Begründung
1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, verwiesen.
2
Hervorzuheben ist, dass die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 24. November 2020 - nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen - auf Antrag der mitbeteiligten Parteien eine Genehmigung im Sinn von § 17 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften für das Vorhaben „Zitronensäureproduktion am Standort B[...]“ erteilte.Hervorzuheben ist, dass die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 24. November 2020 - nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen - auf Antrag der mitbeteiligten Parteien eine Genehmigung im Sinn von Paragraph 17, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften für das Vorhaben „Zitronensäureproduktion am Standort B[...]“ erteilte.
3
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Erstrevisionswerberin als Bürgerinitiative nach § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 UVP-G 2000, die zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien als Nachbarn nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und die Achtrevisionswerberin als angrenzende österreichische Gemeinde nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 Beschwerden.Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Erstrevisionswerberin als Bürgerinitiative nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, UVP-G 2000, die zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien als Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und die Achtrevisionswerberin als angrenzende österreichische Gemeinde nach Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 Beschwerden.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht mehrere der im Bescheid vom 24. November 2020 erteilten Auflagen ab und schrieb weitere Auflagen vor. Im Übrigen wies es die Beschwerden als unbegründet ab. Eine Revision erklärte es für nicht zulässig.
5
Insbesondere ordnete das Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Auflage zum Schutz des Landschaftsbilds eine Sichtschutzpflanzung des Areals sowie eine (näher bestimmte) Fassaden- und Dachgestaltung an. Als Ersatz für den Brutplatz des Kiebitz am Standort des Vorhabens schrieb es einen Brutraum mit einer Größe von mindestens 5 ha mit näher bezeichneter Beschaffenheit und Entfernung von der Anlage vor, der zu bewirtschaften und zu pflegen sei.
6
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, das Vorhaben umfasse die Errichtung und den Betrieb einer Zitronensäureproduktionsanlage mit einer Gesamtproduktion von 50.000 t/a Zitronensäuremonohydrat bei 8.400 Betriebsstunden pro Jahr. Die Zitronensäure werde in einem biologischen Prozess hergestellt, wobei Glukose mit dem Pilz Aspergillus niger biologisch in Zitronensäure umgewandelt werde. Danach werde durch ein umweltfreundliches, gipsfreies Reinigungsverfahren mit anschließender Kristallisation ein verkaufsfähiges Produkt hergestellt. Der Produktionsprozess erfolge abfallfrei. Die Anlage bestehe aus (näher beschriebenen) Einrichtungen - insbesondere für Produktion, Lagerung und Abwasserreinigung - in mehreren Gebäuden. Die produzierte Zitronensäure sei der Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen gewidmet, nicht aber der Erzeugung von Arzneimitteln oder Kosmetika.
7
Gestützt auf Sachverständigengutachten traf das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen zu den von der Anlage ausgehenden Emissionen - insbesondere hinsichtlich Luft, Geruch, Licht und Abwässern - und den Auswirkungen auf die Umwelt. Dazu setzte es sich auch mit den Einwendungen der revisionswerbenden Parteien auseinander. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung legte es seiner Beurteilung insbesondere zugrunde, dass sich durch das Vorhaben hinsichtlich des Landschaftsbilds zwar auch ohne die im angefochtenen Erkenntnis nunmehr insoweit erteilten Auflagen für den größten Teil des Untersuchungsraumes nur geringe bzw. teilweise mittlere Auswirkungen ergäben. Für einen (näher bezeichneten) Landschaftsraum verblieben jedoch ohne die Auflagen - aufgrund der Sichtbarkeit von negativen Landschaftsveränderungen im Bildhintergrund - hohe Auswirkungen. Durch die im angefochtenen Erkenntnis nunmehr insoweit vorgeschriebenen Auflagen (Sichtschutzpflanzung, Fassaden- und Dachgestaltung) würden diese Auswirkungen jedoch auf nur mehr mittlere Intensität reduziert. Die verzögerte Wirkung der Sichtschutzpflanzung werde durch die vorgeschriebene Fassaden- und Dachgestaltung überbrückt. Insgesamt ergebe sich daher keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds mehr. Das Schutzgut werde insgesamt in seinem Bestand nicht gefährdet.
8
Betreffend das Landschaftsbild sei in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass nach § 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) die darin taxativ aufgelisteten Anlagen und Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Insbesondere sei nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 für die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude seien und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stünden und von sachlich untergeordneter Bedeutung seien, eine Bewilligung erforderlich. Bei der Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ sei auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen. Die Anlage bestehe aus mehreren (näher bezeichneten) oberirdischen Bauwerken im Sinn von § 4 Z 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014). Da diese über ein Dach und zumindest zwei Wände verfügten, handle sich jeweils auch um Gebäude im Sinn von § 4 Z 15 NÖ BO 2014. „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 lägen somit nicht vor. Daher bestehe für die Bauwerke keine Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000. Dagegen bedürfe der (im Projekt vorgesehene) Sichtschutzwall nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Es komme jedoch - wie festgestellt - zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinn von § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ NSchG 2000, sodass auch die Errichtung dieses Walls der Genehmigung nicht entgegenstehe. Zu prüfen sei, ob die Gestaltung der Bauwerke den Vorgaben von § 56 NÖ BO 2014 entspreche. Das sei der Fall, weil es zwar zu den genannten Auswirkungen auf das Landschaftsbild komme, aber keine wesentliche Beeinträchtigung eintrete.Betreffend das Landschaftsbild sei in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) die darin taxativ aufgelisteten Anlagen und Maßnahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Insbesondere sei nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 für die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude seien und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stünden und von sachlich untergeordneter Bedeutung seien, eine Bewilligung erforderlich. Bei der Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ sei auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen. Die Anlage bestehe aus mehreren (näher bezeichneten) oberirdischen Bauwerken im Sinn von Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014). Da diese über ein Dach und zumindest zwei Wände verfügten, handle sich jeweils auch um Gebäude im Sinn von Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014. „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 lägen somit nicht vor. Daher bestehe für die Bauwerke keine Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000. Dagegen bedürfe der (im Projekt vorgesehene) Sichtschutzwall nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Es komme jedoch - wie festgestellt - zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Sinn von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000, sodass auch die Errichtung dieses Walls der Genehmigung nicht entgegenstehe. Zu prüfen sei, ob die Gestaltung der Bauwerke den Vorgaben von Paragraph 56, NÖ BO 2014 entspreche. Das sei der Fall, weil es zwar zu den genannten Auswirkungen auf das Landschaftsbild komme, aber keine wesentliche Beeinträchtigung eintrete.
