Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der D S in W, vertreten durch MMag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 22/6, gegen das am 29. November 2024 mündlich verkündete und mit demselben Datum schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/048/10135/2024-11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag der Revisionswerberin vom 25. Jänner 2024 „auf Berichtigung der Wohnsitzqualität der seit 23. Dezember 2022 als Nebenwohnsitz und seit 8. September 2023 als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse [...] auf Hauptwohnsitz rückwirkend ab dem 22. Dezember 2022“ gemäß § 15 Meldegesetz 1991 (MeldeG) abgewiesen (I.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag der Revisionswerberin vom 25. Jänner 2024 „auf Berichtigung der Wohnsitzqualität der seit 23. Dezember 2022 als Nebenwohnsitz und seit 8. September 2023 als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse [...] auf Hauptwohnsitz rückwirkend ab dem 22. Dezember 2022“ gemäß Paragraph 15, Meldegesetz 1991 (MeldeG) abgewiesen (römisch eins.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/01/0360, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/01/0360, mwN).
6
Die vorliegende Revision enthält umfangreiche Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen.
7
Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH Ra 2024/01/0360, mwN).Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten vergleiche , abermals VwGH Ra 2024/01/0360, mwN).
8
Im Hinblick auf das Bestreben der Revisionswerberin, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die rückwirkende Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu erwirken, sei im Übrigen angemerkt, dass die Durchführung der in § 15 Abs. 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung (sowie einer diesbezüglichen Berichtigung des lokalen Melderegisters) der Meldebehörde von Amts wegen obliegt. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039, mwN, betreffend Zurückweisung eines auf Vornahme einer amtlichen Anmeldung an einer bestimmten Adresse gerichteten Antrags).Im Hinblick auf das Bestreben der Revisionswerberin, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die rückwirkende Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu erwirken, sei im Übrigen angemerkt, dass die Durchführung der in Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung (sowie einer diesbezüglichen Berichtigung des lokalen Melderegisters) der Meldebehörde von Amts wegen obliegt. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt vergleiche , VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039, mwN, betreffend Zurückweisung eines auf Vornahme einer amtlichen Anmeldung an einer bestimmten Adresse gerichteten Antrags).
Die Revisionswerberin konnte daher auch nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Berichtigung nach dem MeldeG verletzt werden.
9
Insoweit sich die Revisionswerberin weiters (als Revisionspunkt) im Recht auf Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten im Melderegister nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verletzt erachtet, konnte sie in diesem Recht schon deshalb nicht verletzt werden, weil das angefochtene Erkenntnis über dieses Recht nicht abspricht. Das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten nach Art. 16 DSGVO (vgl. hiezu VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 19, mwN) ist auf dem bereits in der DSGVO (Art. 77 und 79) sowie im Datenschutzgesetz (DSG; § 24) vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. zu den im Unionsrecht zwingend vorgegebenen Rechtschutzmöglichkeiten bei Datenschutzverletzungen VwGH 17.5.2024, Ra 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107 = EU 2024/0001 bis 0002, insbesondere Rn. 24).Insoweit sich die Revisionswerberin weiters (als Revisionspunkt) im Recht auf Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten im Melderegister nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verletzt erachtet, konnte sie in diesem Recht schon deshalb nicht verletzt werden, weil das angefochtene Erkenntnis über dieses Recht nicht abspricht. Das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten nach Artikel 16, DSGVO vergleiche hiezu VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 19, mwN) ist auf dem bereits in der DSGVO (Artikel 77, und 79) sowie im Datenschutzgesetz (DSG; Paragraph 24,) vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen vergleiche zu den im Unionsrecht zwingend vorgegebenen Rechtschutzmöglichkeiten bei Datenschutzverletzungen VwGH 17.5.2024, Ra 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107 = EU 2024/0001 bis 0002, insbesondere Rn. 24).
Vor diesem Hintergrund war der Anregung der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu näher bezeichneten Fragen betreffend die DSGVO einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ro 2024/06/0012 bis 0023, Rn. 12).Vor diesem Hintergrund war der Anregung der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu näher bezeichneten Fragen betreffend die DSGVO einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, nicht zu folgen vergleiche etwa VwGH 12.11.2024, Ro 2024/06/0012 bis 0023, Rn. 12).
10
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010073.L00