Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H F T in G, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 34, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. April 2024, Zl. LVwG 46.34-2976/2023-23, betreffend Auftrag nach § 21a WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H F T in G, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 34, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. April 2024, Zl. LVwG 46.34-2976/2023-23, betreffend Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der revisionswerbenden Partei - im Beschwerdeweg - gemäß § 21a WRG 1959 aufgetragen, fachkundig erstellte Projektunterlagen für die Anpassung einer auf einem näher bezeichneten Grundstück liegenden Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser an den Stand der Technik vorzulegen oder die Bohrung bis zu einem näher genannten Termin fachkundig zu verschließen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der revisionswerbenden Partei - im Beschwerdeweg - gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 aufgetragen, fachkundig erstellte Projektunterlagen für die Anpassung einer auf einem näher bezeichneten Grundstück liegenden Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser an den Stand der Technik vorzulegen oder die Bohrung bis zu einem näher genannten Termin fachkundig zu verschließen.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 9.2.2024, Ra 2024/07/0015, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt vergleiche , VwGH 9.2.2024, Ra 2024/07/0015, mwN).
5
Die revisionswerbende Partei behauptet, dass „die Verschließung des Bohrlochs - wie aufgetragen - den gegenständlichen artesischen Brunnen endgültig und unwiederbringlich“ vernichtet „und würde die Erstellung von fachkundigen Projektunterlagen einen hohen finanziellen, bei Erfolg der Revision dann frustrierten, Aufwand erfordern“.
6
Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der erforderlichen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/07/0078, mwN). Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen kommt es daher nicht an.
Wien, am 27. Juni 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070163.L00