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Die im Bescheid vom 24. November 2020 vorgesehene Auflage sei zum Schutz des Kiebitzes nicht ausreichend gewesen. Durch die im angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebene Auflage werde insoweit nunmehr aber die erforderliche Wirkung erzielt.
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Sowohl in der Errichtungsphase als auch in der Betriebsphase komme es zu (näher bezeichneten) Ableitungen von Wässern in die Donau. Die Auswirkungen der Abgabe sei insgesamt für den ökologischen Zustand höchstens geringfügig von Bedeutung. Sie stehe dem Erreichen des Zielzustandes des Gewässers (gutes ökologisches Potenzial) nicht entgegen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Zulässigkeit der Einleitung von Abwässern die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung, BGBl. Nr. 1080/1994, (AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung) maßgeblich. Insoweit würden die Emissionsgrenzen deutlich nicht erreicht. Da keine Arzneimittel produziert würden, komme dagegen - anders als von den revisionswerbenden Parteien vorgebracht - die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, BGBl. II Nr. 212/2000, (AEV Pharmazeutika) nicht zur Anwendung.Sowohl in der Errichtungsphase als auch in der Betriebsphase komme es zu (näher bezeichneten) Ableitungen von Wässern in die Donau. Die Auswirkungen der Abgabe sei insgesamt für den ökologischen Zustand höchstens geringfügig von Bedeutung. Sie stehe dem Erreichen des Zielzustandes des Gewässers (gutes ökologisches Potenzial) nicht entgegen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Zulässigkeit der Einleitung von Abwässern die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1080 aus 1994,, (AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung) maßgeblich. Insoweit würden die Emissionsgrenzen deutlich nicht erreicht. Da keine Arzneimittel produziert würden, komme dagegen - anders als von den revisionswerbenden Parteien vorgebracht - die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2000,, (AEV Pharmazeutika) nicht zur Anwendung.
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Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien liege auch keine IPPC-Anlage nach Anlage 3 der GewO 1994 vor. Der Tatbestand nach Z 4.5 der Anlage 3 der GewO 1994 betreffe die Herstellung von Arzneimitteln und sei nicht erfüllt. Dass vielmehr eine Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen im Sinn von Z 6.4b2 der Anlage 3 der GewO 1994 vorliege, entspreche auch dem - zur Auslegung heranzuziehenden - BVT-Merkblatt für die Nahrungsmittelindustrie, wo die Produktion von Zitronensäure ausdrücklich genannt werde. Der nach Z 6.4b2 der Anlage 3 der GewO 1994 vorgesehene Schwellenwert von 300 t/d3 werde von der Anlage bei weitem nicht erreicht, sodass auch insoweit das Vorliegen einer IPPC-Anlage zu verneinen sei.Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien liege auch keine IPPC-Anlage nach Anlage 3 der GewO 1994 vor. Der Tatbestand nach Ziffer 4 Punkt 5, der Anlage 3 der GewO 1994 betreffe die Herstellung von Arzneimitteln und sei nicht erfüllt. Dass vielmehr eine Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen im Sinn von Ziffer 6 Punkt 4 b, 2, der Anlage 3 der GewO 1994 vorliege, entspreche auch dem - zur Auslegung heranzuziehenden - BVT-Merkblatt für die Nahrungsmittelindustrie, wo die Produktion von Zitronensäure ausdrücklich genannt werde. Der nach Ziffer 6 Punkt 4 b, 2, der Anlage 3 der GewO 1994 vorgesehene Schwellenwert von 300 t/d3 werde von der Anlage bei weitem nicht erreicht, sodass auch insoweit das Vorliegen einer IPPC-Anlage zu verneinen sei.
12
Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Projektwerber den Sachverständigen sowie in der Folge auch dem Verwaltungsgericht Unterlagen übergeben hätten, hinsichtlich derer den revisionswerbenden Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Akteneinsicht verwehrt worden sei. Bei diesen Unterlagen habe es sich um Stoff- und Energiebilanzen des Produktionsprozesses gehandelt. Es treffe wohl - wie von den revisionswerbenden Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht - zu, dass die biotechnologische Herstellung von Zitronensäure (fermentative Herstellung) seit vielen Jahren bekannt und in Lehrbüchern sowie Fachartikeln beschrieben sei. Die Erstmitbeteiligte sei jedoch weltweit die einzige Produzentin, die das gipsfreie Aufbereitungsverfahren von Zitronensäure beherrsche. Durch die Kenntnis dieses den - insbesondere in den USA und China ansässigen - Konkurrenzunternehmen nicht bekannten Verfahrens werde ein Wettbewerbsvorteil bewirkt, ohne den für die Erstmitbeteiligte mittelfristig sogar die Gefahr bestünde, vom Markt verdrängt zu werden. Hinsichtlich dieses geheimen Verfahrens seien die Mitarbeiter der Erstmitbeteiligten arbeitsvertraglich - unter Vereinbarung von Vertragsstrafen - zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aus den gegenständlichen Unterlagen könnte eine fachkundige Person den Produktionsprozess und damit das gipsfreie Aufbereitungsverfahren aber nachbilden bzw. die Herstellungskosten abschätzen.
