Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S römisch eins, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias Praschl-Bischler, Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 3. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 24. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/094/552/2024-84, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2
Begründend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zunächst auf insgesamt vier rechtskräftige Bestrafungen des Revisionswerbers wegen im Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2023 begangener Übertretungen, und zwar (unter anderem) nach der StVO (zwei Geschwindigkeitsübertretungen jeweils in einer „Zonenbeschränkung“) und nach dem KFG (Auskunftspflichtverletzung).
3
Weiters sei gegen den Revisionswerber 2015 ein Strafverfahren wegen des Delikts der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) geführt worden, das von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei. In einem weiteren Strafverfahren sei der Revisionswerber beschuldigt worden, zwischen September 2013 und September 2016 das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, StGB) gegen seine (damalige) Lebensgefährtin begangen zu haben. Dieses Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden, weil die Tatbegehung nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit habe nachgewiesen werden können.
4
Im Zuge des zuletzt genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei gegen den Revisionswerber auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ausgesprochen worden.
5
Für das Verwaltungsgericht stehe - aufgrund näher ausgeführter beweiswürdigender Erwägungen - „jedenfalls“ fest, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene gefährliche Drohung begangen und auch gegenüber seiner vormaligen Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt (durch Begehung von Taten gegen die körperliche Unversehrtheit) ausgeübt habe, was jedenfalls als schweres, wenn auch länger zurückliegendes Verhalten zu werten sei.
6
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sich der Revisionswerber teilweise aggressiv und aufbrausend bzw. respektlos gegenüber dem Verwaltungsgericht und einer Zeugin verhalten.
7
Zusammengefasst komme das Verwaltungsgericht daher angesichts der vom Revisionswerber „bisher gezeigten Verhaltensweisen“ zum Ergebnis, er biete keine Gewähr dafür, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen und handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , für viele etwa VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, mwN).
12
Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zeigt die Revision nicht auf.
13
So ist nach dieser Rechtsprechung die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten vergleiche , etwa VwGH 15.1.2025, Ra 2024/01/0411, mwN).
14
Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat vergleiche , etwa VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, mwN).
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung ist vergleiche , für viele VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, mwN).
16
Aus Anlass des vorliegenden Falles sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zudem zur Klarstellung veranlasst, dass bei der nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG maßgeblichen Beurteilung des Gesamtverhaltens auch ein gegenüber einem Verleihungswerber in der Vergangenheit ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG ins Kalkül zu ziehen ist. Indem diese Maßnahme nämlich an die Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person geknüpft ist vergleiche , für viele etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2025/01/0052, mwN), stellt die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots - wenn keine Aufhebung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG erfolgt ist - ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Bereitschaft bzw. Neigung des Betroffenen zu gefährlichen Verhaltensweisen dar und ist daher bei der Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers zu berücksichtigen.
17
Zusammengefasst kann in der vorliegenden Rechtssache demnach keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der dargestellten Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes erkannt werden vergleiche , abermals etwa VwGH Ra 2025/01/0131 bis 0131, mwN).
18
Insbesondere lässt sich aus der im Zulässigkeitsvorbringen Bezug genommenen älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0121) für den Revisionswerber nichts gewinnen, zumal diese Rechtsprechung zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage ergangen und daher nach der jüngeren Rechtsprechung nicht maßgeblich ist vergleiche , dazu abermals VwGH Ra 2023/01/0320, Rn. 5, mwN). Mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen zeigt die Revision eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig auf wie die Relevanz der geltend gemachten sonstigen Verfahrens- bzw. Feststellungsmängel.
19
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010030.L00