Verwaltungsgerichtshof
08.04.2026
Ra 2024/10/0160
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des DI B F, BSc, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2024, Zl. W129 2296033-1/2E, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers vom 17. November 2023, wegen einer „zeitaufwändigen Masterarbeit“ die Anspruchsdauer um ein (weiteres) Zusatzsemester für sein Masterstudium „Energie- und Automatisierungstechnik“ zu verlängern, gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis (nach Darstellung des Verfahrensverlaufs) zugrunde, der Revisionswerber habe vom Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2023/24 an der Technischen Universität Wien das Masterstudium „Energie- und Automatisierungstechnik“ betrieben (und dieses am 25. Jänner 2024 abgeschlossen).
3 Im Sommersemester 2022 habe der Revisionswerber ein Auslandssemester in den Niederlanden, somit einen Studienaufenthalt im Ausland, absolviert und aus diesem Grund (bereits) die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Zusatzsemester beantragt. Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 sei (dementsprechend) die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Zusatzsemester, nämlich das Sommersemester 2023, gewährt worden.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, schon aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG ergebe sich, dass auch bei Vorliegen mehrerer Verlängerungsgründe nach dieser Bestimmung lediglich ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne; dies begründete das Verwaltungsgericht (näher dargelegt) damit, dass der Gesetzgeber in Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG (anders als in Paragraph 19, Absatz 2, StudFG) die Konjunktion „oder“ verwendet habe.
5 Vom Revisionswerber unterbreitete gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese (schon von der belangten Behörde vertretene) Auffassung teilte das Verwaltungsgericht nicht.
6 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
8 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht über einen Antrag nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG abgesprochen.
12 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG ergebe, dass auch bei Vorliegen mehrerer Verlängerungsgründe nach dieser Bestimmung lediglich ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne; in diesem Zusammenhang bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG „die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester für mehr als ein Semester (pro Studium) gewährt werden kann oder ob nur ein einziges Mal (pro Studium) die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester verlängert werden kann“.
13 3.2. Dieses Vorbringen führt allerdings nicht zur Zulässigkeit der Revision:
14 Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass bereits der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG („um ein weiteres Semester zu verlängern“) deutlich nahelegt, dass der Gesetzgeber für den Fall der in Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG genannten „außergewöhnlichen Studienbelastungen“ die Verlängerung der vorgesehenen Anspruchsdauer vergleiche , dazu Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) lediglich um ein Semester normieren wollte.
15 Dieses Verständnis des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG liegt im Übrigen auch der bisherigen hg. Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ausreichend deutlich zugrunde vergleiche , neben den bereits im mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2024 genannten Entscheidungen VwGH 11.8.1994, 93/12/0195, 7.10.1998, 96/12/0049, sowie 17.12.1997, 97/12/0334, etwa auch VwGH 28.2.1996, 94/12/0222, und 7.10.1998, 97/12/0168).
16 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. April 2026
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100160.L00