Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des R S in W, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Juli 2024, Zl. LVwG-S-201/001-2024, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 6. November 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zumindest am 8. Mai 2023 auf einem näher genannten Grundstück gefährlichen Abfall (nämlich zwei näher beschriebene Alt-Kraftfahrzeuge) außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage bzw. eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Ortes gelagert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) begangen, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe in näher genannter Höhe verhängt wurde. Das Straferkenntnis wurde an den rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers am 9. November 2023 zugestellt.
2
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen das zitierte Straferkenntnis.
3
Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Revisionswerber damit, dass sein Rechtsvertreter aufgrund dessen dichten Terminkalenders „die Frist“ erst am 6. Dezember oder am 7. Dezember 2023 (dem letzten Tag der Beschwerdefrist) „erledigen“ hätte können. Am 6. Dezember 2023 sei der Rechtsvertreter am Weg zum Gericht auf einem schneeglatten Gehsteig zu Sturz gekommen. Er habe zwar zunächst noch eine Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien verrichtet, am Weg in die Kanzlei seien die Schmerzen allerdings unerträglich geworden, weshalb er mit dem Taxi in das Unfallkrankenhaus Meidling gefahren sei. Dort habe sich herausgestellt, dass sich der Rechtsvertreter einen Bruch des rechten Außenknöchels zugezogen habe. Der Bruch sei mit einem Spaltgips versorgt worden, gleichzeitig seien Schonung und Hochlagerung des Beins aufgetragen worden, um sicherzustellen, dass sich der Bruch nicht verschiebe und eine Operation des Bruchs unterbleiben könne. Der Rechtsvertreter sei in häusliche Pflege entlassen worden. Das EDV-System des Rechtsvertreters sei nicht dafür ausgelegt, außerhalb der Kanzlei zu arbeiten. Die Akten existierten nach wie vor als Papierakten. Ein Zugriff auf die EDV von außen sei nicht möglich. Es sei dem Rechtsvertreter daher nicht möglich gewesen, den Schriftsatz rechtzeitig fertigzustellen und einzureichen. Der Unfall des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2023 stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, durch das er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen sei.
4
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2023 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, bis 4 AVG keine Folge gegeben.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlage des behördlichen Bescheides auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG geändert wurde, abgewiesen wurde. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
6
Neben dem bereits wiedergegebenen Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages stellte das Verwaltungsgericht fest, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers sei selbstständiger Rechtsanwalt und habe seine Kanzlei in Kooperation mit drei weiteren Rechtsanwälten in Wien. Das Sekretariat des Rechtsvertreters sei aufgrund personeller Schwierigkeiten seit Juli 2023 unbesetzt gewesen. Erst am 11. Dezember 2023 sei geeignetes Kanzleipersonal eingestellt worden. Es werde behauptet, dass am 7. Dezember 2023 für die Abfassung der Beschwerde kein Vertreter organisiert hätte werden können.
7
In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht nach Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass die Verletzung des Rechtsvertreters zwar für sich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am 6. Dezember 2023 dargestellt habe, aus dem eine Dispositionsunfähigkeit am 7. Dezember 2023 aber nicht rückgeschlossen werden könne, zumal sich die körperliche Beeinträchtigung auf den Fuß beschränkt habe, sodass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, Dispositionen zur rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels am 7. Dezember 2023 zu treffen; dies z.B. durch Beauftragung einer Vertretung, durch Benachrichtigung des Revisionswerbers bzw. durch die Einbringung per E-Mail, wobei anzumerken sei, dass Mängel der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen gemäß der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zugeführt werden könnten (Verweis auf VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0121).
8
Auch wenn die berufliche Situation des Vertreters des Revisionswerbers durch die Verletzung erschwert worden sein möge, habe dieser Umstand den Rechtsanwalt nicht daran gehindert, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wahrzunehmen und das entsprechende Rechtsmittel rechtzeitig einzubringen bzw. einbringen zu lassen.
