Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W H in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2024, W208 2255608-2/45E, und vom 25. Jänner 2024, W208 2255608-2/48E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Bundesverwaltungsgericht über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung.
2
Die dagegen erhobene Revision verbindet der Revisionswerber mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, weil diese Prüfung nicht im Provisorialverfahren durchzuführen, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist (vgl. etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2022/11/0131; 2.12.2021, Ro 2021/09/0028). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen zur Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist somit nicht zielführend.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, weil diese Prüfung nicht im Provisorialverfahren durchzuführen, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten ist vergleiche , etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2022/11/0131; 2.12.2021, Ro 2021/09/0028). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen zur Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist somit nicht zielführend.
5
Der Revisionswerber hat zudem in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).Der Revisionswerber hat zudem in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).
6
Das dazu erstattete Vorbringen, wonach der Revisionswerber während des Revisionsverfahrens weiterhin auf seine Bezüge angewiesen sei, übergeht die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass auch seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau über ein Einkommen verfügt. Zudem hätte der Revisionswerber im Fall der Berechtigung der Revision gemäß § 6 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 Anspruch auf Nachzahlung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses (siehe etwa VwGH 1.6.2019, Ra 2019/09/0062, mwN; vgl. zum Anspruch auf Überbrückungshilfe des Weiteren § 1 Überbrückungshilfegesetz).Das dazu erstattete Vorbringen, wonach der Revisionswerber während des Revisionsverfahrens weiterhin auf seine Bezüge angewiesen sei, übergeht die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass auch seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau über ein Einkommen verfügt. Zudem hätte der Revisionswerber im Fall der Berechtigung der Revision gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 Anspruch auf Nachzahlung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses (siehe etwa VwGH 1.6.2019, Ra 2019/09/0062, mwN; vergleiche , zum Anspruch auf Überbrückungshilfe des Weiteren Paragraph eins, Überbrückungshilfegesetz).
7
Schließlich ist auch das Vorbringen, wonach die Ausschreibung und Neubesetzung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers (der nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bereits seit 8. August 2019 vom Dienst enthoben ist) möglich wäre, nicht erfolgreich, weil für die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils der Hinweis auf bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste hypothetische Möglichkeiten eines Nachteils nicht ausreichen (VwGH 2.12.2021, Ro 2021/09/0028, mwN).
Wien, am 14. Mai 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090033.L00