen Anwendung des Arbeitsmittels bestimmte Anwendungen erlaubt; das Befördern von Personen sowie die Montage auf einer mechanischen Verlängerung seien verboten.
5
Der verwendete Arbeitskorb sei gemäß dem Prüfbuch dieses Arbeitsmittels am 27. Jänner 2023 letztmalig einer jährlich wiederkehrenden Überprüfung unterzogen worden; er habe kein CE-Zeichen aufgewiesen. Laut angebrachtem Typenschild und Prüfbefund der TÜV Austria GmbH habe er ein Eigengewicht von 188 kg und eine maximale Nutzlast von 280 kg, somit ein zulässiges Gesamtgewicht von 468 kg gehabt. Der Arbeitskorb sei am letzten Ausschub des Zusatzbauteils angebracht worden. Der auf dem LKW aufgebaute Ladekran und der an den Ausleger des Knicksystems angebrachte Zusatzbauteil hätten laut Aufschrift am Ausleger eine maximale Tragfähigkeit von 350 kg gehabt.
6
Die von der GmbH erstellte schriftliche Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen habe keine Sicherheitsregeln bzw. Angaben zur Umrüstung von Kranen, insbesondere der verwendeten Ausleger- und Zusatzbauteile enthalten.
7
Als sich der Arbeitskorb in einer Höhe von ca. 15 Metern befunden habe, sei die zweite mechanische Verlängerung abgebrochen. Der Arbeitskorb mit den Arbeitnehmern sei daraufhin am Kirchendach aufgeschlagen und in weiterer Folge zu Boden gestürzt. Ein Arbeitnehmer sei durch den Vorfall getötet, der andere schwer verletzt worden.
8
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Kranfahrer regelmäßig geschult worden wäre. Zu den Vorschriften im Umgang mit einzelnen Anbauteilen des Krans liege kein Schulungsnachweis vor. Der Kranfahrer habe keinen Zugriff auf die Bedienungsanleitung der Anbauteile gehabt, aus der er die Unzulässigkeit seines unfallkausalen Zusammenbaus hätte erkennen können. Seine Auswahl an Anbauteilen sei am Unfalltag keiner Kontrolle oder Unterstützung durch seinen Arbeitgeber unterlegen. Die Revisionswerberin verfüge selbst nicht über das dazu erforderliche technische Wissen, habe aber dennoch nicht auf andere feststellbare Weise Sorge dafür getragen, dass die als übertreten angelasteten Vorschriften tatsächlich eingehalten würden. Sie habe an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, habe ein Nettoeinkommen von € 3.000,-- und keine Schulden oder Sorgepflichten. Sie sei einschlägig vorbestraft.
9
Das Verwaltungsgericht erläuterte im Rahmen der Beweiswürdigung u.a., die behauptete Häufigkeit von Schulungen könne aufgrund des unauflöslichen Widerspruchs zu den konkret zum Unfalllenker vorgelegten äußerst dürftigen Urkunden nicht festgestellt werden; vorgelegt worden seien lediglich eine allgemeine Erstunterweisung aus dem Jahr 2016 sowie eine allgemeine Folgeunterweisung aus dem Jahr 2021, von welchen beiden sich der Unfalllenker in seiner Vernehmung nur an jene aus dem Jahr 2016 habe erinnern können.