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Zwar bestehe im Mehrparteienverfahren das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht könne aber mit den Interessen anderer Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten. Es sei insoweit eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Allein daraus, dass einzelne Aktenbestandteile im Sinn von § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen würden, sei daher noch nicht zwingend eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG abzuleiten. Unter Beachtung, dass im vorliegenden Fall tatsächlich geheime Informationen vorlägen, ein berechtigtes Interesse an der Nichtoffenbarung bestehe und von der Erstmitbeteiligten auch Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen worden seien, liege ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis vor. Im Hinblick auf die Gefahr des Verlustes des am Markt bestehenden Wettbewerbsvorteils bei Offenbarung dieses Geheimnisses seien die Interessen der Erstmitbeteiligten an der Geheimhaltung als überwiegend anzusehen. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht also auch von den Sachverständigen sei im Übrigen in die Unterlagen Einsicht genommen worden, wobei die Bedenken der revisionswerbenden Parteien insoweit ohnehin „bis ins letzte Detail“ geprüft worden seien.Zwar bestehe im Mehrparteienverfahren das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht könne aber mit den Interessen anderer Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten. Es sei insoweit eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Allein daraus, dass einzelne Aktenbestandteile im Sinn von Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen würden, sei daher noch nicht zwingend eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG abzuleiten. Unter Beachtung, dass im vorliegenden Fall tatsächlich geheime Informationen vorlägen, ein berechtigtes Interesse an der Nichtoffenbarung bestehe und von der Erstmitbeteiligten auch Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen worden seien, liege ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis vor. Im Hinblick auf die Gefahr des Verlustes des am Markt bestehenden Wettbewerbsvorteils bei Offenbarung dieses Geheimnisses seien die Interessen der Erstmitbeteiligten an der Geheimhaltung als überwiegend anzusehen. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht also auch von den Sachverständigen sei im Übrigen in die Unterlagen Einsicht genommen worden, wobei die Bedenken der revisionswerbenden Parteien insoweit ohnehin „bis ins letzte Detail“ geprüft worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren betreffend dieses Erkenntnis wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Zur Zulässigkeit ihrer Revisionen machen die revisionswerbenden Parteien zunächst übereinstimmend geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse hinsichtlich der den Sachverständigen von den mitbeteiligten Parteien übergebenen Unterlagen angenommen. Die revisionswerbenden Parteien seien somit in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die biotechnologische Herstellung von Zitronensäure (fermentative Herstellung) sei nämlich seit mehr als 100 Jahren bekannt. Ein schützenswertes Knowhow könne sich nur aus der Verwendung der Schimmelpilzart bzw. von besonderen Zusatzstoffen ergeben. Die Richtigkeit der Gutachten der Sachverständigen, die sich bei ihrer Beurteilung auch auf diese Unterlagen gestützt hätten, könne durch die revisionswerbenden Parteien ohne Einsicht in diese Urkunden nicht beurteilt werden. Sie seien daher daran gehindert gewesen, Gründe dafür zu nennen, warum die Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis hätten kommen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen, wonach es einem Verwaltungsgericht nicht freistehe, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bisher nicht erörtert worden seien.
18
Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
19
Insbesondere können auch Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse „berechtigte Interessen“ nach § 17 Abs. 3 AVG begründen (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2021/03/0002, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des § 17 Abs. 3 AVG das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, bestimmte Informationen vorzuenthalten (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, mwN).Insbesondere können auch Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse „berechtigte Interessen“ nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG begründen vergleiche , VwGH 3.5.2021, Ra 2021/03/0002, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, bestimmte Informationen vorzuenthalten vergleiche , VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, mwN).
20
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach § 17 Abs. 3 AVG auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG nicht zwingend abgeleitet werden kann, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es einen Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe. In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen (vgl. VfGH 10.10.2019, E 1025/2018, [VfSlg 20.345], mwN). Dieser Judikatur hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. VwGH 23.2.2024, Ra 2022/22/0030, mit weiteren Hinweisen sowohl auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als auch des EGMR).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht zwingend abgeleitet werden kann, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es einen Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe. In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen vergleiche , VfGH 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, [VfSlg 20.345], mwN). Dieser Judikatur hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen vergleiche , VwGH 23.2.2024, Ra 2022/22/0030, mit weiteren Hinweisen sowohl auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als auch des EGMR).
21
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses (vgl. zu diesem Begriff als Tatsache technischer Natur in Abgrenzung von „Geschäftsgeheimnissen“ VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010, mwN) angenommen. Eine Unrichtigkeit der für die Beurteilung maßgeblichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, wonach die Unterlagen, hinsichtlich derer keine Akteneinsicht gewährt wurde, geheime Tatsachen enthielten und mit der Veröffentlichung dieser Tatsachen der Verlust eines maßgeblichen Wettbewerbsvorteils der Erstmitbeteiligten gegenüber Konkurrenzunternehmen verbunden sein könnte, vermögen die Revisionen nicht aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich diesbezüglich - insbesondere auch hinsichtlich der Feststellung, wonach aus den Urkunden die Produktionsprozesse nachvollzogen werden könnten - auf die Angaben des Sachverständigen für Verfahrenstechnik stützen. Dem vermögen die Revisionen nichts substantiell entgegen zu setzen.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses vergleiche , zu diesem Begriff als Tatsache technischer Natur in Abgrenzung von „Geschäftsgeheimnissen“ VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010, mwN) angenommen. Eine Unrichtigkeit der für die Beurteilung maßgeblichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, wonach die Unterlagen, hinsichtlich derer keine Akteneinsicht gewährt wurde, geheime Tatsachen enthielten und mit der Veröffentlichung dieser Tatsachen der Verlust eines maßgeblichen Wettbewerbsvorteils der Erstmitbeteiligten gegenüber Konkurrenzunternehmen verbunden sein könnte, vermögen die Revisionen nicht aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich diesbezüglich - insbesondere auch hinsichtlich der Feststellung, wonach aus den Urkunden die Produktionsprozesse nachvollzogen werden könnten - auf die Angaben des Sachverständigen für Verfahrenstechnik stützen. Dem vermögen die Revisionen nichts substantiell entgegen zu setzen.
