Begründung
1
1.1. Die am 7. Juni 2016 geborene Revisionswerberin wurde im Schuljahr 2022/2023 in die 1. Klasse einer bestimmten Volksschule im 22. Wiener Gemeindebezirk (als außerordentliche Schülerin) aufgenommen.1.1. Die am 7. Juni 2016 geborene Revisionswerberin wurde im Schuljahr 2022 aus 2023, in die 1. Klasse einer bestimmten Volksschule im 22. Wiener Gemeindebezirk (als außerordentliche Schülerin) aufgenommen.
2
Aufgrund einer Anmeldung durch ihre Eltern zu dem - an dieser Volksschule eingerichteten - Schulversuch „Vienna Bilingual Schooling“ (in welchem der Unterricht gleichermaßen und gleichwertig in Deutsch und Englisch erteilt wird) fand (bereits) am 19. Jänner 2022 im Zuge des Aufnahmegesprächs im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Volksschule (vgl. § 6 Schulpflichtgesetz 1985 [SchPflG]) ein „Orientation Talk“ (zum Zweck der Überprüfung der Kenntnisse der Unterrichtssprachen Deutsch und Englisch) statt; dabei wurden die Englischkenntnisse der Revisionswerberin als sehr gut, deren Deutschkenntnisse jedoch als nicht ausreichend beurteilt.Aufgrund einer Anmeldung durch ihre Eltern zu dem - an dieser Volksschule eingerichteten - Schulversuch „Vienna Bilingual Schooling“ (in welchem der Unterricht gleichermaßen und gleichwertig in Deutsch und Englisch erteilt wird) fand (bereits) am 19. Jänner 2022 im Zuge des Aufnahmegesprächs im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Volksschule vergleiche , Paragraph 6, Schulpflichtgesetz 1985 [SchPflG]) ein „Orientation Talk“ (zum Zweck der Überprüfung der Kenntnisse der Unterrichtssprachen Deutsch und Englisch) statt; dabei wurden die Englischkenntnisse der Revisionswerberin als sehr gut, deren Deutschkenntnisse jedoch als nicht ausreichend beurteilt.
3
Aus diesem Grund lehnte die Schulleiterin die Aufnahme der Revisionswerberin in den Schulversuch „Vienna Bilingual Schooling“ ab.
4
Nach einer dazu erfolgten Korrespondenz zwischen der Revisionswerberin und der belangten Behörde im Jahr 2023 stellte die (durch einen Rechtsanwalt vertretene) Revisionswerberin mit Schreiben vom 26. Juni 2023 einen Antrag „auf schriftliche Entscheidung gemäß § 73 Abs 1 zweiter Satz SchUG [Schulunterrichtsgesetz] durch die Bildungsdirektion für Wien als zuständige Schulbehörde“ (so in den Worten der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Revision) über die Aufnahme der Revisionswerberin in die 1. Klasse des Schulversuchs „Vienna Bilingual Schooling“.Nach einer dazu erfolgten Korrespondenz zwischen der Revisionswerberin und der belangten Behörde im Jahr 2023 stellte die (durch einen Rechtsanwalt vertretene) Revisionswerberin mit Schreiben vom 26. Juni 2023 einen Antrag „auf schriftliche Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz SchUG [Schulunterrichtsgesetz] durch die Bildungsdirektion für Wien als zuständige Schulbehörde“ (so in den Worten der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Revision) über die Aufnahme der Revisionswerberin in die 1. Klasse des Schulversuchs „Vienna Bilingual Schooling“.
