Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Arbeiterfischereivereins G, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2024, Zl. W104 2267565-1/14E, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit der Behörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1             Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2012 wurde der römisch fünf. AG und der Sitzung , GmbH nach Paragraph 17, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Anwendung unter anderem von näher genannten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage K.“ erteilt.

2             Im vorangegangenen UVP-Verfahren hatte der Revisionswerber gegen dieses Vorhaben Einwendungen erhoben und dabei unter anderem als Fischereiberechtigter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 begehrt. Für die aus einem bewilligungsfähigen Projekt resultierenden Nachteile hatte er zugleich die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung beantragt.

3             Der Umweltsenat wies mit Bescheid vom 26. November 2013 die Berufung des Revisionswerbers gegen den erstinstanzlichen UVP-Bescheid, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht wurden, als unzulässig zurück. Im Übrigen wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung „der Behörde erster Instanz“ vorbehalten wurden.

4             Mit an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung adressiertem Schriftsatz vom 27. September 2022 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und stellte darin „im Hinblick auf die mangelnde Entscheidung durch die zuständige Behörde erster Instanz im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren“ den Antrag, „das Verwaltungsgericht möge über unseren Antrag auf Entschädigung in der Sache selbst erkennen und uns für die Beeinträchtigung unseres Fischereirechtes als Folge der Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des [K.] gemäß Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2012 [...] eine Entschädigung in der Höhe von € 1,5 Mio. zuerkennen.“

5             Diese Beschwerde legte die Steiermärkische Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.

6             In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts Steiermark brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 die zuständige Behörde erster Instanz die Landesregierung sei, weshalb auch Adressat der Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall die Steiermärkische Landesregierung sei.

7             Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Februar 2023 wurde die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 31, VwGVG „wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen“ und unter einem gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

8             Das Bundesverwaltungsgericht wies die ihm weitergeleitete Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 28. August 2023 „als unzulässig zurück“. Mit näheren Erläuterungen hielt es in seiner Begründung fest, dass der Rechtszug im Falle der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht - im konkreten Fall das Landesverwaltungsgericht Steiermark - gehe und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zurückzuweisen sei.

9             Beide Zurückweisungsbeschlüsse sind rechtskräftig und wurden nicht mit Revision bekämpft.

10           In weiterer Folge stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Entscheidung eines negativen (verneinenden) Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass beide in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt hätten.

11           Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2024, Ko 2023/03/0004, erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers vom 27. September 2022 zuständig ist. Der entgegenstehende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2023 wurde aufgehoben.

12           Der Entscheidung lag zugrunde, dass zwei förmliche Unzuständigkeitsentscheidungen (des Landesverwaltungsgerichts Steiermark und des Bundesverwaltungsgerichts) vorlagen. In der Sache verwies der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen darauf, dass der Entschädigungsantrag nach Paragraph 15, in Verbindung mit 117, WRG 1959 im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gestellt worden war, in dem die UVP-Behörde nach Maßgabe des Paragraph 17, UVP-G 2000 zur Mitanwendung des WRG 1959 berufen war und auch über Einwendungen gegen das Vorhaben zu entscheiden hatte. Der Revisionswerber hatte ausdrücklich die Steiermärkische Landesregierung (UVP-Behörde) als jene Behörde bezeichnet, gegen die sich die Säumnisbeschwerde richtete und sich dabei auf die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 39, UVP-G 2000 gestützt. Er hatte damit die Säumnis einer UVP-Behörde in dieser Eigenschaft geltend gemacht. Daher lag eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000 vor.

13           Abschließend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im Falle einer (im Erkenntnis Ko 2023/03/0004 nicht weiter geprüften) nicht (mehr) vorliegenden Zuständigkeit der UVP-Behörde für die Entscheidung über den offenen Antrag die Säumnisbeschwerde zwar mangels Säumnis der Steiermärkischen Landesregierung vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen wäre. Von einer solchen Zurückweisung war aber die vorliegende Zurückweisung aus dem Grund der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu unterscheiden. Daraus ergab sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der Säumnisbeschwerde vom 27. September 2022.

14           Mit dem nun angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2024 wurde die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen. Die Revision gegen diesen Beschluss wurde für zulässig erklärt.