22
Ausgehend davon wird in den Revisionen auch nicht dargetan, dass die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 17 Abs. 3 AVG unvertretbar gewesen wäre (vgl. zu diesem Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit einer Entscheidung nach § 17 Abs. 3 AVG VwGH 21.11.2022, Ra 2021/04/0008; sowie nochmals VwGH Ra 2022/22/0030).Ausgehend davon wird in den Revisionen auch nicht dargetan, dass die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG unvertretbar gewesen wäre vergleiche , zu diesem Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG VwGH 21.11.2022, Ra 2021/04/0008; sowie nochmals VwGH Ra 2022/22/0030).
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Hinsichtlich des von den zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien in ihrer Zulassungsbegründung im Weiteren erstatteten Vorbringens ist zunächst festzuhalten, dass sie sich damit - zumindest teilweise - auf kein ihnen als Nachbarn zukommendes subjektiv-öffentliches Recht beziehen; und zwar weder im Sinn von § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 (vgl. zu Auswirkungen auf das Landschaftsbild näher VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, mwN) noch aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften (vgl. zu § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066; zu § 56 NÖ BO 2014 VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0095 bis 0098). Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist bei Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt (vgl. etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/05/0220 bis 0229, mwN). Da ein wortgleiches Vorbringen jedoch auch von der Erstrevisionswerberin unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Sinn von § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erstattet wird und auch bei inhaltlicher Prüfung des Vorbingens - wie im Folgenden dargelegt - keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, bedarf es insoweit jedoch keines näheren Eingehens auf die Reichweite der subjektiven Rechte der zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien.Hinsichtlich des von den zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien in ihrer Zulassungsbegründung im Weiteren erstatteten Vorbringens ist zunächst festzuhalten, dass sie sich damit - zumindest teilweise - auf kein ihnen als Nachbarn zukommendes subjektiv-öffentliches Recht beziehen; und zwar weder im Sinn von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 vergleiche , zu Auswirkungen auf das Landschaftsbild näher VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, mwN) noch aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vergleiche , zu Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 VwGH 26.6.2009, 2006/04/0066; zu Paragraph 56, NÖ BO 2014 VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0095 bis 0098). Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist bei Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber auch, dass ein Konnex der diesbezüglichen Zulässigkeitsbegründung mit einem tauglichen Revisionspunkt vorliegt vergleiche , etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/05/0220 bis 0229, mwN). Da ein wortgleiches Vorbringen jedoch auch von der Erstrevisionswerberin unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Sinn von Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erstattet wird und auch bei inhaltlicher Prüfung des Vorbingens - wie im Folgenden dargelegt - keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, bedarf es insoweit jedoch keines näheren Eingehens auf die Reichweite der subjektiven Rechte der zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien.
24
Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit ihrer Revisionen wenden sich die erst- bis siebentrevisionswerbenden Parteien insoweit zunächst gegen die Annahme, dass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds eintrete, die der Bewilligung entgegenstehe. Der vom Bundesverwaltungsgericht für den Fachbereich Landschaftsbild bestellte Sachverständige DI U habe ausgeführt, dass die - nunmehr im angefochtenen Erkenntnis als Auflage vorgeschriebenen - Sichtschutzpflanzungen ihre Wirksamkeit erst nach mehreren Jahren erreichten. Nach den Erfahrungen des - von den revisionswerbenden Parteien als Privatsachverständigen zugezogenen - Dr. Z könne dies frühestens nach 20 Jahren eintreten und blieben die Beeinträchtigungen erheblich. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Verminderungsmaßnahme, die frühestens nach 20 Jahren greife, eine Maßnahme darstelle, die den Eingriff auf ein unerhebliches Ausmaß beschränke. Dieselbe Fragestellung ergäbe sich aber selbst dann, wenn die Maßnahme nach fünf Jahren greifen sollte. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach § 56 NÖ BO 2014, nicht aber nach § 7 NÖ NSchG 2000 zu erfolgen hätte. Bei richtigem Verständnis normiere § 7 NÖ Abs. 1 Z 1 NSchG 2000 eine Bewilligungspflicht dann, wenn ein Bauwerk vorliege und dieses keine sachlich untergeordnete Bedeutung habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht lediglich auf den Begriff des Gebäudes abgestellt.Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit ihrer Revisionen wenden sich die erst- bis siebentrevisionswerbenden Parteien insoweit zunächst gegen die Annahme, dass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds eintrete, die der Bewilligung entgegenstehe. Der vom Bundesverwaltungsgericht für den Fachbereich Landschaftsbild bestellte Sachverständige DI U habe ausgeführt, dass die - nunmehr im angefochtenen Erkenntnis als Auflage vorgeschriebenen - Sichtschutzpflanzungen ihre Wirksamkeit erst nach mehreren Jahren erreichten. Nach den Erfahrungen des - von den revisionswerbenden Parteien als Privatsachverständigen zugezogenen - Dr. Z könne dies frühestens nach 20 Jahren eintreten und blieben die Beeinträchtigungen erheblich. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Verminderungsmaßnahme, die frühestens nach 20 Jahren greife, eine Maßnahme darstelle, die den Eingriff auf ein unerhebliches Ausmaß beschränke. Dieselbe Fragestellung ergäbe sich aber selbst dann, wenn die Maßnahme nach fünf Jahren greifen sollte. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach Paragraph 56, NÖ BO 2014, nicht aber nach Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 zu erfolgen hätte. Bei richtigem Verständnis normiere Paragraph 7, NÖ Absatz eins, Ziffer eins, NSchG 2000 eine Bewilligungspflicht dann, wenn ein Bauwerk vorliege und dieses keine sachlich untergeordnete Bedeutung habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht lediglich auf den Begriff des Gebäudes abgestellt.