10
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass sämtliche Tatbilder der angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils erfüllt seien und auch Fahrlässigkeit vorliege. Das behauptete Kontrollsystem habe nicht festgestellt werden können. Vielmehr erscheine die festgestellte Vorgehensweise des Arbeitgebers, dem Unfalllenker die Auswahl und den Zusammenbau von selten benötigten Anbauteilen, zu denen er nicht nur nicht eingeschult worden, sondern zu denen im Betrieb nicht einmal eine Betriebsanleitung aufgelegen sei, auffallend sorglos. Da somit im Ergebnis nicht habe festgestellt werden können, dass der Unfalllenker ihm zum Unfallzeitpunkt bekannten betriebsinternen Vorschriften oder nachgewiesenen Belehrungen zuwidergehandelt hätte, bedürfe es zur Begründung der Unwirksamkeit des Kontrollsystems keines Verweises auf die einschlägige Rechtsprechung zu erforderlichen Vorkehrungen gegen eigenmächtiges Verhalten. Vielmehr habe der Prokurist selbst eingeräumt, dass die Gefährlichkeit der vom Unfalllenker gewählten Komposition von Anbauteilen im Betrieb bis zum Unfall zumindest zum Teil noch nicht bekannt gewesen sei und sich die ganze Tragweite der einzelnen Risikofaktoren teilweise erst aus der technischen Nachbetrachtung unter Beiziehung des Kranherstellers ergeben habe. Das bedeute nichts anderes, als dass nicht nur beim Unfalllenker, sondern auch sonst im gesamten Betrieb bis zum Unfall kein vollständiges Gefahrenbewusstsein über zulässige und unzulässige Kombinationen von Anbauteilen zum Kran existiert habe. Ein wirksames Kontrollsystem würde jedoch ein derart vollständiges Gefahrenbewusstsein voraussetzen. Das Zusammentreffen von insgesamt sechs Übertretungen verstärke den Gesamteindruck mangelnder Sorgfalt. Daran könnten weder die dargelegten Zertifizierungen des Betriebs noch die erst anlässlich des Unfalls allenfalls getroffenen Maßnahmen etwas ändern.
11
Darüber hinaus führte das Verwaltungsgericht zur Bemessung der Strafe aus, unbeachtete Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Vielmehr erschienen die einschlägige Vorstrafe gemeinsam mit dem Zusammentreffen von sechs schwerwiegenden Einzeltaten und mit der aus der auffallend sorglos den Kranführern überlassenen „Selbstbedienung“ an Anbauteilen, zu denen im Betrieb nicht einmal eine Bedienungsanleitung vorgelegen habe, als mehrfach schulderschwerende Umstände. Ein Strafzumessungsexzess der belangten Behörde könne nicht erkannt werden. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht den Ausspruch über die Kosten und die Unzulässigkeit der Revision.
12
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zu näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot. Der Spruch des Straferkenntnisses müsse so gestaltet sein, dass sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden könne. Der Beschuldigte habe ein Recht darauf, dass ihm die Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten würden. Im Straferkenntnis der belangten Behörde würden die der Revisionswerberin angelasteten Tathandlungen jedoch zu sämtlichen Spruchpunkten nur abstrakt mit den Worten der jeweiligen Bestimmungen umschrieben, ohne dass sich daraus entnehmen ließe, wer welche Handlungen gesetzt oder unterlassen habe bzw. insbesondere, was die Revisionswerberin getan habe und aus welchem Grund etwaige Handlungen oder Unterlassungen der Revisionswerberin angelastet würden. Tathandlungen würden nämlich in der passiven Form umschrieben. Dass etwa „geltende Bedienungsanleitungen“ nicht eingehalten worden wären, begründe noch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, zumal Bedienungsanleitungen bei technischen Geräten wie Kranfahrzeugen samt Zubehör äußerst umfangreiche und detaillierte Regelungen enthielten, welche ganz unterschiedliche Regelungszwecke haben könnten, wie z.B. Vorschriften zur Reinigung, die auf eine längere Lebensdauer des Geräts abzielten, aber nicht in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb des Kranfahrzeugs und den dann relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften stünden.
17
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein vergleiche , etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159, mwN).
