Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. April 2024, Zl. LVwG-2023/30/1423-20, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:
Begründung
1
Am 18. April 2023 beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um fünf auf insgesamt 21 Schusswaffen der Kategorie B sowie um sechs - mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehene - Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sechs solche Vorrichtungen allein.Am 18. April 2023 beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um fünf auf insgesamt 21 Schusswaffen der Kategorie B sowie um sechs - mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehene - Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz 1996 (WaffG) und sechs solche Vorrichtungen allein.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) diesen Antrag in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 WaffG ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) diesen Antrag in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber verfüge über eine - zuletzt am 13. Jänner 2022 ausgestellte - Waffenbesitzkarte mit einem Berechtigungsumfang von einer Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG, zwei Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG und 16 Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 19 Abs. 1 WaffG. Darüber hinaus sei ihm ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt worden. Er besitze weiters fünf Schusswaffen der Kategorie C und eine Schusswaffe der (früheren) Kategorie D. Als Rechtfertigungsgrund für die beantragte Erweiterung habe der Revisionswerber berufliche Gründe angeführt. Er sei als Vertriebsmitarbeiter bei der Firma U. beschäftigt, die über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 94 Z 80 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfüge. Zu den beruflichen Tätigkeiten des Revisionswerbers zählten neben dem Verkauf von Waffen auch die Produktvorstellung, Schulung und Unterweisung, die auch außerhalb des Betriebsstandortes stattfinden würden.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber verfüge über eine - zuletzt am 13. Jänner 2022 ausgestellte - Waffenbesitzkarte mit einem Berechtigungsumfang von einer Waffe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, WaffG, zwei Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, WaffG und 16 Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WaffG. Darüber hinaus sei ihm ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt worden. Er besitze weiters fünf Schusswaffen der Kategorie C und eine Schusswaffe der (früheren) Kategorie D. Als Rechtfertigungsgrund für die beantragte Erweiterung habe der Revisionswerber berufliche Gründe angeführt. Er sei als Vertriebsmitarbeiter bei der Firma U. beschäftigt, die über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfüge. Zu den beruflichen Tätigkeiten des Revisionswerbers zählten neben dem Verkauf von Waffen auch die Produktvorstellung, Schulung und Unterweisung, die auch außerhalb des Betriebsstandortes stattfinden würden.
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber dürfe aufgrund seiner Waffenbesitzkarte und seines Waffenpasses bereits jetzt 17 Schusswaffen der Kategorie B besitzen. Dem Revisionswerber, der gemäß seinem Vorbringen die Erweiterung des privaten Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B für seine berufliche Tätigkeit außerhalb des Gewerbestandortes der Firma U. benötige, sei zu entgegnen, dass das Waffengewerbe einerseits der strengen Regelung gemäß der GewO 1994 unterliege, und das WaffG andererseits gemäß § 47 Abs. 2 WaffG für Waffengewerbeinhaber und bei diesen beschäftigte Menschen klar definierte abgegrenzte Ausnahmeregeln vorsehe.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber dürfe aufgrund seiner Waffenbesitzkarte und seines Waffenpasses bereits jetzt 17 Schusswaffen der Kategorie B besitzen. Dem Revisionswerber, der gemäß seinem Vorbringen die Erweiterung des privaten Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B für seine berufliche Tätigkeit außerhalb des Gewerbestandortes der Firma U. benötige, sei zu entgegnen, dass das Waffengewerbe einerseits der strengen Regelung gemäß der GewO 1994 unterliege, und das WaffG andererseits gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG für Waffengewerbeinhaber und bei diesen beschäftigte Menschen klar definierte abgegrenzte Ausnahmeregeln vorsehe.
5
Das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ro 2019/03/0017, erläutere, dass die im WaffG vorgesehene Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG standortgebunden sei, nach dem Wortlaut eine örtliche Komponente aufweise und damit nur für die bei diesen und nicht etwa „von diesen (irgendwo)“ beschäftigte Mitarbeiter gelte. Insoweit liege kein rechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 22 Abs. 1 WaffG vor, weil eine Stattgebung eine ganz wesentliche und beträchtliche Ausweitung der im § 47 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für befugte Waffenhändler und bei diesen beschäftigte Bedienstete darstellen und bedeuten würde, dass Verkaufsmitarbeiter von Waffengewerbeinhabern Anspruch auf Waffenbesitzkarten hätten, in denen eine (sehr) große Stückzahl festgesetzt sei. Eine großzügig gehandhabte Erweiterung der Möglichkeiten des Besitzes von bewilligungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B für Mitarbeiter von Gewerbeinhabern widerspräche dem WaffG und der Intention des Gesetzgebers. Die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige eine strenge und wortgetreue Anwendung des § 47 Abs. 2 WaffG.Das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ro 2019/03/0017, erläutere, dass die im WaffG vorgesehene Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG standortgebunden sei, nach dem Wortlaut eine örtliche Komponente aufweise und damit nur für die bei diesen und nicht etwa „von diesen (irgendwo)“ beschäftigte Mitarbeiter gelte. Insoweit liege kein rechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund im Sinne von Paragraph 22, Absatz eins, WaffG vor, weil eine Stattgebung eine ganz wesentliche und beträchtliche Ausweitung der im Paragraph 47, Absatz 2, WaffG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für befugte Waffenhändler und bei diesen beschäftigte Bedienstete darstellen und bedeuten würde, dass Verkaufsmitarbeiter von Waffengewerbeinhabern Anspruch auf Waffenbesitzkarten hätten, in denen eine (sehr) große Stückzahl festgesetzt sei. Eine großzügig gehandhabte Erweiterung der Möglichkeiten des Besitzes von bewilligungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B für Mitarbeiter von Gewerbeinhabern widerspräche dem WaffG und der Intention des Gesetzgebers. Die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige eine strenge und wortgetreue Anwendung des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit den Anträgen, die Revision abzuweisen und „der belangten Behörde die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß“ zuzuerkennen.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0135, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0135, mwN).