25
Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074, 0075, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/07/0219, mwN).Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074, 0075, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 20.12.2024, Ra 2024/07/0219, mwN).
26
Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, warum es den Ausführungen des von ihm für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild bestellten Sachverständigen DI U und nicht dem Privatgutachten des von den zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien beigezogenen Dr. Z gefolgt ist. Dabei hat es sich darauf gestützt, dass Dr. Z als Biologe hinsichtlich der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nicht die gleiche fachliche Qualifikation wie DI U aufweise und sich das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen als nachvollziehbar erweise, wobei der Sachverständige auch die von den revisionswerbenden Parteien - gestützt auf Dr. Z - geäußerten Bedenken hinsichtlich der verzögerten Wirksamkeit der Sichtschutzpflanzung habe auflösen können. Eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung vermögen die Revisionen nicht darzulegen. Damit gelingt es den Revisionen auch nicht, eine Unrichtigkeit der - auf die Ausführungen des Sachverständigen DI U gegründete - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen, wonach zwar die Sichtschutzpflanzung erst nach einer gewissen Zeit die volle Wirksamkeit entfalte, dies aber durch die nunmehr vorgeschriebene Fassadengestaltung überbrückt werde, sodass sich für den gesamten Untersuchungsraum keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ergebe.
27
§ 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 legt fest, welche - außerhalb vom Ortsbereich gelegenen - Bauten eine Bewilligung nach dieser Bestimmung bedürfen; so insbesondere nach Z 1 der Bestimmung „die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind.“Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 legt fest, welche - außerhalb vom Ortsbereich gelegenen - Bauten eine Bewilligung nach dieser Bestimmung bedürfen; so insbesondere nach Ziffer eins, der Bestimmung „die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind.“
28
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ NSchG 2000 ist die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unter anderem dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 ist die Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 unter anderem dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
29
Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts tritt durch das geplante Vorhaben aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ NSchG 2000 ein. Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Bauwerke der Anlage - und nicht bloß hinsichtlich des Sichtschutzwalls - eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 NÖ NSch 2000 angenommen worden wäre. Vor diesem Hintergrund hängt das Schicksal der Revisionen nicht von der insoweit aufgeworfenen Frage ab.Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts tritt durch das geplante Vorhaben aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 ein. Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Bauwerke der Anlage - und nicht bloß hinsichtlich des Sichtschutzwalls - eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSch 2000 angenommen worden wäre. Vor diesem Hintergrund hängt das Schicksal der Revisionen nicht von der insoweit aufgeworfenen Frage ab.
30
Es trifft aber ohnehin auch zu, dass - wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen ist (vgl. VwGH 29.1.2009, 2005/10/0210). Die Revisionen zeigen nicht auf, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend wären, wonach die für das Vorhaben vorgesehenen Gebäude für Luftverdichter, für die Fermentationsanlage für die Reinigung und die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure sowie die Lagerhallen die Definition sowohl der „Bauwerke“ nach § 4 Z 7 NÖ BO 2014 als auch der „Gebäude“ nach § 4 Z 15 NÖ BO 2014 erfüllen.Es trifft aber ohnehin auch zu, dass - wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen ist vergleiche , VwGH 29.1.2009, 2005/10/0210). Die Revisionen zeigen nicht auf, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend wären, wonach die für das Vorhaben vorgesehenen Gebäude für Luftverdichter, für die Fermentationsanlage für die Reinigung und die Siebung und Abfüllung der Zitronensäure sowie die Lagerhallen die Definition sowohl der „Bauwerke“ nach Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 als auch der „Gebäude“ nach Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 erfüllen.
31
Ausgehend davon trifft es aber zu, dass insoweit keine „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ vorliegen. Für Bauwerke, die im genannten Sinn auch Gebäude sind, besteht aber keine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000. Mit der - von den Revisionen genannten - weiteren Wendung in § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 „die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind“ wird die Bewilligungspflicht auch hinsichtlich „Bauwerken, die nicht Gebäude sind“ eingeschränkt. Auch diese bedürfen danach keiner Bewilligung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. näher VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2001/10/0081, 2002/10/0212).Ausgehend davon trifft es aber zu, dass insoweit keine „Bauwerke, die nicht Gebäude sind“ vorliegen. Für Bauwerke, die im genannten Sinn auch Gebäude sind, besteht aber keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000. Mit der - von den Revisionen genannten - weiteren Wendung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 „die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind“ wird die Bewilligungspflicht auch hinsichtlich „Bauwerken, die nicht Gebäude sind“ eingeschränkt. Auch diese bedürfen danach keiner Bewilligung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind vergleiche , näher VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2001/10/0081, 2002/10/0212).