15           Seine rechtlichen Erwägungen stützte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass im (voll)konzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden seien. Von der UVP-Behörde (zusätzlich zu den Genehmigungsbestimmungen des UVP-G 2000) mitanzuwenden seien demnach die materiellen Genehmigungsbestimmungen sowohl des Bundes als auch der Länder. Demgegenüber würden weder die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder vielfach enthaltenen Verfahrensvorschriften, noch Vorschriften, die nicht „für die Ausführung des Vorhabens erforderlich“ seien, mitkonzentriert. Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 nenne ausdrücklich die über Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 hinausgehende Einräumung von Zwangsrechten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen seien, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig sei und dass dies sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gelte (Verweis auf VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050).

16           Bei der Entscheidung über eine Entschädigung nach Paragraph 15, WRG 1959 handle es sich um keine Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000, weil diese keinen für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akt darstelle; im Gegenteil entstehe der Entschädigungsanspruch und der Anspruch auf behördliche Entscheidung darüber erst als Folge einer Entscheidung über die Genehmigung eines Vorhabens.

17           Bei der Bestimmung des Paragraph 117, WRG 1959 wiederum handle es sich um eine Verfahrensvorschrift. Als Verfahrensvorschrift werde Paragraph 117, WRG 1959 aber gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 ebenfalls nicht mitkonzentriert.

18           Zusammengefasst werde der Wasserrechtsbehörde im UVP-Verfahren ihre Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde genommen, nicht aber ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen. Ein Ausspruch über allfällige Entschädigungsansprüche sei somit nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens gewesen und sei auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; vielmehr seien Fragen zu Entschädigungen von der Wasserrechtsbehörde in einem eigenen Verfahren zu behandeln.

19           Beim Ausspruch des Umweltsenates in seinem Berufungsbescheid vom 26. November 2023, dass die Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der „Behörde erster Instanz“ vorzubehalten seien, handle es sich demnach um ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck, mit dem der Umweltsenat (bloß) auf eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz verweisen habe wollen. Jedenfalls habe der Umweltsenat mit diesem Ausspruch nicht entgegen den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften über die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde oder der UVP-Behörde disponieren können.

20           Eine Säumnis der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde bestehe daher nicht, weil diese zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag gemäß Paragraph 117, WRG 1959 nicht zuständig sei.

21           Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

22           Die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

23           Die Revision ist aufgrund der im angefochtenen Beschluss und in der Revision dargelegten Begründung, es existiere zur Frage, ob die Entscheidung über Entschädigungsansprüche zur „Genehmigung“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 zählt, für deren Vollziehung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, und Paragraph 39, UVP-G 2000 die Landesregierung als UVP-Behörde zuständig ist, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zulässig.

24           Der Revisionswerber vertritt mit näherer Begründung die Ansicht, die Entscheidung über die Entschädigung (hier: des Fischereiberechtigten) komme zwingend der Landesregierung als UVP-Behörde zu. Dieser Rechtsmeinung ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen.

25           Das UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lautet auszugsweise (insoweit erfolgte auch durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025, keine textliche Änderung):

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

(1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1.     für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

[...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

[...]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, [...]

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a, bis d und f des Anhanges 1.

[...]

Entscheidung

Paragraph 17,

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2, bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

[...]

Behörden und Zuständigkeit

Paragraph 39,

(1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. [...]

[...]“

26           Das WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lautet auszugsweise:

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

Paragraph 15,

(1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,).

[...]

Zuständigkeit.

Paragraph 98,

(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

[...]

ELFTER ABSCHNITT.

Von den Behörden und dem Verfahren

[...]

Entschädigungen und Beiträge.

Paragraph 117,

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen.

[...]

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

[...]“

27           Der Revisionswerber argumentiert mit dem hohen Stellenwert einer Entschädigung für den Fischereiberechtigten und meint, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass dieser den Fischereiberechtigten hinsichtlich der Abwehr der Schadenszufügung einerseits und der Entschädigung andererseits in zwei voneinander getrennte Verfahren vor unterschiedlichen Behörden verweise.

28           Dazu ist allerdings vorerst Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 in den Blick zu nehmen, der in seinem ersten Satz unter Genehmigungen vergleiche , Absatz eins, leg. cit.) die „in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebene[n] behördliche[n] Akte oder Unterlassungen“ versteht. Dass im vorliegenden Zusammenhang die Entscheidung über die Entschädigung eines Fischereiberechtigten einen „für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akt“ darstellt, ist bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zunächst nicht zu erkennen.

