Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2024/10/0100
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des R E, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Juni 2024, Zl. KLVwG-390/7/2024, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juni 2024 legte das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Revisionswerber - durch Abweisung dessen Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Jänner 2024 - zur Last, er habe als „verantwortlicher Betreiber“ einer bestimmten Wasserversorgungsanlage eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG in Verbindung mit , Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, Trinkwasserverordnung - TWV zu verantworten, weil am 20. Juni 2023 (näher dargestellte) bauliche Mängel der Wasserversorgungsanlage festgestellt worden seien, obwohl gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, TWV der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen habe, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten werde; zu diesem Zweck sei die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten.
2 Der Revisionswerber habe daher „als Betreiber der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage“ die genannten Bestimmungen verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG eine Geldstrafe von € 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwei Stunden) verhängt wurde; weiters wurde der Revisionswerber zum Ersatz von Kosten des Strafverfahrens in bestimmter Höhe verpflichtet.
3 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dem Revisionswerber und J.M. sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 1984 die wasserrechtliche Genehmigung für die (näher umschriebene) Erweiterung der bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt worden. Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 habe die belangte Behörde die wasserrechtliche Genehmigung für eine erneute Erweiterung der Wasserversorgungsanlage erteilt; diesem Bescheid zufolge seien neben dem Revisionswerber auch J.M. und Ing. W.M. „als wasserrechtlich Berechtigte und Verpflichtete der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage anzusehen“. Mit Bescheid vom 12. November 1998 seien Quellschutzgebiete festgelegt worden.
5 Der Revisionswerber stelle nicht nur das Wasser seiner Quellen (für die Wasserversorgungsanlage) zur Verfügung, sondern sei „einer der Bewilligungsinhaber der Gesamtanlage“. Er sei „Miteigentümer und Mitbetreiber“ der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage, welche eine bestimmte Siedlung mit rund 25 Wohnhäusern versorge.
6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht begründend, der Revisionswerber trage „naturgemäß“ nicht nur die Verantwortung im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959, sondern auch nach dem LMSVG; als Inhaber von wasserrechtlichen Bewilligungen habe er „naturgemäß“ die dazu gehörenden Verpflichtungen sowohl nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 als auch „nach dem hier gegenständlichen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit der Trinkwasserversorgung übernommen“ vergleiche , Sitzung 18, des angefochtenen Erkenntnisses).
7 Diese Verpflichtung „auch nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung“ sei dem Revisionswerber bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 2. Jänner 2024 „zur Kenntnis gebracht“ worden. (Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde ein Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten bestätigt, mit dem [unter anderem] gegenüber dem Revisionswerber gemäß Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, und Paragraph 5, Ziffer 5, TWV angeordnet worden war, dieser habe hinsichtlich der auch hier gegenständlichen Wasserversorgungsanlage [als einer deren Betreiber] bestimmte Maßnahmen zu treffen. Dieses Erkenntnis wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2026, Ra 2024/10/0035, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.)
8 „Offenbar“ sei der Revisionswerber als „Mitverantwortlicher“ der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage der in Paragraph 5, TWV normierten Erhaltungspflicht „über Jahre hinweg nicht nachgekommen“; er habe somit „unzweifelhaft die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begangen.
9 Abschließend begründete das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Strafbemessung.
10 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen von Interesse:
13 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2022,
„Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
Paragraph 90, [...]
[...]
(3) Wer
[...]
2. den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
[...]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[...]
Paragraph 98, (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“
14 Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2017,
„Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, 21, Absatz eins, 29, Litera b und 39 Absatz 8, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2001,, wird verordnet:
Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
[...]
Eigenkontrolle
Paragraph 5, Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
1. die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;“
15 3. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision (unter anderem) geltend, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis von hg. Rechtsprechung abgewichen, der zufolge als Anlagenbetreiber derjenige anzusehen sei, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage habe und auf dessen Rechnung sie betrieben werde (Hinweis auf VwGH 25.9.2008, 2006/07/0091 = VwSlg. 17538 A/2008).
16 Das Verwaltungsgericht habe - so das weitere Vorbringen der Revision in deren Gründen - keine Feststellungen getroffen, welche nach den von der Judikatur entwickelten Kriterien die Qualifikation des Revisionswerbers als Betreiber der Wasserversorgungsanlage rechtfertigten.
17 4. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.
18 4.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis werden dem Revisionswerber - in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 23. Jänner 2024 - Verletzungen der Pflicht nach Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, TWV, als „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, zum Tatzeitpunkt (im Juni 2023) vorgeworfen.
19 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis letztlich die Auffassung zugrunde, schon aus der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage an den Revisionswerber folge, dass dieser der in Paragraph 5, TWV normierten Erhaltungspflicht unterliege.
20 4.2. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden:
21 Vorauszuschicken ist, dass die im Revisionsfall entscheidende Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, TWV (ausschließlich) den „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ (näher umschrieben) zu deren Erhaltung in ordnungsgemäßem Zustand verhält.
22 Der im TWV vielfach verwendete Begriff „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ war bereits zu dem hier relevanten Zeitpunkt (somit vor der Einfügung einer diesbezüglichen Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 4, TWV durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2024,, kundgemacht am 15. Februar 2024) dahin zu verstehen, dass als solcher Anlagenbetreiber derjenige anzusehen ist, „der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird“ vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2024/10/0034 [Rz 23, mwN], auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird; weiters auch das bereits erwähnte [Rz 7] den Revisionswerber betreffende Erkenntnis Ra 2024/10/0035).
23 „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ iSd des Paragraph 5, TWV ist somit (auch nach der hier zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage), wer wirtschaftlich über die Wasserversorgungsanlage verfügt und dadurch aus deren Betrieb unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird vergleiche , etwa wiederum das Erkenntnis Ra 2024/10/0034).
24 Anhand der (wenigen) im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen vergleiche , oben Rz 4 und 5) lässt sich allerdings nicht sagen, ob der Revisionswerber tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - „Mitbetreiber“ der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage im gerade beschriebenen Sinne war, bleibt doch insbesondere unbeantwortet, ob der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hatte und diese auf eigene Rechnung betrieb.
25 Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann nach dem Gesagten allein aus dem Umstand, dass dem Revisionswerber wasserrechtliche Bewilligungen für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage erteilt wurden, noch nicht dessen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, TWV abgeleitet werden.
26 5. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2026
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100100.L00