Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/19/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2024, W147 2268276-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit der Bürgerkriegssituation in Syrien und damit, dass er für die kurdischen Streitkräfte kämpfen hätte sollen, begründete.
2
Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Der gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu, stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG aus, dass es der gerade erst 16-jährige Mitbeteiligte ablehne, an der Seite des syrischen Regimes zu kämpfen. Er befinde sich zwar noch nicht im wehrfähigen Alter, er müsse jedoch bereits in einem Jahr sein Wehrbuch abholen und sich in Vorbereitung für den Wehrdienst einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Der Herkunftsort des Mitbeteiligten stehe zwar unter kurdischer Kontrolle, jedoch könne er diesen nicht erreichen, ohne Gebiete oder Grenzkontrollen zu passieren, an denen Truppen des syrischen Regimes, welche ihn aufgreifen und zwangsrekrutieren würden, präsent seien. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung als Ausdruck des politischen Dissens. Im Falle seiner Rückkehr würde ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und Folter als auch die Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen erwarten.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

Im eingeleiteten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt wird.

5
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, weil für den Mitbeteiligten aktuell keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bestehe. Die Vorbereitungsmaßnahmen für den syrischen Militärdienst würden erst ab dem Alter von 17 Jahren beginnen. Der Mitbeteiligte unterliege daher zum Entscheidungszeitpunkt im Fall einer Rückkehr aufgrund seines Alters keiner aktuellen Verfolgungsgefahr. Die vom BVwG angenommene asylrelevante Verfolgungsgefahr könne weder eine aktuelle noch eine wahrscheinliche Gefahr darstellen. Zudem sei diese nicht aus den Ausführungen des BVwG abzuleiten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die syrische Armee gar nicht in der Lage sei, im Herkunftsort des Mitbeteiligten Personen zu rekrutieren.
7
Die Amtsrevision ist zulässig und - aus nachstehenden Erwägungen - auch berechtigt.
8
Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
9
Im vorliegenden Fall ging das BVwG davon aus, dem Mitbeteiligten werde vom syrischen Regime bereits aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
10
Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“), die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen vergleiche , VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Judikatur des EuGH bereits ausgeführt, dass die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen sein bzw. ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben kann. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. Neben Fällen, in denen die Wehrdienstverweigerung des oder der Betroffenen auf einem Verfolgungsgrund, wie etwa politischer Gesinnung oder religiöser Überzeugung, beruht, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wehrdienstverweigerung bei entsprechenden Verfolgungshandlungen auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn dem Betroffenen wegen seines Verhaltens vom Verfolger eine oppositionelle (politische oder religiöse) Gesinnung unterstellt wird vergleiche , erneut VwGH Ra 2023/18/0108).
12
Das BVwG ging unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Erkenntnis zitierten Länderberichte davon aus, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens betrachte, woraus zu schließen sei, dass dem Mitbeteiligten, der den Wehrdienst verweigern wolle, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Diese (isolierte) Sichtweise lässt sich - ohne das Hinzutreten weiterer Aspekte - jedoch mit den im angefochtenen Erkenntnis selbst verwerteten (weiteren) Länderberichten nicht in Einklang bringen, weil sich aus diesen Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und allein daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass dem Mitbeteiligten eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde vergleiche , etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
13
Nach dieser - auch im Revisionsfall maßgeblichen - Berichtslage lässt sich gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde vergleiche , neuerlich VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
14
Mit seiner Begründung, dem Mitbeteiligten drohe im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung, weil ihm vom syrischen Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der Ausreise aus Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, hat sich das BVwG über diese Vorgaben der hg. Judikatur hinweggesetzt. Ohne unter Einbeziehung der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen, warum dem Mitbeteiligten aufgrund der Wehrdienstverweigerung aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten Verfolgung drohe, hat das BVwG aus den Länderberichten generell abgeleitet, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens betrachte, weswegen die Haltung des Mitbeteiligten als oppositionelle Haltung von Seiten des syrischen Regimes gewertet würde. Diese - entfernte und die Umstände des Einzelfalls außer Acht lassende - Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht für die Gewährung von Asyl vergleiche , etwa VwGH 30.6.2025, Ra 2024/19/0403, mwN).
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 12. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190104.L00