Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A H D in O und 2. der O GmbH in K, beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. November 2023, Zl. LVwG-S-2829/001-2022, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in 1030 Wien, Radetzkystraße 2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde in teilweiser Stattgabe der Beschwerde der mitbeteiligten Partei der Spruchpunkt 3. des Einstellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. September 2022 insofern abgeändert, als es der Erstrevisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der Zweitrevisionswerberin zu verantworten habe, dass die zweitrevisionswerbende Gesellschaft, die im gesamten Jahr 2020 laufend näher genannte gefährliche Abfälle aus dem kontinuierlichen Abfallstrom der S. GmbH zur Lagerung bzw. zur Weitergabe an einen weiteren Abfallsammler bzw. an einen Abfallbehandler gesammelt habe, zumindest am 26. November 2020 und am 1. Dezember 2020 gewerbsmäßig die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt habe, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verletzt und es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von € 2.100,-- (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt, ferner wurde ihm ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 210,-- vorgeschrieben. Die Zweitrevisionswerberin hafte hinsichtlich der gegen den Erstrevisionswerber verhängten Geldstrafe und der Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

2
Ihre gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird dazu ausgeführt, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Den revisionswerbenden Parteien entstünde jedoch durch die vorzeitige Zahlung des vorgeschriebenen Gesamtbetrags insofern ein Nachteil, als dieser Geldbetrag dann - wenn auch nur vorübergehend, sofern die Revision Erfolg haben sollte - nicht zum Wirtschaften im Rahmen der persönlichen Haushaltsführung des Erstrevisionswerbers bzw. im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Zweitrevisionswerberin zur Verfügung stünde und somit nicht für wirtschaftlich werthafte Belange eingesetzt werden könnte. Dieser Nachteil sei im Vergleich zu damit verbundenen etwaigen Vorteilen insofern unverhältnismäßig, als keine Interessen sonstiger Parteien an der Zahlung des Gesamtbetrags bestünden und das öffentliche Interesse daran lediglich gering sei.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , u.a. VwGH 12.9.2023, Ra 2023/10/0387, mwN).
5
Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag mangelt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung.
6
Überdies ist der Vollzug der Entscheidung an sich noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten vergleiche , VwGH 24.4.2022, Ra 2022/05/0094, mwN).
7
Solche besonderen Umstände machen die revisionswerbenden Parteien mit dem Vorbringen, der in Rede stehende Geldbetrag stünde bei einem Erfolg der Revision vorübergehend nicht zum Wirtschaften im Rahmen der persönlichen Haushaltsführung des Erstrevisionswerbers bzw. im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Zweitrevisionswerberin zur Verfügung, nicht geltend.
8
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Jänner 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L00