9
In einer Ausnahmesituation sei eine besondere Vorsorge dafür erforderlich, dass die fristgerechte Erstattung und Abfertigung fristgebundener Schriftsätze gewährleistet werde (Verweis auf VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0118).
10
Im vorliegenden Fall treffe den Parteienvertreter jedenfalls ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weil es ihm - selbst im Lichte der von ihm vorgebrachten schwierigen personellen Situation in seiner Kanzlei - durchaus möglich und zumutbar gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten.
11
Nach Ausführungen zu den in der hg. Rechtsprechung dargelegten Aufgaben des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Wahrung von Fristen hielt das Verwaltungsgericht fest, der Kanzleibetrieb sei so zu organisieren, dass die fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sichergestellt werde (Verweis auf VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0060).
12
Wenn der Rechtsvertreter vorbringe, am 7. Dezember 2023 (wie auch seit Juli 2023) über kein Sekretariat verfügt und keine Vertretung organisiert zu haben und an diesem Tag aus diesen Gründen die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen habe lassen, sei aus diesem Handeln zu schließen, dass der Parteienvertreter die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe und ihn somit an der Säumnis ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffe, welches sich der Revisionswerber „zurechnen hat lassen“, sodass die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
14
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (im Zuge des weiteren Vorbringens werden u.a. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0495, und VwGH 22.9.2011, 2008/18/0509, 0510, zitiert). Es sei entscheidend, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen, insbesondere von Fristen, notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen, wie etwa der Bestellung eines Vertreters, die erforderliche Sorgfalt walten habe lassen, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen sei, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten habe, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen sei.
18
Wenn das Verwaltungsgericht vermeine, der einschreitende Rechtsanwalt hätte seinen Mandanten zu verständigen gehabt, offenbar damit sich dieser einen anderen Rechtsvertreter suchen könne, übersehe es, dass es geradezu unmöglich sei, innerhalb eines Tages einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen mit der Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde noch am gleichen Tag zu beauftragen.
19
Dies gelte auch, soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrete, der einschreitende Rechtsanwalt hätte sich um eine Vertretung zu bemühen gehabt. Auch ein Substitut, der sich zunächst in den Akt einlesen müsse, um sodann die Beschwerde auszuarbeiten und einzubringen, sei innerhalb eines Tages nicht zu finden.
20
Das Verwaltungsgericht übersehe in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers als Einzelanwalt in einer Bürogemeinschaft tätig sei und damit auch nicht auf die Kanzleiinfrastruktur einer Kanzleigemeinschaft zurückgreifen könne.
21
Da das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu unterlassen habe, dass für den 7. Dezember 2023, den letzten Tag der Beschwerdefrist, kein anderer Rechtsanwalt gefunden habe werden können, der sich den Papierakt beschaffe, sich in diesen einlese, das Rechtsmittel abfasse und bei der Behörde einbringe, habe es die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen.
22
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
23
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
24
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 22.2.2019, Ra 2019/01/0054, mwN).
25
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angemerkt, dass auch ein erst am letzten Tag (hier) der Beschwerdefrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen kann, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht vergleiche , das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 22.2.2001, 2000/20/0495; vergleiche , ferner VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0096, mwN).
26
Ebenso im Einklang mit der hg. Judikatur hat das Verwaltungsgericht aber auch darauf verwiesen, dass der Kanzleibetrieb so zu organisieren ist, dass die fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sichergestellt wird (VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0060; vergleiche , auch VwGH 18.9.2013, 2013/03/0094, 0095, mwN).
27
Nach der hg. Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen entgegenzuwirken vergleiche , u.a. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; 26.1.2024, Ra 2023/02/0230, jeweils mwN). Der Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche , erneut VwGH 26.1.2024, Ra 2023/02/0230, mwN).
28
Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ein grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0119; und neuerlich 26.1.2024, Ra 2023/02/0230, jeweils mwN).
29
Eine derart grobe Fehlbeurteilung ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen.
