Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E O D, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Juli 2024, Zl. 405-11/440/1/2-2024, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wurde dem Revisionswerber sein Aufenthaltstitel (RWR Karte „Fachkraft in Mangelberufen“) entzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Arbeitgebers des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2024 mangels Beschwerdelegitimation zurück.
2
Gegen diesen Beschluss wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Antrag wird damit begründet, dass der Bescheid der belangten Behörde den Entzug des dem Revisionswerber erteilten Aufenthaltstitels anordne, eine Umsetzung in die Wirklichkeit zulasse und „erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen“ gegen den Revisionswerber zulasse. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die Effektivität des Rechtsschutzes und die Rechtsschutzfunktion der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vereitelt. Für den Revisionswerber würde ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten, zumal dieser zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet wäre. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/22/0056, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/22/0056, mwN).
5
Der Revisionswerber legt keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich auf allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Die Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. abermals VwGH 5.9.2024, Ra 2024/22/0056, mwN).Der Revisionswerber legt keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich auf allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Die Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine taugliche Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar vergleiche , abermals VwGH 5.9.2024, Ra 2024/22/0056, mwN).
Wien, am 7. Oktober 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220107.L01