Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision 1. des M B und 2. der D GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. April 2024, VGW-041/036/11148/2023-5, betreffend Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Juli 2023 wurde der Erstrevisionswerber bestraft, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der zweitrevisionswerbenden Partei, einer GmbH, zu verantworten habe, dass diese als Dienstgeberin einer im Spruch des Straferkenntnisses näher genannten Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherte Person handle, am 20.4.2023 um 14:00 Uhr (an einem im Spruch des Straferkenntnisses mit „Ort der Kontrolle“ näher spezifizierten Ort) beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet worden sei. Die GmbH wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden; die Meldung sei nicht erstattet worden. Er habe dadurch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG verletzt und es werde über ihn deswegen eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben). Die zweitrevisionswerbende Partei hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die Geldstrafe und den Verfahrenskostenbeitrag.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen das Straferkenntnis mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ferner bestätigte es den Ausspruch der Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei für die Geldstrafe und die Verfahrenskostenbeiträge. Die Revision im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird (nach Ausführungen zum maßgeblichen Tatbild) behauptet, das Verwaltungsgericht habe „die Beweiswürdigung und daraus folgend die getroffenen Feststellungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen“. Über diese pauschale Aussage Hinausgehendes fehlt dem Vorbringen jedoch. Eine unvertretbare Beweiswürdigung lässt sich im Revisionsfall nicht erkennen.
8
Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausführt, dass „im Spruch und Begründung“ des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen sei, welche konkret umschriebene Beschäftigung vor Arbeitsantritt der betreffenden meldepflichtigen Person vorgeworfen worden sei, und dass aus dem Sachverhalt nicht hervorgehe, worin die Beschäftigung der Person bestanden habe, ist dem zu erwidern, das sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, dass der (namentlich bezeichnete) Dienstnehmer, dessen unterbliebene Anmeldung dem Erstrevisionswerber vorgeworfen wurde, von der GmbH, deren Vertretung nach außen dem Erstrevisionswerber zukommt, am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit „beschäftigt worden“ sei und zwar „auf der Baustelle der GmbH“ (am angegebenen Ort), sowie, dass nicht bestritten worden sei, dass dieser Dienstnehmer „gemeinsam mit drei anderen Arbeitern der GmbH auf der Decke gearbeitet“ habe, „wobei dieser mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt gewesen“ sei.
9
Sollte das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen dahin zu verstehen sein, dass eine mangelnde Präzisierung des Spruchs geltend gemacht wird, zeigt es auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf:
10
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen wird, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem einzelnen Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall im Straferkenntnis als rechtmäßig oder als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0163, mwN).
11
Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist daher im Regelfall, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel vergleiche , VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0118, mwN).
12
Eine unvertretbare Beurteilung im angesprochenen Sinn lässt sich im Revisionsfall nicht erkennen. Bei Beschäftigten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, (und bei jenen iS des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) ist es unter dem Gesichtspunkt der Zwecke des Rechtsschutzes nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung, aber auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und -zeitpunkt präzise zu nennen; es reicht im Übrigen aber aus, den Tatverdacht auf Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zu stützen, da diese Bestimmung kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch für geringfügig Beschäftigte gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. Es kann daher in solchen Fällen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zu Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG feststeht eine Bestrafung wegen Übertretung allein des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262).
13
Sowohl in der dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Verfolgungshandlung als auch im Straferkenntnis selbst wurde zudem zum Ausdruck gebracht, dass dem Erstrevisionswerber die vorgeworfene Tat in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufene Person der GmbH angelastet wurde (wobei es ausreichend gewesen wäre, die Richtigstellung dieses Verantwortlichkeitsmerkmals erst im Beschwerdeverfahren vorzunehmen; vergleiche , VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178). Die Rechtslage erfordert dagegen nicht, auch die konkrete Art der Beschäftigung oder Tätigkeit des vom Meldepflichtigen beim Versicherungsträger zu meldenden Dienstnehmers im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, wenn schon - wie im vorliegenden Fall - anhand der Angaben von Zeit und Ort der Beschäftigung sowie des Namens des Beschäftigten kein Zweifel bestehen kann, welches Verhalten dem Straferkenntnis zugrunde lag vergleiche , zB VwGH 22.12.2010, 2010/08/0249).
14
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in der Sache entschieden. Worin, wie in der Zulässigkeitsbegründung behauptet, „ein Verstoß nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG“ gelegen sein soll, ist nicht erkennbar.
15
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080055.L00