18
Die Revisionswerberin vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass im vorliegenden Fall eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Taten im Spruch des Straferkenntnisses dazu geeignet wäre, sie der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen oder sie in ihren Verteidigungsrechten zu beschränken. Der Revisionswerberin wurde konkret angelastet, nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und damit ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung eines näher konkretisierten Arbeitsmittels verletzt zu haben, weil entgegen der Bedienungsanleitung einmal Personen befördert wurden und ein anderes Mal ein MFA Jib auf eine mechanische Verlängerung montiert wurde. Hinsichtlich des Arbeitskorbes wurde ihr vereinfacht vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein nach der AM-VO geeigneter verwendet worden ist. Weiters hat sie nicht dafür gesorgt, dass die Tragfähigkeit des Arbeitsmittels beachtet wurde, der Prüfzeitraum eingehalten wurde und näher bestimmte Betriebsanweisungen zur Verfügung stehen. Aus den oben wieder gegebenen Spruchpunkten kann einer verständigen Person jeweils nicht zweifelhaft sein, weswegen sie bestraft wird. Dies zeigt sich auch im weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision zum Doppelbestrafungsverbot. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.
19
Weiters wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde in Widerspruch mit näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Doppelbestrafungsverbot: Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 des 7. ZPEMRK Kriterien entwickelt, nach denen die Frage der Doppelbestrafung zu prüfen und zu beurteilen sei. Maßgeblich sei dabei, ob die verschiedenen Vorhalte und Strafen auch verschiedene Zwecke verfolgten und damit nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert würden. Betreffend die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde liege nur eine einheitliche deliktische Handlung vor. Es werde jeweils die Übertretung derselben Rechtsvorschriften bestraft, vorgeworfene Tathandlung sei in beiden Fällen, dass die Revisionswerberin nicht für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung des Arbeitsmittels verletzt habe, weil die Bedienungsanleitungen des Kranherstellers nicht eingehalten worden seien. Die Umschreibung der der Revisionswerberin angelasteten Tat sei daher zu beiden Spruchpunkten identisch. Darauf, dass das Arbeitsmittel einmal als „Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib und angebautem Arbeitskorb zum Befördern von Personen“ (Spruchpunkt 1.) und einmal als „Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib“ (Spruchpunkt 2.) bezeichnet werde, komme es nicht an.Weiters wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde in Widerspruch mit näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Doppelbestrafungsverbot: Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung zu Artikel 4, des 7. ZPEMRK Kriterien entwickelt, nach denen die Frage der Doppelbestrafung zu prüfen und zu beurteilen sei. Maßgeblich sei dabei, ob die verschiedenen Vorhalte und Strafen auch verschiedene Zwecke verfolgten und damit nicht bloß abstrakt, sondern auch konkret verschiedene Aspekte des in Rede stehenden Fehlverhaltens sanktioniert würden. Betreffend die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde liege nur eine einheitliche deliktische Handlung vor. Es werde jeweils die Übertretung derselben Rechtsvorschriften bestraft, vorgeworfene Tathandlung sei in beiden Fällen, dass die Revisionswerberin nicht für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gesorgt und ihre Verpflichtung betreffend die Benutzung des Arbeitsmittels verletzt habe, weil die Bedienungsanleitungen des Kranherstellers nicht eingehalten worden seien. Die Umschreibung der der Revisionswerberin angelasteten Tat sei daher zu beiden Spruchpunkten identisch. Darauf, dass das Arbeitsmittel einmal als „Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib und angebautem Arbeitskorb zum Befördern von Personen“ (Spruchpunkt 1.) und einmal als „Ladekran mit mechanischer Verlängerung des Knicksystems, Zusatzbauteil MFA Jib“ (Spruchpunkt 2.) bezeichnet werde, komme es nicht an.
