Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des H W in L, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. April 2024, LVwG-500853/2/Kü/ZeM, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 5. Jänner 2024 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH Freistadt) den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach „§ 79 Absatz eins, Ziffer 15 b, in Verbindung mit Paragraph 26, AWG 2002 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VerbringungsV“ mit einer Geldstrafe von € 3.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 2 Stunden). Dazu wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es „als abfallrechtlicher Geschäftsführer“ der P. GmbH zu vertreten, dass durch diese Gesellschaft am 23. Mai 2022 zwei Verbringungen mit insgesamt 55,45 t Bauschutt, welche Abfall dargestellt hätten und gemäß Artikel 3, Absatz eins, EG-VerbringungsV (Verordnung [EG] Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen) dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterlegen seien, aus Österreich nach Tschechien durchgeführt worden seien, obwohl dafür weder eine Bewilligung nach Paragraph 69, AWG 2002 noch eine Zustimmung der zuständigen beteiligten ausländischen Behörden vorgelegen sei.
2
In ihrer Begründung ging die BH Freistadt davon aus, dass es sich bei dem ohne die erforderliche Notifizierung und Zustimmung von der P. GmbH verbrachten Bauschutt - wie sich aus Ausführungen des abfalltechnischen Sachverständigen ergebe - um nicht gefährliche Abfälle gehandelt habe.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängte Strafe auf eine Geldstrafe von € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde jedoch als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Sammlung, Behandlung und Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen sowie auch die Verbringung derartiger Abfälle in benachbarte Staaten sei.
5
Die P. GmbH habe am 23. Mai 2022 mit Lastkraftwägen 55,45 t Bauschutt nach Tschechien geliefert. Bei dem verbrachten Material habe es sich um ein Abfallgemisch gehandelt, das nach Artikel 3, Absatz eins, Litera b, sublit. iv EG-VerbringungsV dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterlegen wäre. Dieses Verfahren sei bei der Verbringung nicht eingehalten worden. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an diesem Verstoß kein Verschulden treffe.
6
Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers habe der Spruch des Straferkenntnisses der BH Freistadt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG entsprochen. Der Revisionswerber sei Geschäftsführer der P. GmbH. Er sei daher nach Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Die Formulierung im Spruch, wonach der Revisionswerber die Tat „als abfallrechtlicher Geschäftsführer“ zu vertreten habe, sei somit „ausreichend konkret“. Die ausdrückliche Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch sei nicht erforderlich gewesen.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die BH Freistadt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich der eindeutigen Bezeichnung der Organfunktion im Unternehmen, welche die Verantwortlichkeit begründe, ab. Der Revisionswerber sei nach dem vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des Straferkenntnisses der BH Freistadt als „abfallrechtlicher Geschäftsführer“ bestraft worden. Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 könne jedoch nur für die Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen verantwortlich gemacht werden. Die Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen falle dagegen nicht in seinen Verantwortungsbereich. Dass es sich bei dem von der P. GmbH transportierten Bauschutt um gefährlichen Abfall gehandelt hätte, sei dem Revisionswerber nicht vorgeworfen worden.
10
Die Revision ist im Sinn dieser Ausführungen zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
11
Paragraph 24 a, Absatz eins und 2, Paragraph 26,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Abfallsammler und -behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. [...]

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

1.
[...]
2.
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
3.
bis 12. [...]

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

Paragraph 26, (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. [...]

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, 4, und 5 und Absatz 4 und Paragraph 25 a, Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

(4) bis (5a) [...]

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

Notifizierung bei der Ausfuhr

Paragraph 67, (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu notifizieren. [...]

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

Paragraph 69, (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen. [...]

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Absatz eins, aus Österreich sind nur

1.
Inhabern einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, oder
2.
rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,
3.
Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder
4.
dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt, zu erteilen.

Strafhöhe

Paragraph 79, (1) Wer

1.
bis 15a. [...]

