Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0536

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2024, W600 2273126-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Er fürchte den Krieg und den Wehrdienst.
2
Mit Bescheid vom 21. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass das Heimatgebiet des Revisionswerbers zwar von Kräften des syrischen Regimes bombardiert werde, es jedoch keine Anhaltspunkte gebe, dass das Regime gezielt Personen aus dem Heimatgebiet des Revisionswerbers allein aufgrund einer zumindest unterstellten politisch oppositionellen Gesinnung angreife. Vielmehr handele es sich hierbei um das Wesen eines Bürgerkrieges, wobei die verschiedenen in den Bürgerkrieg verwickelten Akteure versuchten, Gebiete für sich zu gewinnen und dabei auch mit gezielten Bombardierungen zum Zwecke des Versuchs, Gegner zur Aufgabe bzw. Kapitulation zu zwingen, vorgingen.
5
Die dagegen gemäß Artikel 144, B-VG erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2024, E 690/2024-5, ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2024, E 690/2024-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die vorliegende Revision erhoben.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, wann ein bewaffneter Konflikt nicht mehr nur willkürliche Gewalt hervorbringe, sondern wann die gegenüber Zivilpersonen ausgeübte Gewalt den Charakter von Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Status-RL erreiche.
10
Nach Artikel 9, Absatz 3, Status-RL muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungshandlungen und einem der in Artikel 10, Status-RL genannten Verfolgungsgründe vorliegen, damit einer Verfolgung Asylrelevanz zukommt. Gegenständlich stellt die Revision nun die Rechtsfrage, wann die gegenüber Zivilpersonen ausgeübte Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes den Charakter von Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Status-RL erreiche. Damit verkennt die Revision aber, dass sich das BVwG mit der Frage, ob in Bezug auf die militärische Gewaltanwendung durch das syrische Regime ein kausaler Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Verfolgungsgründe vorliege, auseinandersetzte und eine solche aufgrund der Modalitäten des Bürgerkrieges verneinte. Dieser Beurteilung setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
11
In diesem Zusammenhang bringt die Zulässigkeitsbegründung weiters näher genannte UNHCR-Berichte vor, welche das BVwG nicht berücksichtigt habe, aus denen sich ergebe, dass die vom syrischen Regime ausgeübte Gewalt eine Verfolgungshandlung darstelle.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind vergleiche , etwa VwGH 22.8.2024, Ra 2022/19/0212, 0213; 22.7.2024, Ra 2023/14/0460, jeweils mwN).
13
Werden Verfahrensmängel ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 5.9.2024, Ra 2024/19/0262, mwN).
14
Diesen Anforderungen wird die Revision, die zum Vorliegen eines Verfolgungsgrundes der GFK lediglich auf die Richtlinien des UNHCR verweist, sich jedoch nicht substantiiert gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG wendet, nicht gerecht.
15
Da in der Zulässigkeitsbegründung in Bezug auf die behaupteten Verfolgungshandlungen kein kausaler Zusammenhang zu einem Verfolgungsgrund der GFK bzw. des Artikel 10, Status-RL vergleiche , VwGH 22.8.2024, Ra 2021/19/0389, mwN; 13.1.2015, Ra 2014/18/0140) dargelegt wird, handelt es sich bei der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage, wann die gegenüber Zivilpersonen ausgeübte Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes den Charakter einer Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL erreiche, um eine abstrakte Rechtsfrage, zu deren Lösung der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2020/05/0218, mwN).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190536.L00