32
Die erst- bis siebentrevisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen im Weiteren geltend, sie seien dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für Naturschutz Dr. B, auf den das Bundesverwaltungsgericht sich stütze, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insoweit ergebe sich aus dem Privatgutachten des von ihnen beigezogenen Sachverständigen Dr. Z, dass die erteilte Auflage nicht ausreichend sei, um eine erfolgreiche Brut mehrerer Kiebitzpaare zu garantieren. Auch stelle sich die Frage, ob insoweit bei „Verwirklichung eines Verbotstatbestandes bereits Schadensbehebungsmaßnahmen berücksichtigt“ werden dürften. Dies sei richtigerweise jedoch zu verneinen, weil sonst „die Gefahr einer Umgehung der artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung“ bestehe. Zweck einer CEF-Maßnahme sei es nämlich zu gewährleisten, dass der Verbotstatbestand nicht eintrete.
33
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Kiebitzes eine - gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Bescheid - geänderte Auflage vorgeschrieben, wobei die Anforderungen an den Brutplatz, der als Ersatz für die vom Vorhaben beanspruchte Fläche einzurichten ist, erhöht worden sind. Mit der Vorschreibung der Auflage ist das Bundesverwaltungsgericht der Empfehlung des von ihm bestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Naturschutzes Dr. B gefolgt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht begründend festgestellt, dass durch diese Auflage der Schutz des Kiebitzes nunmehr gewährleistet sei. Im Zuge seiner Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht dies dahingehend ergänzt, dass es sich den Einschätzungen des Sachverständigen Dr. B anschließe, wonach der mit der Auflage nunmehr vorgeschriebene Brutraum regelmäßig als Brut- und Aufzuchtsbereich für mehrere Kiebitzpaare dienen werde und ein qualitativ „weitaus besseres Aufzuchtshabitat“ (als die vom Vorhaben in Anspruch genommene Fläche) darstelle. Da das regelmäßige erfolgreiche Brüten der Kiebitze gewährleistet sei, übersteige der Gewinn für den lokalen Bestand des Kiebitzes den vorhabensbedingten Verlust.
34
Im Zuge der Erstellung seines Gutachtens hat sich der Sachverständige Dr. B insbesondere auch mit dem Privatgutachten des von den revisionswerbenden Parteien beigezogenen Dr. Z auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung wurden beide Sachverständige gehört und ihre Ausführungen einander gegenübergestellt. Die Revisionen vermögen nicht darzustellen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der es sich dem Sachverständige Dr. B - und nicht dem Privatgutachten des Dr. Z - angeschlossen hat, unvertretbar wäre.
35
Hinsichtlich des zu diesem Themenkomplex weiters erstatteten Vorbringens der Revisionen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Gegenstand der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden, das vorliegende Projekt ist, und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) bzw. UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, mwN). Mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen legen die Revisionen nicht dar, dass ausgehend von diesen Grundsätzen durch die erteilte Genehmigung gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen - hier nach dem NÖ NSchG 2000 - verstoßen würde.Hinsichtlich des zu diesem Themenkomplex weiters erstatteten Vorbringens der Revisionen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Gegenstand der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden, das vorliegende Projekt ist, und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) bzw. UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche , VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, mwN). Mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen legen die Revisionen nicht dar, dass ausgehend von diesen Grundsätzen durch die erteilte Genehmigung gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen - hier nach dem NÖ NSchG 2000 - verstoßen würde.
36
Die erst- bis siebentrevisionswerbenden Parteien bringen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließlich noch vor, von ihnen sei im Verfahren vorgebracht worden, dass die Erstmitbeteiligte in der Anlage Arzneimittel produzieren werde. Tatsächlich habe die Erstmitbeteiligte im Internet Informationen veröffentlicht, wonach die von ihr erzeugte Zitronensäure nicht nur als Nahrungsmittelerzeugnis, sondern auch für die Waschmittel- und zur Arzneimittelzubereitung verwendet werde. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein solcher Einsatz bei der gegenständlichen Anlage nicht anzunehmen sei, sei daher nicht nachvollziehbar. In Hinblick auf das Vorliegen eines Arzneimittels bzw. von Kosmetika sei hinsichtlich der Emissionen die AEV Pharmazeutika anzuwenden. Die Emissionsgrenzwerte würden insoweit nicht eingehalten. Auch liege eine IPPC-Anlage nach Z 4.5 Anlage 3 der GewO 1994 vor. Von dieser Bestimmung werde nicht nur die Herstellung von Arzneimitteln, sondern auch von Zwischenerzeugnissen erfasst, worunter auch Zitronensäure zu verstehen sei. Dem einzuhaltenden Stand der Technik - wie er in den BVT-Referenzdokumenten zum Ausdruck komme - werde insoweit nicht entsprochen. Die hinsichtlich der Emissionsgrenzen vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend.Die erst- bis siebentrevisionswerbenden Parteien bringen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließlich noch vor, von ihnen sei im Verfahren vorgebracht worden, dass die Erstmitbeteiligte in der Anlage Arzneimittel produzieren werde. Tatsächlich habe die Erstmitbeteiligte im Internet Informationen veröffentlicht, wonach die von ihr erzeugte Zitronensäure nicht nur als Nahrungsmittelerzeugnis, sondern auch für die Waschmittel- und zur Arzneimittelzubereitung verwendet werde. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein solcher Einsatz bei der gegenständlichen Anlage nicht anzunehmen sei, sei daher nicht nachvollziehbar. In Hinblick auf das Vorliegen eines Arzneimittels bzw. von Kosmetika sei hinsichtlich der Emissionen die AEV Pharmazeutika anzuwenden. Die Emissionsgrenzwerte würden insoweit nicht eingehalten. Auch liege eine IPPC-Anlage nach Ziffer 4 Punkt 5, Anlage 3 der GewO 1994 vor. Von dieser Bestimmung werde nicht nur die Herstellung von Arzneimitteln, sondern auch von Zwischenerzeugnissen erfasst, worunter auch Zitronensäure zu verstehen sei. Dem einzuhaltenden Stand der Technik - wie er in den BVT-Referenzdokumenten zum Ausdruck komme - werde insoweit nicht entsprochen. Die hinsichtlich der Emissionsgrenzen vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend.