15b. entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,

16. bis 21. [...]“

12
Paragraph 26, AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich vergleiche , VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221, mwN).
13
Nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich vergleiche , VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage).
14
In seinem Erkenntnis VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 beim Transport gefährlicher Abfälle auseinandergesetzt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Tätigkeit von Transporteuren, die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, nach (seit der AWG 2002-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 (vormals Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002) zwar grundsätzlich zur Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 zählt, Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 aber in engem Zusammenhang mit den Erlaubnissen für die Sammlung und Behandlung von Abfällen, wie sie (seit der AWG 2002-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) in Paragraph 24 a und Paragraph 25 a, Absatz eins, AWG 2002 (vormals Paragraph 25, AWG 2002) geregelt sind, steht. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erlaubniswerber, der für den Fall, dass er die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen hat, ist zu schließen, dass sich die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nur auf diejenigen Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns von Abfällen bezieht, die ihrerseits einer Erlaubnispflicht unterliegen. Für diese Tätigkeiten ist der abfallrechtliche Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. Transporteurtätigkeiten nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 bedürfen jedoch keiner Erlaubnis nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 und zählen daher nicht zu den Tätigkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002.
15
Diese - im Erkenntnis VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer angestellten - Überlegungen sind auch auf die verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung seit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, zu übertragen. Die Bestellung der verantwortlichen Person bezieht sich somit auf die Tätigkeiten der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement, die der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 unterliegen. Auch die verantwortliche Person ist daher nur insoweit verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG, nicht aber für Tätigkeiten, die nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 - wie insbesondere (bloße) Transporteurtätigkeiten nach Ziffer 2, dieser Bestimmung - keiner Erlaubnis bedürfen.
16
Für die Verletzungen abfallrechtlicher Vorschriften im Zuge einer Tätigkeit als Transporteur im Sinn von Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 besteht somit - sowohl bei gefährlichen als auch bei nicht gefährlichen Abfällen - bei juristischen Personen oder eingetragene Personengesellschaften eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person, sondern nach Paragraph 9, VStG der zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. der von diesen (eigens) bestellten verantwortlichen Beauftragten vergleiche , nochmals VwGH 2005/07/0118).
17
Hinsichtlich der nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen enthält Paragraph 69, AWG 2002 besondere Regelungen. Danach bedarf die Person, die die notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 grundsätzlich einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 vergleiche , Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 69, Rz 3). Dies gilt lediglich nicht für die in Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4 AWG 2002 genannten Fälle der Verbringungen durch den rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler, den Inhaber einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 oder den Abfallersterzeuger.
18
Bei den nach der EG-VerbringungsV notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen, die nach Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 einer Erlaubnis bedürfen, liegen somit keine Tätigkeiten vor, die nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 von der Erlaubnispflicht befreit sind; insbesondere tritt auch keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach der Ziffer 2, dieser Bestimmung für (bloße) Transporteure im Auftrag des Abfallbesitzers ein. Die notifizierungspflichtige Verbringungen von Abfällen ist somit - von den Fällen des Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AWG 2002 abgesehen - der Erlaubnis für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von - gefährlichen oder nicht gefährlichen - Abfällen zuzuordnen.
19
Im Sinn des zuvor Gesagten ist daher insoweit eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 bzw. der bestellten verantwortlichen Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches zu bejahen; somit bei Verbringung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, des abfallrechtlichen Geschäftsführers und bei Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement der verantwortlichen Person. Sie sind daher im Sinn des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 auch verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass keine Verbringung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV erfolgt.
20
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben vergleiche , ebenfalls zu einer Bezeichnung als „abfallrechtlicher Geschäftsführer“ VwGH 17.12.2024, Ro 2023/07/0027, mwN).
21
Im Spruch des vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses der BH Freistadt wurde dem Revisionswerber die Tat „als abfallrechtlicher Geschäftsführer“ der P. GmbH zur Last gelegt. Voraussetzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Revisionswerbers in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer ist nach dem Gesagten aber, dass eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen erfolgt ist, für die gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 eine Erlaubnis erforderlich war und die aufgrund des Vorliegens von gefährlichen Abfällen der Tätigkeit nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 zuzuordnen gewesen ist.
22
Die Revision zeigt zutreffend auf, dass den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnommen werden kann, dass es sich bei dem verbrachten Abfallgemisch um gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002) gehandelt hätte. Ausgehend davon vermögen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber die Annahme einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Revisionswerbers in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer nicht zu tragen.
23
Die BH Freistadt ist in der Begründung ihres Straferkenntnisses vom 5. Jänner 2024 davon ausgegangen, dass keine gefährlichen Abfälle verbracht worden seien. Davon geht die Behörde auch in ihrer Revisionsbeantwortung aus und macht ergänzend geltend, dass der Revisionswerber nicht nur handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH, sondern auch als deren verantwortliche Person bestellt sei. Trifft dies zu, käme eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 in Betracht.
24
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 20.12.2024, Ra 2023/07/0096, mwN).
25
Die nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist zwar nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinn ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristische Personen, als verantwortlicher Beauftragter bzw. - wie hier gegenständlich - als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 oder verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 zu verantworten hat, weil diese Frage nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist vergleiche , VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).
26
In diesem Sinn wäre das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, auch zu prüfen, ob der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Tat in einer anderen Funktion als als - wie im Spruch des Straferkenntnisses der BH Freistadt angeführt - abfallrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat.
27
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
28
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Juni 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070169.L00