20
Auch die näheren Umstände des Handelns, mit dem eine Nichteinhaltung der Bedienungsanleitungen des Herstellers verbunden sei, stellten sich für beide Spruchpunkte weitgehend identisch dar; lediglich zu Spruchpunkt 1. trete hinzu, dass ein Arbeitskorb angebracht worden sei und in diesem Arbeitskorb Arbeitnehmer befördert worden seien. Die Herstellung der Konstruktion aus Ladekran, Ausleger und MFA Jib stelle nur einen Teil eines einheitlichen Vorganges dar, welcher die Herstellung der Konstruktion einschließlich Anbringung des Arbeitskorbes und Beförderung der Arbeitnehmer umfasse und bei dem durchgehend die Bedienungsanleitung des Herstellers für den Anbauteil „MFA Jib missachtet“ worden sei (sic!). Eine „Aufsplittung“ des einheitlichen Handelns des Kranfahrers in mehrere Teilhandlungen sei nicht möglich, zumal deren eine die denknotwendige Voraussetzung für die andere darstelle: ohne Herstellung der Konstruktion aus Ladekran, Ausleger und MFA Jib wäre kein Anbringen des Arbeitskorbs und in der Folge keine Beförderung von Arbeitnehmern mit diesem möglich gewesen. Es sei von einer einheitlichen Tathandlung auszugehen. Der Unrechtsgehalt des der Revisionswerberin zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verhaltens sei bereits zur Gänze durch den Unrechtsgehalt der zu Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Tathandlung abgegolten und somit nicht mehr gesondert zu bestrafen. Das Kumulationsprinzip komme dann nicht zur Anwendung, wenn der Beschuldigte zwar deliktische Handlungen begangen habe, welche die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufwiesen, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der gesamte Unrechtsgehalt auch des anderen Deliktstypus voll erfasst werde. Demnach liege eine „unechte Idealkonkurrenz“ vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spreche von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der mehreren formal erfüllten Tatbestände zeige, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten sei.
21
Gemäß dem Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß dem Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
22
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, mwH).Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, mwH).
23
Nach dem in § 22 Abs. 2 VStG verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.Nach dem in Paragraph 22, Absatz 2, VStG verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
24
Der Begriff „Scheinkonkurrenz“ bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (vgl. VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123; VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012, jeweils mwN).Der Begriff „Scheinkonkurrenz“ bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann vergleiche , VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion vergleiche , VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123; VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012, jeweils mwN).
25
Konsumtion liegt dabei vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. erneut VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123, mwN).Konsumtion liegt dabei vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche , erneut VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123, mwN).
26
In anderen Zusammenhängen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf Bezug genommen, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes „geradezu typischerweise“ zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist (vgl. VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004; VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046, 0047).In anderen Zusammenhängen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf Bezug genommen, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes „geradezu typischerweise“ zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche , VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004; VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046, 0047).
27
Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028, 0222; vgl. umgekehrt betreffend zwei zwingend miteinander verbundene Übertretungen nach dem SaatG 1997 VwGH 16.9.1999, 99/07/0086, mwN).Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche , VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028, 0222; vergleiche , umgekehrt betreffend zwei zwingend miteinander verbundene Übertretungen nach dem SaatG 1997 VwGH 16.9.1999, 99/07/0086, mwN).
28
Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022, mwN).Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu vergleiche , VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022, mwN).
29
Im vorliegenden Fall wurden auf den Kran unabhängig voneinander ein Zusatzbauteil entgegen den Herstellerangaben angebracht und in einem dafür nicht vorgesehenen Korb Personen befördert. Es ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, inwieweit diese beiden Taten zueinander in einem zwingenden Zusammenhang stehen (vgl. dazu VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, Rn. 19). Angelastet wurde der Revisionswerberin nicht der Arbeitsunfall als Tatgeschehen, sondern, dass Arbeitsmittel nicht entsprechend den Bedienungsanleitungen verwendet wurden. Es wurden vorliegend zum Einen ein Arbeitsmittel entgegen der näher wiedergegebenen Bedienungsanleitung montiert sowie zum Anderen Personen in einem dafür nicht vorgesehenen Korb transportiert und damit zwei voneinander unabhängige Verwaltungsübertretungen gesetzt, die jeweils auch getrennt voneinander verwirklicht werden können. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von dieser abgewichen wäre; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.Im vorliegenden Fall wurden auf den Kran unabhängig voneinander ein Zusatzbauteil entgegen den Herstellerangaben angebracht und in einem dafür nicht vorgesehenen Korb Personen befördert. Es ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, inwieweit diese beiden Taten zueinander in einem zwingenden Zusammenhang stehen vergleiche , dazu VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, Rn. 19). Angelastet wurde der Revisionswerberin nicht der Arbeitsunfall als Tatgeschehen, sondern, dass Arbeitsmittel nicht entsprechend den Bedienungsanleitungen verwendet wurden. Es wurden vorliegend zum Einen ein Arbeitsmittel entgegen der näher wiedergegebenen Bedienungsanleitung montiert sowie zum Anderen Personen in einem dafür nicht vorgesehenen Korb transportiert und damit zwei voneinander unabhängige Verwaltungsübertretungen gesetzt, die jeweils auch getrennt voneinander verwirklicht werden können. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von dieser abgewichen wäre; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.