37
Nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen soll die in der Anlage produzierte Zitronensäure der Herstellung von Nahrungsmitteln dienen. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Beweiswürdigung den - in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten - Angaben der Vertreter der Erstmitbeteiligten gefolgt, wonach zwar in anderen Werken ihres Unternehmens auch Zitronensäure als Zusatzstoff für Arzneimittel hergestellt werde, das gegenständlichen Vorhaben aber ausdrücklich nur der Produktion von Zitronensäure für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff gewidmet sei. Dies habe für die Erstmitbeteiligte den Vorteil, dass sich - gegenüber dem Einsatz als Zusatzstoff für Arzneimittel - ein geringerer Dokumentationsaufwand ergebe. Auch insoweit vermögen die Revisionen keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ihren Annahmen, es sei die AEV Pharmazeutika anzuwenden sowie der Tatbestand für das Vorliegen einer IPPC-Anlage (§ 71b GewO 1994) nach Z 4.5 Anlage 3 der GewO 1994 erfüllt, legen die Revisionen somit nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde.Nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen soll die in der Anlage produzierte Zitronensäure der Herstellung von Nahrungsmitteln dienen. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Beweiswürdigung den - in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten - Angaben der Vertreter der Erstmitbeteiligten gefolgt, wonach zwar in anderen Werken ihres Unternehmens auch Zitronensäure als Zusatzstoff für Arzneimittel hergestellt werde, das gegenständlichen Vorhaben aber ausdrücklich nur der Produktion von Zitronensäure für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff gewidmet sei. Dies habe für die Erstmitbeteiligte den Vorteil, dass sich - gegenüber dem Einsatz als Zusatzstoff für Arzneimittel - ein geringerer Dokumentationsaufwand ergebe. Auch insoweit vermögen die Revisionen keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ihren Annahmen, es sei die AEV Pharmazeutika anzuwenden sowie der Tatbestand für das Vorliegen einer IPPC-Anlage (Paragraph 71 b, GewO 1994) nach Ziffer 4 Punkt 5, Anlage 3 der GewO 1994 erfüllt, legen die Revisionen somit nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde.
38
Ausgehend davon, dass keine Herstellung oder Vorbehandlung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika, keine Herstellung von Arzneimitteln oder Kosmetika sowie auch kein Reinigen von Abluft aus derartigen Tätigkeiten erfolgt, sind nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut des § 1 Abs. 2 und 3 AEV Pharmazeutika die Emissionsbegrenzungen nach dieser Verordnung nicht maßgeblich. Dass das Vorhaben dagegen den Emissionsbegrenzungen nach der AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung entspricht und insoweit bereits im Bescheid vom 24. November 2020 ausreichende Auflagen vorgeschrieben wurden, hat der Sachverständige für Verfahrens-, Abwasser- und Wasserbautechnik dargelegt. Die Revisionen zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Angaben zu Unrecht gefolgt wäre.Ausgehend davon, dass keine Herstellung oder Vorbehandlung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika, keine Herstellung von Arzneimitteln oder Kosmetika sowie auch kein Reinigen von Abluft aus derartigen Tätigkeiten erfolgt, sind nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 AEV Pharmazeutika die Emissionsbegrenzungen nach dieser Verordnung nicht maßgeblich. Dass das Vorhaben dagegen den Emissionsbegrenzungen nach der AEV Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung entspricht und insoweit bereits im Bescheid vom 24. November 2020 ausreichende Auflagen vorgeschrieben wurden, hat der Sachverständige für Verfahrens-, Abwasser- und Wasserbautechnik dargelegt. Die Revisionen zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Angaben zu Unrecht gefolgt wäre.
39
Zu den IPPC-Anlagen (§ 71b GewO 1994) zählen nach Z 4.5 Anlage 3 der GewO 1994 „Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische Umwandlung“ in verfahrenstechnischen Anlagen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist dieser Sachverhalt zweifellos nicht erfüllt. Damit ist auch dem Vorbringen der Revisionen, wonach insoweit dem Stand der Technik entsprochen hätte werden müssen, die Grundlage entzogen.Zu den IPPC-Anlagen (Paragraph 71 b, GewO 1994) zählen nach Ziffer 4 Punkt 5, Anlage 3 der GewO 1994 „Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische Umwandlung“ in verfahrenstechnischen Anlagen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist dieser Sachverhalt zweifellos nicht erfüllt. Damit ist auch dem Vorbringen der Revisionen, wonach insoweit dem Stand der Technik entsprochen hätte werden müssen, die Grundlage entzogen.
