Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. September 2025, Zl. LVwG-AV-339/001-2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht traf zusammengefasst nachstehende wesentliche Feststellungen:

Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, habe seit 4. September 2001 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Am 1. Juli 2016 habe die Landespolizeidirektion Wien (LPD) gegen ihn Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz eins und 224 StGB erstattet. Er sei beschuldigt worden, am 30. Mai 2016 seinen afghanischen Reisepass, mithin eine ausländische öffentliche Urkunde, die einer inländischen Urkunde gleichgestellt sei, mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich zum Antritt bei der Prüfung zum Erwerb der Lenkerberechtigung, gebraucht werde, indem er den Reisepass vorerst mit einem Lichtbild eines Bekannten und anschließend mit einer transparenten Folie überklebt habe. Da der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach bei der praktischen Führerscheinprüfung durchgefallen sei, habe er seinen Bekannten ersucht, an seiner Stelle zur Prüfung anzutreten. Der Bekannte habe dem Führerscheinprüfer diesen Lichtbildausweis als Identitätsnachweis vorgelegt. Da sich der Revisionswerber und sein Bekannter in der Beschuldigtenvernehmung geständig gezeigt hätten, sei das Strafverfahren am 18. Oktober 2016 gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO mit Diversion eingestellt worden. Es sei sohin erwiesen, dass der Revisionswerber das Vergehen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde begangen habe.

Am 17. September 2020 habe die LPD gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe verhängt, weil er am 24. Dezember 2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten habe.

Am 6. Oktober 2022 habe die LPD gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, StVO Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe verhängt, weil er am 15. Juni 2022 an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten habe.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2021 habe die LPD gegen den Revisionswerber ein Waffenverbot erlassen. Dieses sei auszugsweise wie folgt begründet worden:

„Laut Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, Zahl: [...] wurden Sie im Jahr 2011 wegen Verdacht gem. Paragraph 278 b, StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Das Verfahren endete mit Freispruch. 2013 wurden Sie erneut wegen des Verdachts gem. Paragraph 278 b, StGB zur Anzeige gebracht und wurde das diesbezügliche Verfahren gegen Sie eingestellt. In der Zeit von 2016 bis 2020 traten Sie abermals laufend in der radikal-islamistischen Szene in Erscheinung und liegen somit aufgrund des angeführten Sachverhalts präventiv die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots vor. Aufgrund des sich aus der vorliegenden Aktenlage ergebenden Sachverhalts ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sie in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten, weshalb die Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz der Rechtsgüter darstellt.“

Das Waffenverbot sei in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor aufrecht. Der Revisionswerber habe am 20. Dezember 2024 dessen Aufhebung beantragt, über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden.

Beim Revisionswerber handle es sich um einen seit mehreren Jahren den Verfassungsschutzbehörden bekannten islamistischen Proponenten, welcher regelmäßig und kontinuierlich als Besucher der einschlägigen - mitunter der islamistisch-extremistischen Szene zuzurechnenden - Moscheen in Erscheinung getreten sei.

In der Vergangenheit sei der Revisionswerber mehrmals in Zusammenhang mit terrorismusbezogener Delinquenz (Paragraph 278 b, StGB) „in Erscheinung getreten“, unterhalte Kontakt zu Personen, welche dem radikal-islamistischen Spektrum zuzurechnen seien, stehe mit extremistischen Netzwerken in Verbindung und vertrete eine demokratieablehnende, verfassungsfeindliche Ideologie.

3
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG aus, gegenständlich sei erwiesen, dass der Revisionswerber am 30. Mai 2016 das Vergehen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde begangen habe. Indem er seinen Reisepass in der Absicht verfälscht habe, um mit Hilfe seines Bekannten, der an seiner Stelle zur Fahrprüfung angetreten sei, die Lenkerberechtigung zu erlangen, ohne die hierfür erforderlichen Fähigkeit zu besitzen, habe er nicht nur in betrügersicher Absicht versucht, die Lenkerberechtigung zu erschleichen, sondern darüber hinaus auch die Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer bewusst in Kauf genommen.

Weiters lasse sich aufgrund des persönlichen Eindrucks ein Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers zeichnen, wonach dieser für die Erlangung eines persönlichen Vorteils gewillt sei, die Behörden zu täuschen.