30
Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es liege Aktenwidrigkeit vor. Bestimmte Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den schriftlichen Betriebsanleitungen, den regelmäßigen Schulungen, den Schulungsnachweisen und den fehlenden Zugriff des Kranfahrers auf die Bedienungsanleitungen stünden im Widerspruch zum Akteninhalt. Vielmehr gebe es eine Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen, die auch die Sicherheitsregeln bzw. Angaben zur Umrüstung von Kranen, insbesondere der verwendeten Ausleger- und Zusatzbauteile enthalte. Diese enthalte ausschließlich Sicherheitsregeln zum Umgang mit Kranen. Auch der Zeuge Z. habe dies bestätigt. Es hätten auch regelmäßige Schulungen stattgefunden, wie der Zeuge Z. ausgesagt habe.
31
Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 16.10.2024, Ra 2022/02/0005, mwN).Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 16.10.2024, Ra 2022/02/0005, mwN).
32
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. hierzu etwa VwGH 8.11.2024, Ra 2022/02/0008, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision jedoch nicht dar:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , hierzu etwa VwGH 8.11.2024, Ra 2022/02/0008, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision jedoch nicht dar:
33
Entgegen diesem Vorbringen kann nicht erkannt werden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (zur Aktenwidrigkeit vgl. etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0066, mwN). Es legte seiner Entscheidung nämlich zugrunde, dass die von der Arbeitgeberin erstellte schriftliche Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen keine Sicherheitsregeln bzw. Angaben zur Umrüstung von Kranen insbesondere der verwendeten Ausleger- und Zusatzbauteile enthält. In der in der Zulässigkeitsbegründung wiedergegebenen Betriebsanweisung sind solche Angaben tatsächlich auch nicht enthalten. Die behauptete Aktenwidrigkeit wird somit nicht aufgezeigt.Entgegen diesem Vorbringen kann nicht erkannt werden, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (zur Aktenwidrigkeit vergleiche , etwa VwGH 17.1.2024, Ra 2023/02/0066, mwN). Es legte seiner Entscheidung nämlich zugrunde, dass die von der Arbeitgeberin erstellte schriftliche Betriebsanweisung für die Benutzung von Kranen keine Sicherheitsregeln bzw. Angaben zur Umrüstung von Kranen insbesondere der verwendeten Ausleger- und Zusatzbauteile enthält. In der in der Zulässigkeitsbegründung wiedergegebenen Betriebsanweisung sind solche Angaben tatsächlich auch nicht enthalten. Die behauptete Aktenwidrigkeit wird somit nicht aufgezeigt.
34
Soweit einzelne Zeugenaussagen wiedergegeben werden, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung dargelegt hat, wie und warum es Feststellungen getroffen hat.
35
Soweit mit dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit diese Beweiswürdigung angegriffen wird, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wird von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 22.7.2025, Ra 2025/02/0099, mwN).Soweit mit dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit diese Beweiswürdigung angegriffen wird, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wird von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 22.7.2025, Ra 2025/02/0099, mwN).
36
Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, die Bezeichnung des LKWs sei mit Volvo angegeben, tatsächlich handle es sich jedoch um einen LKW der Marke MAN. Dieser Mangel sei wesentlich, weil die Revisionswerberin eventuell nochmals wegen des Unfalls bestraft werden könne, diesmal betreffend einen LKW der Marke MAN. Auch dies sei aktenwidrig.