5
1.2. Mit Bescheid vom 15. September 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag gestützt (u.a.) auf § 73 Abs. 1 SchUG zurück; zur Begründung führte sie (unter anderem) aus, dass es sich - während die Aufnahme als ordentlicher Schüler in die 1. Schulstufe unter § 70 Abs. 1 lit. a SchUG zu subsumieren sei - bei dem erwähnten „Orientation Talk“ (zur Berücksichtigung des Vorliegens der für einen Besuch des Schulversuchs notwendigen bilingualen Sprachkenntnisse) „gerade um keine Aufnahmsprüfung“ handle.1.2. Mit Bescheid vom 15. September 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag gestützt (u.a.) auf Paragraph 73, Absatz eins, SchUG zurück; zur Begründung führte sie (unter anderem) aus, dass es sich - während die Aufnahme als ordentlicher Schüler in die 1. Schulstufe unter Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, SchUG zu subsumieren sei - bei dem erwähnten „Orientation Talk“ (zur Berücksichtigung des Vorliegens der für einen Besuch des Schulversuchs notwendigen bilingualen Sprachkenntnisse) „gerade um keine Aufnahmsprüfung“ handle.
6
1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid (soweit für den Revisionsfall von Relevanz) durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid (soweit für den Revisionsfall von Relevanz) durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
7
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, Sache des von ihm zu erledigenden Beschwerdeverfahrens sei lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (Hinweis u.a. auf VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301); den sog. „Orientation Talk“ am 19. Jänner 2022 qualifizierte das Verwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit der belangten Behörde) nicht als „Aufnahmsprüfung“ (sondern als „Vorstellungsgespräch“ iSd § 6 Abs. 1 letzter Satz SchPflG) und verneinte darüber hinaus (näher begründet) eine Beschwer der Revisionswerberin.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, Sache des von ihm zu erledigenden Beschwerdeverfahrens sei lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages (Hinweis u.a. auf VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301); den sog. „Orientation Talk“ am 19. Jänner 2022 qualifizierte das Verwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit der belangten Behörde) nicht als „Aufnahmsprüfung“ (sondern als „Vorstellungsgespräch“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz SchPflG) und verneinte darüber hinaus (näher begründet) eine Beschwer der Revisionswerberin.
8
Das Absehen von der (in der Beschwerde) beantragten Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht (unter Hinweis u.a. auf § 24 Abs. 4 VwGVG) damit, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung (der Rechtssache) habe erwarten lasse; außerdem sei das Schulrecht weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (Hinweis u.a. auf VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN).Das Absehen von der (in der Beschwerde) beantragten Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht (unter Hinweis u.a. auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) damit, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung (der Rechtssache) habe erwarten lasse; außerdem sei das Schulrecht weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst (Hinweis u.a. auf VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN).
9
1.4. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; darin brachte sie im Kern vor, das angefochtene Erkenntnis führe im Ergebnis dazu, dass es gegen die „Nichtaufnahme in einen beantragten Schulversuch“ keine Rechtsschutzmöglichkeit gebe, was (näher genannte) verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Revisionswerberin verletze.
10
Mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1511/2024-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11
1.5. Daraufhin wurde (innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG) die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.1.5. Daraufhin wurde (innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG) die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
12
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
13
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, oder 15.3.2024, Ra 2023/10/0019, jeweils mwN).2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, oder 15.3.2024, Ra 2023/10/0019, jeweils mwN).
17
3. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 140/2023, in den Blick zu nehmen:3. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, in den Blick zu nehmen:
„Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden: Paragraph 70, (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a)
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31), Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
b)
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6), Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
c)
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a), Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (Paragraphen 11, 12, 12 a,),
d)
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b), Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
e)
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12, Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
f)
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
g)
Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a), Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (Paragraphen 11, Absatz 6 b, 26, 26 a,),
h)
Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8), Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
i)
Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42), Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),
j)
Fernbleiben von der Schule (§ 45), Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
k)
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
[...]
Entscheidungspflicht
§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. [...]“Paragraph 73, (1) In den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. [...]“
18
4. Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf Erhalt einer inhaltlich (bekämpfbaren) Entscheidung über die Aufnahme in den Schulversuch Vienna Bilingual School bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ als verletzt.