Die zwei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die Übertretungen vom 24. Dezember 2019 und 15. Juni 2022 seien für sich nicht als schwerwiegend zu beurteilen, würden aber dennoch zeigen, dass sich der Revisionswerber seit der begangenen Urkundenfälschung nicht völlig rechtskonform verhalten habe.

Da der Revisionswerber als islamistischer Proponent eine demokratieablehnende, verfassungsfeindliche Ideologie vertrete, sei die Rechtsfrage, ob eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliege (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) bzw. ob ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehle (Paragraph 11, StbG), zu bejahen.

Nach dem Gesamtverhalten des Revisionswerbers verwirkliche dieser die Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster und zweiter Fall StbG. Ein Eingehen auf den Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG sei daher nicht mehr erforderlich gewesen.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es dem in der Beschwerde gestellten Antrag des Revisionswerbers, einen informierten Vertreter der DSN zeugenschaftlich einzuvernehmen, zumindest aber eine Ergänzung des Berichts der DSN einzuholen, nicht entsprochen habe.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ermittlungen in Bezug auf die Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, und Absatz 2, Ziffer 7, StbG in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete „Amtshilfe“ bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche , VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0325, mit Verweis auf VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN, daran anknüpfend VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0059; vergleiche , idS auch VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0480, mwN, zur Verwertung von Stellungnahmen bzw. Einschätzungen der Sicherheitsbehörden für die Prüfung der Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht beanstandet, wenn sich das Verwaltungsgericht für die Frage des Vorliegens eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung beweiswürdigend auf Berichte eines LVT gestützt hat (VwGH 23.2.2024, Ra 2022/22/0030, mwN unter anderem auf VwGH Ra 2018/01/0325).
10
Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht auf Berichte der DSN gestützt. Es hat dem genannten Beweisantrag insofern entsprochen, als es mit Schreiben vom 6. Mai 2025 einen ergänzenden Bericht der DSN anforderte, worauf die Stellungnahme der DSN vom 18. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht einlangte. Dazu hielt es im angefochtenen Erkenntnis unter anderem fest, dass auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung „kein Zweifel“ daran bestehe, dass die Berichte der DSN der Wahrheit entsprächen. Bereits mit Schreiben der DSN vom 11. Juli 2024 sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass der Revisionswerber Kontakt zu Personen unterhalte, welche dem radikal-islamistischen Spektrum zuzurechnen seien, er mit extremistischen Netzwerken in Verbindung stehe und eine demokratieablehnende, verfassungsfeindliche Ideologie vertrete. Diese Stellungnahme sei abermals mit Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 4. Februar 2025 bekräftigt und schließlich in der Stellungnahme von 18. Juni 2025 weiter begründet worden. Aufgrund der Nähe des Revisionswerbers zum radikalen Milieu sei das Verwaltungsgericht ersucht worden, von der Ladung eines informierten Vertreters der DSN Abstand zu nehmen.
11
Mit dieser Vorgangsweise ist das Verwaltungsgericht von der oben angesprochenen einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
12
Soweit sich die Revision schließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 26.2.2024, Ra 2024/17/0008 [betreffend eine Gefährdung durch terroristische Gesinnung]; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244, jeweils mwN).
13
Es gelingt der Revision, die in weitwendigen Ausführungen nur einzelne Aspekte der beweiswürdigenden Erwägungen anspricht, nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung, zu der das Verwaltungsgericht u.a. nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung gelangte, unvertretbar erfolgt und damit mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.

Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung festgehalten, dass eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) bzw. ein Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft fehlt (Paragraph 11, StbG), wenn vom Einbürgerungswerber die in dieser Rechtsprechung näher genannten Ziele (insbesondere der Vorrang islamischer Rechtsvorschriften gegenüber staatlichen Gesetzen) vertreten werden vergleiche , VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 55-61, mwN).

14
Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, mwN).
15
Die konkrete, negative Prognose des Verwaltungsgerichts begegnet - insbesondere vor dem Hintergrund des bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG allgemein gebotenen strengen Maßstabs vergleiche , dazu VwGH 15.1.2025, Ra 2024/01/0411, und erneut VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, jeweils mwN), der vom Revisionswerber nicht bestrittenen Feststellungen zu seinen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuchen von der islamistisch-extremistischen Szene zuzurechnenden Moscheen und zum in diesem Zusammenhang gegen ihn verhängten Waffenverbot sowie des von ihm in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindrucks (s. wiederum VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, mwN) - keinen vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell aufzugreifenden Bedenken.
16
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010318.L00