37
Hiezu ist auszuführen, dass die Marke des Kraftfahrzeuges, auf dem der Kran montiert war, jeweils kein wesentliches Tatbestandselement der angelasteten Übertretungen des ASchG ist (vgl. z.B. sogar zur StVO und zum FSG in Bezug auf Kennzeichen, Marke oder Type des Fahrzeuges: VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155, mwN). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Revisionswerberin aus diesem Grund der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, sind doch die ihr angelasteten Delikte nach Tatzeit und Tatort eindeutig bestimmt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.Hiezu ist auszuführen, dass die Marke des Kraftfahrzeuges, auf dem der Kran montiert war, jeweils kein wesentliches Tatbestandselement der angelasteten Übertretungen des ASchG ist vergleiche , z.B. sogar zur StVO und zum FSG in Bezug auf Kennzeichen, Marke oder Type des Fahrzeuges: VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155, mwN). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Revisionswerberin aus diesem Grund der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, sind doch die ihr angelasteten Delikte nach Tatzeit und Tatort eindeutig bestimmt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.
38
Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, die Strafbemessung sei fehlerhaft; das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb von einem Nettoeinkommen der Revisionswerberin von € 3.000,-- ausgegangen werde. Das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen weiblicher Vollzeitbeschäftigter betrage nur € 31.159,--, für Arbeiterinnen sogar noch weniger. Die verhängte Geldstrafe sei daher krass unverhältnismäßig und unangemessen. Auch die unbegründete Annahme, es würden keine Sorgepflichten vorliegen, sei korrekturbedürftig, zumal österreichische Frauen im Durchschnitt mehr als ein Kind hätten und daher bei der Revisionswerberin nicht automatisch davon ausgegangen werden dürfe, dass keinerlei Sorgepflichten bestünden. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Strafbemessung korrigieren müssen.
39
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe der jeweiligen revisionswerbenden Partei.Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe der jeweiligen revisionswerbenden Partei.
40
Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN).Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , beispielsweise VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN).
41
Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen Strafzumessungsparametern beschäftigt und näher ausgeführt, weshalb die über die Revisionswerberin jeweils verhängte Strafe angemessen ist.
42
Im Übrigen setzt die Strafbemessung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Erhebungen der finanziellen Verhältnisse und der Sorgepflichten durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 12.12.1995, 94/09/0197).Im Übrigen setzt die Strafbemessung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Erhebungen der finanziellen Verhältnisse und der Sorgepflichten durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird vergleiche , VwGH 12.12.1995, 94/09/0197).
43
Bereits die belangte Behörde ist mangels Angaben der Revisionswerberin von einem Einkommen von € 3000,--, keinem Vermögen und keinen expliziten Sorgepflichten ausgegangen. Dem ist die Revisionswerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht unter Vorlage von Belegen entgegengetreten. Auch nunmehr wird lediglich mit Durchschnittseinkommen und potentiellen Sorgepflichten argumentiert (vgl. zur Unbeachtlichkeit von nicht näher konkretisierten Sorgepflichten: VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN).Bereits die belangte Behörde ist mangels Angaben der Revisionswerberin von einem Einkommen von € 3000,--, keinem Vermögen und keinen expliziten Sorgepflichten ausgegangen. Dem ist die Revisionswerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht unter Vorlage von Belegen entgegengetreten. Auch nunmehr wird lediglich mit Durchschnittseinkommen und potentiellen Sorgepflichten argumentiert vergleiche , zur Unbeachtlichkeit von nicht näher konkretisierten Sorgepflichten: VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029, mwN).
44
Das Verwaltungsgericht hat eine ausreichende Abwägung zur Strafbemessung vorgenommen. Demgegenüber wird in der Revision eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs oder einer Ausübung des Ermessens in gesetzwidriger Weise nicht aufgezeigt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.
45
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2025