29           Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz UVP-G 2000 zählt seit der UVP-G-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, zu den als Genehmigungen geltenden, in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akten oder Unterlassungen (lediglich) die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte.

30           Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die UVP-G-Novelle 2004 klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist (VwGH 28.2.2013, 2010/07/0010). Damit sind alle Arten von Zwangsrechten - einschließlich Enteignungsrechten - aus dem UVP-Verfahren ausgenommen vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050, mwN).

31           Im vorliegenden Fall geht es zwar - worauf der Revisionswerber grundsätzlich zutreffend hinweist - nicht um die Frage der Einräumung eines Zwangsrechts bzw. einer Enteignung, sondern um die Frage der Behördenzuständigkeit betreffend die (im UVP-Berufungsbescheid der Behörde vorbehaltene) Beurteilung der Entschädigung eines Fischereiberechtigten. Daraus sind jedoch keine im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich abweichenden Rechtsfolgen abzuleiten.

32           Die Materialien Gesetzgebungsperiode , römisch 22 . Regierungsvorlage 648, ) zur UVP-G-Novelle 2004 führen zu Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 Folgendes aus:

„In Hinkunft soll nur mehr Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes im Rahmen des UVP-Verfahren mitkonzentriert werden, d.h. dass dann, wenn fremder Grund durch das Vorhaben nur in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird und weder ein ausdrücklicher Antrag auf die Erteilung einer Dienstbarkeit gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde, mit der Erteilung der Genehmigung die erforderliche wasserrechtliche Dienstbarkeit als eingeräumt anzusehen ist. Über allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund entscheidet jedoch die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts (Paragraph 111, Absatz 4, zweiter Satz i.V.m. Paragraph 117, WRG 1959).

In allen anderen Fällen bleibt die nach dem anzuwendenden Materiengesetz (z.B. Wasserrechtsgesetz, Eisenbahngesetz, Starkstromwegegesetz) bzw. der Spezialnorm, auf die dieses Materiengesetz verweist (z.B. Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz, Bundesstraßengesetz), zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig und die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen sind weiterhin anwendbar. [...]“

33           Die Formulierungen in den zitierten Erläuterungen, wonach nur Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 im Rahmen des UVP-Verfahrens mitkonzentriert werden soll, über allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund die Wasserrechtsbehörde mit nachfolgender sukzessiver Kompetenz des Bezirksgerichts entscheidet, und „[i]n allen anderen Fällen [...] die nach dem [...] Wasserrechtsgesetz [...] zuständige Behörde weiterhin für die Entscheidung über Enteignung und Entschädigung zuständig [bleibt]“, sprechen gegen die in der Revision zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.

34           Wenn (sogar) in den ausdrücklich vom Begriff der Genehmigungen umfassten Fällen des Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 für die Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche - in Abweichung vom in Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 normierten Grundsatz der einheitlichen Entscheidung - die Wasserrechtsbehörde (und nicht die Behörde nach dem UVP-G 2000) zuständig sein soll, legen die Materialien kein Verständnis des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 nahe, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung über von einer Enteignung unabhängige Entschädigungsansprüche eines Fischereiberechtigten im UVP-Verfahren mitkonzentriert wäre.

35           Ferner sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz (lediglich) die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde nach Paragraph 39, UVP-G 2000 mit anzuwenden. Daraus ergibt sich - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - aber im Umkehrschluss, dass die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Verfahrensvorschriften und jene Vorschriften, die nicht „für die Ausführung des Vorhabens erforderlich“ sind, von der Konzentrationsbestimmung nicht umfasst sind.

36           Der Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten für die aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist in Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959, die diesbezügliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 geregelt.

37           Nun stellt die Entscheidung über eine Entschädigung eines Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, WRG 1959 - und nur diese ist gegenständlich zu beurteilen - keinen behördlichen Akt dar, der „für die Ausführung des Vorhabens erforderlich“ ist.