30
Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - auch im Lichte des Vorbringens des Revisionswerbers - in nicht unvertretbarer Weise dargelegt, dass von der am 6. Dezember 2023 erlittenen Verletzung des Fußes des Rechtsvertreters nicht auf eine Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geschlossen werden könne, die etwa die Beauftragung einer Vertretung am 7. Dezember 2023 zur rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde verunmöglicht hätte (zur Maßgeblichkeit der Beauftragung einer Vertretung bzw. eines Substituten vergleiche , auch VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; 9.11.2021, Ra 2021/19/0195 bis 0197; 26.1.2024, Ra 2023/02/0230). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss Ra 2023/02/0230 auch darauf Bedacht genommen, dass der dort erkrankte Rechtsanwalt einen Kanzleipartner hatte, dies betraf jedoch keinen tragenden, sondern lediglich einen ergänzenden Aspekt der Erwägungen.
31
Bestand aber vorliegend keine Dispositionsunfähigkeit bzw. - wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis ausging - auch keine so starke Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit des Rechtsvertreters, aufgrund derer das Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung als Versehen bloß minderen Grades zu beurteilen wäre, hat der Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht, dass die Beauftragung einer Vertretung sowie die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde in einer Rechtssache wie der gegenständlichen am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen wäre.
32
Der diesbezüglich erhobene Vorwurf einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wegen unterbliebener Feststellungen, „dass für den 07.12.2023 (...) kein anderer Rechtsanwalt gefunden werden konnte“, vermag die Zulässigkeit der Revision bereits deswegen nicht zu begründen, weil der Revisionswerber weder in seinem Wiedereinsetzungsantrag noch in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung der Revision konkret vorbrachte, dass er oder sein Rechtsvertreter am genannten Tag versucht habe, eine anwaltliche Vertretung zu finden und diese zu beauftragen.
33
Der vom Revisionswerber geltend gemachte Umstand, dass sein Rechtsvertreter als Einzelanwalt in einer Bürogemeinschaft tätig sei und daher nicht auf die Kanzleiinfrastruktur einer Kanzleigemeinschaft zurückgreifen könne, wurde im angefochtenen Erkenntnis ausreichend berücksichtigt. Das Zulässigkeitsvorbringen enthält jedoch keine Argumente und es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Herausforderungen für einen Einzelanwalt in einer Bürogemeinschaft in einer Situation wie der in Rede stehenden am 6. bzw. 7. Dezember 2023 als schwerwiegender zu bewerten wären als für einen von Vornherein allein eine Kanzlei führenden Rechtsanwalt.
34
In diesem Zusammenhang tritt die Zulässigkeitsbegründung der Revision den - im Rahmen einer Alternativbegründung getroffenen - verwaltungsgerichtlichen Erwägungen, wonach der Rechtsvertreter des Revisionswerbers trotz der bereits beschriebenen, einen Rechtsanwalt hinsichtlich der Organisation eines Kanzleibetriebes zur fristgerechten Setzung von Vertretungshandlungen grundsätzlich treffenden Obliegenheiten, bereits seit Juli 2023 über kein Sekretariat verfügt habe und ihm auch dieser Umstand (gemeinsam mit der Nichtorganisation einer Vertretung) als Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt anzulasten sei, argumentativ nicht entgegen.
35
Im Übrigen setzt sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision ferner mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, es wäre dem Rechtsvertreter trotz der am 6. Dezember 2023 erlittenen Fußverletzung - abgesehen von der Beauftragung einer Vertretung und der Benachrichtigung des Revisionswerbers - auch möglich gewesen, die Beschwerde rechtzeitig per E-Mail einzubringen, nicht auseinander. Insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen am Wohnort des Rechtsvertreters (somit auch ohne Benützung des in der Kanzlei bestehenden EDV-Systems) nicht vorhanden gewesen wären oder keine Möglichkeit bestanden hätte, dass eine dritte Person die betreffenden Aktenunterlagen von der Kanzlei des Rechtsvertreters hole und sie dem Rechtsvertreter übermittle.
36
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070186.L00