19
4.1. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision wirft sie als zu klärende „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ die Fragen auf, ob der erwähnte „Orientation Talk“ (zum Zweck der Überprüfung der Kenntnisse der Revisionswerberin in den Unterrichtssprachen Deutsch und Englisch; vgl. oben Rz 2 und 3) rechtlich als „Aufnahms- bzw Eignungsprüfung“ oder aber als „Vorstellungsgespräch“ gemäß § 6 Abs. 1 SchPflG zu qualifizieren sei.4.1. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision wirft sie als zu klärende „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ die Fragen auf, ob der erwähnte „Orientation Talk“ (zum Zweck der Überprüfung der Kenntnisse der Revisionswerberin in den Unterrichtssprachen Deutsch und Englisch; vergleiche , oben Rz 2 und 3) rechtlich als „Aufnahms- bzw Eignungsprüfung“ oder aber als „Vorstellungsgespräch“ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SchPflG zu qualifizieren sei.
20
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die (rechtsfreundlich vertretene) Revisionswerberin ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 26. Juni 2023 ausdrücklich auf § 73 Abs. 1 SchUG gestützt hat. Diese Bestimmung sieht - nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut - lediglich in den „Fällen des § 70 Abs. 1“ SchUG „Ansuchen des Schülers“ vor, über welche die „zuständigen Organe“ bzw. - im Säumnisfall - die „zuständige Schulbehörde“ zu entscheiden haben (vgl. § 73 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG).In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die (rechtsfreundlich vertretene) Revisionswerberin ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 26. Juni 2023 ausdrücklich auf Paragraph 73, Absatz eins, SchUG gestützt hat. Diese Bestimmung sieht - nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut - lediglich in den „Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, SchUG „Ansuchen des Schülers“ vor, über welche die „zuständigen Organe“ bzw. - im Säumnisfall - die „zuständige Schulbehörde“ zu entscheiden haben vergleiche , Paragraph 73, Absatz eins, erster und zweiter Satz SchUG).
21
Dass allerdings der hier in Rede stehende „Orientation Talk“ (welcher der Beurteilung diente, ob die Sprachkenntnisse der Revisionswerberin deren Aufnahme in den Schulversuch „Vienna Bilingual Schooling“ ermöglichten) unter die taxative Aufzählung des § 70 Abs. 1 SchUG fiele, legt die Revisionswerberin nicht dar und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich (vgl. etwa zum taxativen Charakter der Aufzählung des § 70 Abs. 1 SchUG VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106, sowie zu dem in § 70 Abs. 1 lit. a und b SchUG zugrunde gelegten Begriff der „Schulart“ VwGH 13.6.2024, Ro 2023/10/0014).Dass allerdings der hier in Rede stehende „Orientation Talk“ (welcher der Beurteilung diente, ob die Sprachkenntnisse der Revisionswerberin deren Aufnahme in den Schulversuch „Vienna Bilingual Schooling“ ermöglichten) unter die taxative Aufzählung des Paragraph 70, Absatz eins, SchUG fiele, legt die Revisionswerberin nicht dar und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich vergleiche , etwa zum taxativen Charakter der Aufzählung des Paragraph 70, Absatz eins, SchUG VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106, sowie zu dem in Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, und b SchUG zugrunde gelegten Begriff der „Schulart“ VwGH 13.6.2024, Ro 2023/10/0014).
22
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig (hier: gemäß § 73 Abs. 1 SchUG), dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2023/10/0019, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig (hier: gemäß Paragraph 73, Absatz eins, SchUG), dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2023/10/0019, mwN).
23
4.2. Auf die weiteren im Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin angesprochenen Fragen, etwa nach dem Inhalt des Schulversuchsplan oder ob das Verwaltungsgericht zu Recht eine Beschwer der Revisionswerberin verneint hat, kommt es angesichts der dargestellten Rechtslage nicht an.
24
4.3. Schließlich behauptet die Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe sich, indem es von der beantragten Verhandlung abgesehen habe, in „Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ gesetzt; diese „höchstgerichtliche Rechtsprechung“ bleibt allerdings ungenannt.
25
Dazu ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach - wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht - der Revisionswerber konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166, mwN). Dazu ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach - wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht - der Revisionswerber konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166, mwN).
26
Diesen Begründungserfordernissen wird mit den erwähnten Zulässigkeitsausführungen - die keine einzige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nennen, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll - nicht entsprochen.
27
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
28
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
29
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. April 2026