38           Im Ergebnis hat der Gesetzgeber im UVP-G 2000 somit die Entscheidung über die Entschädigung eines Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, in Verbindung mit , Paragraph 117, WRG 1959 nicht in das konzentrierte Genehmigungsverfahren einbezogen und es fällt diese Entscheidung nicht in die Zuständigkeit der Behörde nach dem UVP-G 2000, sondern in jene der nach dem WRG 1959 genannten Wasserrechtsbehörde.

39           Dass nach dem Revisionsvorbringen dem Fischereiberechtigten der Nachteil „bereits aufgrund der Bewilligung“ (und nicht erst aufgrund eines später eingeräumten Zwangsrechts) entstehe, steht dem beschriebenen, auf dem UVP-G 2000 gründenden Regelungsverständnis nicht entgegen. Nicht anders ist im Übrigen der Fall der Entscheidung über allfällige Entschädigungsansprüche aufgrund der Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 zu beurteilen, für die der Gesetzgeber entsprechend den zitierten Erläuterungen - wie ausgeführt - die Wasserrechtsbehörde als zuständig erachtet.

40           Die in der Revision geäußerte Kritik, die Teilnahme des Fischereiberechtigten an zwei Verfahren würde ihm einen deutlich erhöhten Verfahrensaufwand bzw. erhöhte Verfahrenskosten aufbürden, wodurch er maßgeblich schlechter gestellt wäre als betroffene Grundstückseigentümer bei der Einräumung von Zwangsrechten, ist von Vornherein ungeeignet, eine vom Gesetzgeber festgelegte Regelung der Behördenzuständigkeit in Frage zu stellen. Sie ist aber auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, zumal - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert hat - im Fall einer Enteignung die Materiengesetze in materieller Hinsicht sowohl für die Entscheidung über die Einräumung des Zwangsrechts selbst als auch für die Höhe der Entschädigung und in formeller Hinsicht für das Verfahren maßgeblich sind vergleiche , erneut VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050). Die Entscheidung über die Entschädigung erfolgt also auch bei einer Enteignung erst im gesonderten, vom UVP-Genehmigungsverfahren zu unterscheidenden Verfahren.

41           In der Revision wird weiters ausgeführt, bei der Notwendigkeit der Einräumung von Zwangsrechten werde die Konsumation der Bewilligung durch Auflagen dahingehend hinausgeschoben, dass es entweder zu einer gütlichen Einigung mit dem in seinen Rechten Verkürzten komme oder eben ein Zwangsrecht und eine damit verbundene Entschädigung eingeräumt würden. Damit werde auch Vorsorge dafür getragen, dass nicht bloß die Bewilligung konsumiert, eine Entschädigung im Ergebnis letztlich aber nicht geleistet werde. Dies wäre keinesfalls sichergestellt, wenn im UVP-Verfahren ein Rechtseingriff ermöglicht, die Festsetzung der Entschädigung aber hinausgeschoben und damit in ihrer Einbringlichkeit auch gefährdet werde.

42           Diese Darlegungen können allenfalls als Kritik an der Gesetzeslage verstanden werden, beinhalten jedoch vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen keine Anhaltspunkte, den angefochtenen Beschlusses als rechtswidrig zu beurteilen. Im Übrigen unterscheidet sich die Rechtslage - in den vom Revisionswerber genannten Aspekten - nicht von den Fällen einer Entscheidung über eine Entschädigung, die zeitlich nach einer ausschließlich nach dem WRG 1959 erteilten Bewilligung erfolgt.

43           Der Revisionswerber bringt ferner vor, Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 lege in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise fest, dass die Entscheidung über eine Entschädigung aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder Einräumung eines Zwangsrechtes grundsätzlich im Bewilligungsbescheid zu ergehen habe. Die hievon vorgesehene Ausnahme beziehe sich lediglich auf eine befristete zeitliche Erstreckung über diese Entscheidung, wobei der hierüber zu ergehende Bescheid ausdrücklich als Nachtragsbescheid bezeichnet werde.

