Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/22/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M S, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 3/14, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Juli 2024, Zl. VGW-151/023/4462/2024-13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als unbegründet abgewiesen.
3
Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. April 2017, Ra 2017/22/0037) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich.
4
Wie in Paragraph 21, Absatz 6, NAG ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag (ohne Zulassung der Inlandsantragstellung) der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre vergleiche , abermals den hg. Beschluss vom 6. April 2017 mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/22/0026).
5
Dem Antrag des Revisionswerbers war daher mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 20. September 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220106.L00