Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des H T in G, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 34/6/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. April 2024, LVwG 46.34-2976/2023-23, betreffend einen Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Wasserberechtigter einer artesischen Brunnenanlage auf dem Grundstück Nr. 843/1, KG G. Diese wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 5. Juli 1960 wasserrechtlich bewilligt. Mit Kollaudierungsbescheid vom 12. September 1962 wurde gemäß Paragraph 121, WRG 1959 festgestellt, der errichtete artesische Brunnen stimme (mit näher dargestellten Abweichungen) mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung überein.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 - unter Vorschreibung konkreter Anforderungen - aufgetragen, der Behörde bis längstens 31. Dezember 2023 fachkundig erstellte Projektunterlagen für die Anpassung der auf dem Grundstück Nr. 834/1, KG G, liegenden Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser an den Stand der Technik vorzulegen, oder die bezeichnete Bohrung bis längstens 30. September 2024 fachkundig zu verschließen.
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Als neue Fristen wurden für die Vorlage fachkundig erstellter Planunterlagen der 30. Oktober 2024 und für die alternative Verschließung des artesischen Brunnens der 30. Juni 2025 festgelegt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, der in Rede stehende artesische Brunnen sei in den Jahren 1960 aus 1961, errichtet worden. In den zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheiden fänden sich keine Angaben über das bei der Errichtung verwendete Rohrmaterial. Es könne jedoch gemäß den Angaben des Revisionswerbers angenommen werden, dass ein verzinktes Stahlrohr zum Einsatz gelangt sei.
5
Zum Stand der Technik bei Brunnenanlagen verwies das Verwaltungsgericht auf die ÖNORM B 2601 und das ÖWAV-Regelblatt 11, wonach artesische Hausbrunnen unter anderem nur dann dem Stand der Technik entsprächen, wenn ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst und das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt sei. Der verfahrensgegenständliche artesische Brunnen entspreche nicht dem Stand der Technik. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch nicht einwandfrei getrennt sei. Belegbare Erfahrungen zeigten, dass die Verrohrung artesischer Hausbrunnen, die vor dem Jahr 1970 errichtet worden seien, aufgrund von Materialermüdung nicht dem definierten Anforderungsprofil gemäß dem Regionalprogramm Tiefengrundwasser entsprächen. Das gegenständlich verwendete Rohrmaterial (verzinktes Stahlrohr) entspreche den zum Errichtungszeitpunkt üblicherweise verwendeten Materialien. Es sei davon auszugehen, dass das Stahlrohr nach über 60 Jahren im Untergrund korrodiert sei bzw. Risse und/oder andere Schäden aufweise, die eine technisch einwandfreie Trennung der Grundwasserstockwerke nicht mehr gewährleisteten.
6
Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Tiefengrundwässer stellte das Verwaltungsgericht fest, dass Tiefengrundwässer aufgrund ihrer Tiefenlage besonders vor Umwelteinflüssen geschützt seien und daher im Fall von Katastrophen eine äußerst wichtige Position innerhalb der Wasserwirtschaft einnähmen. Durch diese Ressource könne die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Wasser auch in Notzeiten über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden.
7
Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht unter anderem auf eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 13. Juli 2021. Aus dieser ergebe sich, dass bei einer Überprüfung von mehr als 150 artesischen Brunnen hervorgekommen sei, dass diese verschiedene Mängel aufwiesen. Insbesondere hätten sich im Bereich der Verrohrung regelmäßig starke Korrosionen, Löcher und Risse im Rohrmaterial gezeigt, es seien im Zuge von Rückbauarbeiten bei vielen Brunnen die Stahlrohre infolge von Materialermüdung gebrochen und diese hätten für einen ordnungsgemäßen Rückbau erst erneuert werden müssen. Demgemäß sei in der Stellungnahme vom 13. Juli 2021 davon ausgegangen worden, dass Verrohrungen artesischer Hausbrunnen, die vor dem Jahr 1970 errichtet worden seien, nicht dem definierten Anforderungsprofil entsprächen. Dies habe auch der beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige bestätigt.
8
Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der in Rede stehende artesische Brunnen vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit artesischen Hausbrunnen, die vor dem Jahr 1970 errichtet worden seien, aufgrund seines Alters infolge von Materialermüdungen nicht dem Stand der Technik entspreche. Deshalb sei dem Revisionswerber aufzutragen gewesen, ein entsprechendes Sanierungsprojekt für den verfahrensgegenständlichen artesischen Brunnen vorzulegen oder diesen - unter Beachtung der dazu im Bescheid vom 19. Juni 2023 vorgeschriebenen Auflagen - fachkundig zu verschließen.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision beanstandet der Revisionswerber unter anderem, dass das Verwaltungsgericht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 durchgeführt habe. Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
11
Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lautet wie folgt:

„Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a)
der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b)
bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c)
verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.“
12
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass allgemein gehaltene Erwägungen nicht ausreichen, um eine dem Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist vergleiche , etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2022/07/0164, Rn. 61, mwN).
13
Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, genügt das angefochtene Erkenntnis diesen Anforderungen nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis lediglich Feststellungen zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Tiefengrundwasser getroffen und festgehalten, dass infolge von Materialermüdungen keine Gewährleistung dafür gegeben sei, dass nur ein Grundwasserstockwerk gefasst sei bzw. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen technisch einwandfrei getrennt sei. Ausführungen dazu, welche konkreten Beeinträchtigungen aufgrund dessen für das Tiefengrundwasser bestehen, wie diese aufgrund der vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen hintangehalten werden können, mit welchem Aufwand diese Maßnahmen verbunden wären und aus welchem Grund sodann davon auszugehen ist, dass im Hinblick auf die bestehenden Beeinträchtigungen und den zu erwartenden Erfolg der zu setzenden Maßnahmen der damit verbundene Aufwand als verhältnismäßig anzusehen ist, fehlen in dem angefochtenen Erkenntnis zur Gänze. Das angefochtene Erkenntnis ist deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
14
Weiters bemängelt der Revisionswerber zu Recht, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit der von ihm im Verfahren geltend gemachten unzureichenden Befundaufnahme des Amtssachverständigen (Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheins) sowie damit auseinandergesetzt hat, dass er im Verfahren vorgebracht habe, sein artesischer Brunnen sei - nachdem er infolge eines Hochwasserereignisses mehrere Tage habe abgesperrt werden müssen - bei nachfolgender Öffnung „unverzüglich wieder selbst über Geländeoberkante aufgesprungen“, was im Fall einer schadhaften Verrohrung nicht möglich sei. Aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel und damit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
15
Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
16
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. März 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070163.L00