12
In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da das angefochtene Erkenntnis „in Widerspruch“ zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0017) stehe. Der Revisionswerber habe - wie das Verwaltungsgericht auch festgestellt habe - im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde ausgeführt, dass er Vorstellungen und Schulungen für seinen Dienstgeber auch außerhalb des unmittelbaren Betriebsstandortes der Firma U. durchführe. Es sei ein „völlig normaler“ Vorgang, dass Vertriebsmitarbeiter von Großhändlern zu Detailhändlern fahren würden, um dort Ware - hier konkret Waffen - vorzustellen, zu überbringen und auch Schulungen durchzuführen. Zu diesen Zwecken würden dem Revisionswerber von seinem Dienstgeber sowohl Schusswaffen mit Schalldämpfern und Schalldämpfer allein als auch Schusswaffen der Kategorie B für Vorführzwecke übergeben.
13
Die Revision gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage und der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, welches mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/03/0036, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Die Revision gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage und der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, welches mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/03/0036, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
14
Darin hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs gemäß § 32 Abs. 1 Z 13 GewO 1994 erfolgen kann. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß § 47 Abs. 2 WaffG nicht dem WaffG.Darin hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 erfolgen kann. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG nicht dem WaffG.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG und das in der Revision angesprochene Erkenntnis Ro 2019/03/0017 betreffen, daher bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass hiermit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese die Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG und das in der Revision angesprochene Erkenntnis Ro 2019/03/0017 betreffen, daher bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass hiermit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
16
Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, dass beim Revisionswerber aus den dargelegten beruflichen Gründen sowohl eine Rechtfertigung gemäß § 23 Abs. 2 WaffG, als auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG vorliege.Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, dass beim Revisionswerber aus den dargelegten beruflichen Gründen sowohl eine Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG, als auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG vorliege.
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Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt:Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegt:
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Beurteilung der Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG um jene physische Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf eine Rechtfertigung, die sich aus Interessen anderer Personen ergibt, etwa einer natürlichen oder juristischen Person, die - wie hier - über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, nicht ankommen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, betreffend einen Schießsportverein). Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 3 WaffG, bei denen es ausschließlich auf ein überwiegendes berichtigtes Interesse des Antragstellers, nicht aber eines Dritten, ankommt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Beurteilung der Rechtfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG um jene physische Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf eine Rechtfertigung, die sich aus Interessen anderer Personen ergibt, etwa einer natürlichen oder juristischen Person, die - wie hier - über eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, nicht ankommen vergleiche , VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, betreffend einen Schießsportverein). Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf Ausnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG, bei denen es ausschließlich auf ein überwiegendes berichtigtes Interesse des Antragstellers, nicht aber eines Dritten, ankommt.
19
Dass im vorliegenden Fall - über die vom Revisionswerber vorgebrachten beruflichen Gründe hinaus - (auch) eine eigene Rechtfertigung und/oder gar ein eigenes überwiegend berechtigtes Interesse des Revisionswerbers im Sinne des § 23 Abs. 2 (für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B) bzw. des § 17 Abs. 3 WaffG (für den Besitz verbotener Waffen, der keine bloße „Rechtfertigung“ gemäß § 23 Abs. 2 WaffG, sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG verlangt; vgl. z.B. VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066, mwN) bestünden, wird in der Revision nicht behauptet.Dass im vorliegenden Fall - über die vom Revisionswerber vorgebrachten beruflichen Gründe hinaus - (auch) eine eigene Rechtfertigung und/oder gar ein eigenes überwiegend berechtigtes Interesse des Revisionswerbers im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, (für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B) bzw. des Paragraph 17, Absatz 3, WaffG (für den Besitz verbotener Waffen, der keine bloße „Rechtfertigung“ gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG, sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG verlangt; vergleiche , z.B. VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066, mwN) bestünden, wird in der Revision nicht behauptet.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 VwGG hat im Fall der Abweisung der Revision jener Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Anspruch auf Aufwandersatz. Anspruchsberechtigt ist daher dieser Rechtsträger, nicht aber die belangte Behörde. Der vorliegende Antrag der belangten Behörde ist somit abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGG hat im Fall der Abweisung der Revision jener Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Anspruch auf Aufwandersatz. Anspruchsberechtigt ist daher dieser Rechtsträger, nicht aber die belangte Behörde. Der vorliegende Antrag der belangten Behörde ist somit abzuweisen.
Wien, am 18. November 2025