44           Diese Argumentation verkennt jedoch, dass die Frage, welche Regelungen des WRG 1959 im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens von der nach Paragraph 39, UVP-G 2000 zuständigen Behörde mit anzuwenden sind, im UVP-G 2000 zu regeln ist. Paragraph 117, WRG 1959 hat naturgemäß „die Wasserrechtsbehörde“ als Bewilligungsbehörde vor Augen vergleiche , Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959). Jene Vorschriften des WRG 1959, die in einem konzentrierten Verfahren nach dem UVP-G 2000 mit zu vollziehen sind, wurden vom Gesetzgeber aber - wie bereits dargelegt - in Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 mit „für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen“ näher bestimmt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen über die Entschädigung eines Fischereiberechtigten fallen nicht unter diese Definition. Vielmehr ist aufgrund der dargestellten fehlenden Mitkonzentration des Entschädigungsverfahrens die Festsetzung der Entschädigung im (UVP-)Bewilligungsbescheid nicht möglich im Sinn des Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959, sodass im Fall einer UVP-Bewilligung jedenfalls mit einem Nachtragsbescheid (durch die Wasserrechtsbehörde) vorzugehen ist. Der Verweis des Revisionswerbers auf Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 vermag demnach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen.

45           Auch die in der Revision erfolgte Hervorhebung der Komplexität des Genehmigungsbescheides der UVP-Behörde und der daraus vom Revisionswerber abgeleitete Umstand, dass für die Ermittlung der Höhe der festzulegenden Entschädigung für eine von der Bewilligungsbehörde abweichende Behörde eine genaue Kenntnis des Projekts im Umfang seiner Bewilligung mit seinen Auflagen notwendig sei, sind nicht geeignet, Zweifel am dargestellten, an den zitierten Bestimmungen des UVP-G 2000 und dem gesetzgeberischen Willen orientierten Ergebnis der Beurteilung der Behördenzuständigkeit hervorzurufen.

46           Dem weiteren Revisionsvorbringen, der Gesetzgeber habe weder eine Regelung dahingehend getroffen, wie es sich verhalte, wenn der Fischereiberechtigte lediglich in einem weiteren Verfahren (vor der Wasserrechtsbehörde) seine Ansprüche erhebe, noch wie es überhaupt zu diesem weiteren Verfahren kommen solle und aufgrund welchen Umstandes die Wasserrechtsbehörde überhaupt tätig werden sollte, liegt eine vom vorliegenden Fall abweichende Fallkonstellation zugrunde, hat doch der Revisionswerber im UVP-Verfahren - wie auch dem UVP-Genehmigungsbescheid vom 10. August 2012 zu entnehmen ist - unstrittig als im Projektgebiet Fischereiberechtigter Einwendungen erhoben sowie Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und eine angemessene Entschädigung begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur solcher, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, mwN), weshalb auf das genannte Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

47           Schließlich argumentiert der Revisionswerber, es könne dem Umweltsenat nicht unterstellt werden, dass er sich bei seinem Verweis auf die Behörde erster Instanz lediglich „im Ausdruck vergriffen“ habe und er tatsächlich auf die Wasserrechtsbehörde habe verweisen wollen.

48           Auch dieses Vorbringen führt die Revision nicht zum Erfolg. Im Sinn einer gesetzeskonformen Interpretation des Bescheides und angesichts des Umstands, dass die Formulierung des Umweltsenates, wonach Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung „der Behörde erster Instanz“ vorbehalten werden, eine ausschließlich nach dem WRG 1959 zu beurteilende Angelegenheit betrifft, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Umweltsenat dabei die nach dem WRG 1959 zuständige Behörde, welche jedenfalls nicht die Steiermärkische Landesregierung sein konnte vergleiche , Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959), vor Augen hatte.

49           Aber selbst bei gegenteiliger Beurteilung ist zu beachten, dass im Verwaltungsverfahren das System der festen Zuständigkeitsverteilung gilt. Dies bedeutet, dass die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde durch das Gesetz bestimmt sein muss. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organes auf ein anderes Organ sowie jede andere Form einer Änderung der Zuständigkeit ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist vergleiche , etwa VwGH 31.7.2000, 97/12/0425, mwN). Nach den vorstehenden Ausführungen ist im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Entschädigung des Fischereiberechtigten die nach dem WRG 1959 zuständige Wasserrechtsbehörde berufen. Eine gesetzliche Grundlage für eine (im Einzelfall erfolgende) Änderung dieser Zuständigkeit durch eine Anordnung des Umweltsenates ist nicht ersichtlich. Der Revisionswerber ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt durch den angefochtenen Beschluss nicht in Rechten verletzt worden.

50           Der Revision erweist sich aus den genannten Erwägungen als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

51           Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024070005.J00