40
Die Achtrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die eingeholten Gutachten entsprächen nicht den Vorgaben des § 12 UVP-G 2000. Bei den durchgeführten Messungen seien nur „Momentanwerte“ erhoben worden, die nicht repräsentativ seien. Es wären „kontinuierliche Messungen über einen längeren Zeitraum“ notwendig gewesen. Auch seien hinsichtlich der Beschreibung der Geruchsemissionen vom Sachverständigen DI K zwei Richtlinien genannt worden, wobei unklar geblieben sei, welche dieser Richtlinien eine der Wirklichkeit nähere Beschreibung der Geruchsemissionen ermögliche. Durch das UVP-G 2000 „und die korrespondierende Richtlinie 2001/42/EG [werde] auch eine nähere Prüfung der alternativen Standorte gefordert“. Der zu erstellende Umweltbericht erfordere eine Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen und vernünftigen Alternativen. Es sei also ein „varianten-förderndes Alternativdenken in Zusammenhang mit der örtlichen Zuordnung“ und damit hinsichtlich des „Standorts der einzelnen Betriebsteile durchaus möglich und anzuführen“. „Diese Variantenprüfung“ fehle.Die Achtrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die eingeholten Gutachten entsprächen nicht den Vorgaben des Paragraph 12, UVP-G 2000. Bei den durchgeführten Messungen seien nur „Momentanwerte“ erhoben worden, die nicht repräsentativ seien. Es wären „kontinuierliche Messungen über einen längeren Zeitraum“ notwendig gewesen. Auch seien hinsichtlich der Beschreibung der Geruchsemissionen vom Sachverständigen DI K zwei Richtlinien genannt worden, wobei unklar geblieben sei, welche dieser Richtlinien eine der Wirklichkeit nähere Beschreibung der Geruchsemissionen ermögliche. Durch das UVP-G 2000 „und die korrespondierende Richtlinie 2001/42/EG [werde] auch eine nähere Prüfung der alternativen Standorte gefordert“. Der zu erstellende Umweltbericht erfordere eine Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen und vernünftigen Alternativen. Es sei also ein „varianten-förderndes Alternativdenken in Zusammenhang mit der örtlichen Zuordnung“ und damit hinsichtlich des „Standorts der einzelnen Betriebsteile durchaus möglich und anzuführen“. „Diese Variantenprüfung“ fehle.
41
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN).
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Ein Verwaltungsgericht trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens aber auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.3.2024, Ra 2023/07/0151, mwN).Ein Verwaltungsgericht trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens aber auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 14.3.2024, Ra 2023/07/0151, mwN).
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Soweit sich die Achtrevisionswerberin in ihrer Revision gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Befundaufnahmen der Sachverständigen hinsichtlich der Messungen von Emissionen richtet, unterbleibt jegliche Konkretisierung, welche Werte in welchen Gutachten insoweit fehlerhaft erfasst worden sein sollen. Mit ihren bloß pauschalen Behauptungen zeigt die Revision nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Sachverständigengutachten zu Unrecht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hätte. Schon deshalb wird insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
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Der Sachverständige für das Fachgebiet Luftreinhaltung und Geruch DI K hat ausgeführt, dass zur Bewertung von Geruchsimmissionen zwei - näher beschriebene - Richtlinien herangezogen werden könnten. Im Weiteren hat der Sachverständige festgehalten, welche dieser Richtlinien sich seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall zur Beschreibung der Immissionen besser eigne, dass sich aber ohnehin als Ergebnis der Untersuchungen nach beiden Richtlinien durch das Vorhaben nur eine irrelevante Geruchsbelastung für Wohnanrainer ergäbe. Die Revision vermag auch insoweit nicht darzustellen, dass das Gutachten an einer vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifenden Mangelhaftigkeit gelitten hätte und daher dem angefochtenen Erkenntnis nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen.
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Nach § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 hat - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, mwN). Im vorliegenden Fall enthielt - wie auch vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellt - die Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerber eine solche Alternativenprüfung. Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, welche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof konkret zu beantworten wären bzw. inwieweit das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Bedeutung der Alternativenprüfung nochmals VwGH Ra 2021/03/0167 bis 0276) abgewichen wäre. Auch insoweit wird daher schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 hat - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie - die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, mwN). Im vorliegenden Fall enthielt - wie auch vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellt - die Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerber eine solche Alternativenprüfung. Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, welche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof konkret zu beantworten wären bzw. inwieweit das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur Bedeutung der Alternativenprüfung nochmals VwGH Ra 2021/03/0167 bis 0276) abgewichen wäre. Auch insoweit wird daher schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
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Schließlich wird von der Achtrevisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht ihren Einwand betreffend die Rechte der Personen, die sich nur gelegentlich auf dem Radweg im Bereich der Donau aufhielten, nicht berücksichtigt. Diese Personen seien, wie im Verfahren vorgebracht, bei einem kontinuierlichen Betrieb, bei dem es am Standort des Vorhabens zu „Spitzenwerten“ komme, in ihrer Gesundheit gefährdet. Diese Spitzenwerte seien nicht erhoben und nicht in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den insoweit bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwänden der Achtrevisionswerberin beschäftigt und ausgeführt, dass sich dieses Vorbringen auf einen Radweg beziehe, der sich außerhalb ihres Gemeindegebietes befinde. Sie könne jedoch nur Interessen geltend machen, die sie als Gemeinde beträfen. Eine Auseinandersetzung damit, ob dies zutrifft, kann vorliegend unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich auch festgestellt, dass es durch die Emissionen des Vorhabens ohnehin zu keinen erheblichen Belästigungen und keinen Gesundheitsgefährdungen der Radfahrer auf diesem Radweg komme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision aber unzulässig, wenn ein Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den insoweit bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwänden der Achtrevisionswerberin beschäftigt und ausgeführt, dass sich dieses Vorbringen auf einen Radweg beziehe, der sich außerhalb ihres Gemeindegebietes befinde. Sie könne jedoch nur Interessen geltend machen, die sie als Gemeinde beträfen. Eine Auseinandersetzung damit, ob dies zutrifft, kann vorliegend unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich auch festgestellt, dass es durch die Emissionen des Vorhabens ohnehin zu keinen erheblichen Belästigungen und keinen Gesundheitsgefährdungen der Radfahrer auf diesem Radweg komme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision aber unzulässig, wenn ein Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0007, mwN).
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In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2025