Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2024, Zl. W290 2280329-1/16E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung gemäß Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde, der Behörde selbst Aufwandersatz für die erstattete Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Begründung

1             1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2024 wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Genehmigung gemäß Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 - VerwGesG 2016, Nutzungsbewilligungen in näher umschriebenen Nutzungsbereichen auch für Rechteinhaber zu erteilen, die der Revisionswerberin diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, gestützt auf Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.

2             Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung detaillierte Feststellungen zu der Tätigkeit der Revisionswerberin aufgrund einer bestimmten von der belangten Behörde erteilten Wahrnehmungsgenehmigung zugrunde, welche (unter anderem) die Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und/oder Schallträgern (Speichermedien) gemäß Paragraphen 15, und 16 Urheberrechtsgesetz umfasse.

3             Auf der Grundlage von fallbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Rechtewahrnehmung bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken auf Tonträgern und auf Bildtonträgern (und der Tätigkeit der Revisionswerberin in diesem Bereich) gelangte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht - unter Berufung auf das VerwGesG 2016, Artikel 12, der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) und in der Literatur vertretene Auffassungen - zu dem Schluss, dass mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 bereits die belangte Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid den verfahrensgegenständlichenAntrag der Revisionswerberin zu Recht abgewiesen habe.

4             1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5             Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz zugunsten „der belangten Behörde“ (auf ein näher genanntes Konto) beantragt.

6             2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7             Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8             Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9             2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 14.1.2025, Ra 2023/10/0001, mwN).

10           Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, mwN).

11           3. Die Revisionswerberin weist in den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision darauf hin, dass eine Rechtsprechung zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, (in Umsetzung der DSM-RL) geschaffenen Regelung der „erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung“ in Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 bzw. zu den „Voraussetzungen einer Genehmigung nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016“ fehle; die Norm des Paragraph 25 b, Absatz 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 enthalte „zwei höchst unbestimmte Gesetzesbegriffe von zentraler Bedeutung, die noch nie eine Konkretisierung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfahren haben“.

12           Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert nach der hg. Rechtsprechung (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird daher nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte vergleiche , etwa VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0035, 0036, oder 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, jeweils mwN).

13           Auch mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, dem Verwaltungsgericht wäre eine „korrekturbedürftige Fehlbeurteilung“ unterlaufen und die Bedeutung der „hier zu beurteilenden Rechtsfrage“ gehe „über den Einzelfall weit hinaus“, bleibt die Revisionswerberin eine auf die vorliegende Revisionssache bezogene Konkretisierung, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, schuldig vergleiche , etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0105, oder 16.11.2023, Ra 2023/10/0411 bis 0413, mwN).

14           4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15           Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der aufgrund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.

16           Da die belangte Behörde in dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren im Rahmen der Bundesvollziehung tätig geworden ist, wäre Aufwandersatz somit an den Bund zu leisten vergleiche , wiederum VwGH Ra 2023/10/0001). Der Antrag der belangten Behörde, dieser selbst Aufwandersatz zuzuerkennen, war daher abzuweisen.

Wien, am 28. März 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100139.L00