Verwaltungsgerichtshof
19.03.2026
Ra 2024/22/0036
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fé, über die Revision der Z R, vertreten durch die Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Februar 2024, LVwG-AV-2221/001-2023, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 23. Juni 2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer kubanischen Staatsangehörigen, „vom 11.05.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (Spruchpunkt römisch eins.) und darüber hinaus ihren „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ vom 23.01.2023“ (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils ab.
2 Die belangte Behörde stellte fest, der Revisionswerberin sei erstmals am 26. Juni 2018 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden, der ihr zuletzt bis zum 9. Jänner 2023 verlängert worden sei. Erst am 23. Jänner 2023 und somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres bisher innegehabten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ habe die Revisionswerberin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gestellt. Zudem habe die Revisionswerberin am 11. Mai 2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Frist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) gestellt.
3 In rechtlicher Hinsicht prüfte die belangte Behörde das Vorliegen des von der Revisionswerberin vorgebrachten Hinderungsgrundes für eine rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrages und kam zu dem Ergebnis, dass kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, NAG vorgelegen sei. Den Antrag vom 23. Jänner 2023 wertete die belangte Behörde somit als Erstantrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz NAG und wies diesen Antrag gemäß Spruchpunkt römisch zwei. ab, weil sie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe annahm.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe keine Folge, dass der „Antrag vom 11.05.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zurückgewiesen werde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als der Revisionswerberin „aufgrund des Erstantrags vom 23.01.2023 ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehörige‘ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, [NAG] für die Dauer von 12 Monaten erteilt“ werde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht kam - ebenso wie die belangte Behörde - zum Ergebnis, dass kein Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Antragstellung vorgelegen sei und wertete den Antrag vom 23. Jänner 2023 als Erstantrag. Allerdings ging das Verwaltungsgericht - mit weiterer Begründung - nicht davon aus, dass es sich bei der zwischen der Revisionswerberin und einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und erteilte ihr den beantragten Aufenthaltstitel.
7 Die Bestätigung des Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Mai 2023 zurückzuweisen sei, begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich bei der Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG um eine materiell-rechtliche Frist handle, bei der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nach Paragraph 71, AVG) unzulässig sei.
8 Ausdrücklich nur gegen den Ausspruch betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 11. Mai 2023 - und nicht auch gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG aufgrund des Antrags vom 23. Jänner 2023 - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Zum Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wonach geklärt werden müsse, ob eine Versäumung der Frist zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG einer Wiedereinsetzung fähig sei oder nicht, ist auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 24, NAG zu verweisen.
13 Demnach sind Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen.
14 Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge (und nicht als Erstanträge iSd Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz NAG), wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Ziffer 2,).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eingeführte Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist (Paragraph 24, NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sah keine Regelung vor, dass bei Vorliegen von bestimmten Gründen der Antrag als rechtzeitig gestellt anzusehen wäre [vgl. etwa VwGH 18.2.2010, 2008/22/0105]) und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG ermöglichen soll vergleiche , etwa VwGH 19.9.2022, Ra 2022/22/0130, mwN). Gemäß den Gesetzesmaterialien vergleiche , Regierungsvorlage 88, BlgNr 24. GP, 9) orientiert sich der Absatz 2, an der Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG, die jedoch nicht direkt zur Anwendung kommen kann, weil eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig ist. Die gegenständliche Frist ist jedoch eine materiell-rechtliche Frist.
16 Bei Versäumung der Frist für Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG muss demnach der Antragsteller gleichzeitig glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein gesonderter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß Paragraph 71, AVG) ist unzulässig.
17 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin gleichzeitig mit ihrem Antrag vom 23. Jänner 2023 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der ihr zuletzt bis 9. Jänner 2023 erteilt worden war, Gründe für die verspätete Antragstellung angeführt, die sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG, an dem sie nur ein minderer Grad des Versehens träfe, angesehen wurden.
18 Verlängerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden und bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vorliegen, gelten nach Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz NAG als Erstanträge. Unabhängig davon, dass der Ausspruch des Verwaltungsgerichts, mit dem dem als Erstantrag gewerteten Antrag vom 23. Jänner 2023 stattgegeben und der begehrte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wurde, mit der vorliegenden Revision unbekämpft blieb, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise auf, dass die Beurteilung nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127, mwN).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2026
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024220036.L00