Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M S in P, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. April 2024, Landesverwaltungsgericht 30.6-1703/2023-52, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. vgl. VwGH 11.6.2014, Ra 2014/08/0003, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , vergleiche , VwGH 11.6.2014, Ra 2014/08/0003, mwN).
3
Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
4
Solche besonderen Umstände macht die Revisionswerberin, der Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 5.621,-- auferlegt wurden, nicht geltend. Sie führt nur aus, dass „die Massivität und die Höhe der verhängten Geldstrafe ein starkes Übel“ und eine „unangemessene finanzielle Last“ darstellten. Damit ist sie zum einen der sie treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen (vgl. dazu etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2015/08/0184, mwN), zum anderen lässt sie die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf § 53b VStG zu verweisen.Solche besonderen Umstände macht die Revisionswerberin, der Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 5.621,-- auferlegt wurden, nicht geltend. Sie führt nur aus, dass „die Massivität und die Höhe der verhängten Geldstrafe ein starkes Übel“ und eine „unangemessene finanzielle Last“ darstellten. Damit ist sie zum einen der sie treffenden Konkretisierungspflicht im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen vergleiche , dazu etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2015/08/0184, mwN), zum anderen lässt sie die Möglichkeit der Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG außer Acht. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es im Übrigen, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
5
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. Juli 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080068.L00