Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. März 2024, Zl. VGW-001/057/16158/2023-25, betreffend die Einstellung eines Verfahrens über eine Übertretung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (mitbeteiligte Partei: Y A, vertreten durch Mag. Jakob Mahringer, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. April 2023 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 382 c, Exekutionsordnung (EO) für die Dauer von sechs Monaten unter anderem der Aufenthalt „an der Wohnung der gefährdeten Partei ... innerhalb der Wohnhausanlage und unmittelbar vor dem Haustor dieser verboten“.
2
Am 9. September 2023 erstattete die gefährdete Partei bei der Landespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin) Anzeige gegen den Mitbeteiligten wegen Verstoßes gegen diese einstweilige Verfügung.
3
Mit Straferkenntnis vom 30. Oktober 2023 legte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten zur Last, er habe am 9. September 2023, von 12:58 bis 13:17 Uhr, gegen diese Anordnung verstoßen und damit Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, in Verbindung mit , Paragraph 382 c, EO verletzt.
4
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage und 12 Stunden) verhängt und er gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 200,00 verpflichtet.
5
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Mitbeteiligte im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht Scheibbs habe dem Antrag der gefährdeten Partei, mit welchem vier Verstöße gegen die einstweilige Verfügung - einer davon vom 9. September 2023 - behauptet worden seien, mit Beschluss vom 20. November 2023 stattgegeben und gegen den Mitbeteiligten aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle gemäß Paragraph 355, EO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 erlassen. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot und sei daher aufzuheben.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, behob - unter anderem - das gegenständliche Straferkenntnis (betreffend den Tatzeitpunkt 9. September 2023), stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Weiters erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision für nicht zulässig.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei unter anderem mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung angelastet worden, wonach er am 9. September 2023 gegen die verfahrensgegenständliche einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Innere Stadt verstoßen habe. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß Paragraph 355, EO bereits eine Strafe verhängt worden sei. Aus dem vom Bezirksgericht Scheibbs übermittelten Exekutionsakt ergebe sich, dass gegen den Revisionswerber (auch hinsichtlich des Vorfalls vom 9. September 2023) gemäß Paragraph 355, EO eine Geldstrafe erlassen worden sei, die seit 11. Dezember 2023 rechtskräftig sei. Damit liege eine vom Exekutionsgericht rechtskräftig verhängte Strafe vor. Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden (Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur SPG-Novelle 2013, [BGBl. I Nr. 152/2013]), sei von einer Verhängung der Verwaltungsstrafe abzusehen.
8
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung am 9. September 2023 auch vom Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs umfasst sei und sohin eine Doppelbestrafung vorliege, sei aktenwidrig. Tatsächlich ergebe sich nämlich aus der Begründung des Beschlusses, dass der Mitbeteiligte „nach den vorliegenden Behauptungen im Exekutionsantrag“ - so das Bezirksgericht - am 11. Mai 2023, am 13. Oktober 2023 und am 17. Oktober 2023 gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe. Das angefochtene Erkenntnis sei daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
9
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- bzw. Abweisung der Revision begehrte und darauf hinwies, dass er einen Berichtigungsantrag beim Bezirksgericht Scheibbs eingebracht habe, dem mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 stattgegeben worden sei. Demnach stehe fest, dass der Entscheidungswille des Exekutionsgerichts darauf gerichtet gewesen sei, sämtliche inkriminierte Verstöße, sohin auch jenen vom 9. September 2023, mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Schließlich beantragte der Mitbeteiligte, „die Revisionswerberin“ zum Ersatz des Schriftsatzaufwands für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zu verpflichten.
10
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , etwa VwGH 28.4.2025, Ra 2024/03/0061, mwN).
15
Die Behauptung der Aktenwidrigkeit richtet sich gegen die - aus Sicht der Revision unzutreffende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 20. November 2023, mit dem über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe gemäß Paragraph 355, EO hinsichtlich mehrerer Vorfälle verhängt worden sei, umfasse auch den Tatzeitpunkt am 9. September 2023.
16
Eine Aktenwidrigkeit wird damit jedoch nicht dargelegt.
17
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass sich der Mitbeteiligte nach dem Exekutionsantrag der gefährdeten Partei vom 3. November 2023 entgegen der Unterlassungsverpflichtung „am 09.09.2023 um 12:58 Uhr, am 11.05.2023, am 13.10.2023 und am 17.10.2023 innerhalb der Wohnhausanlage und unmittelbar vor dem Haustor“ aufgehalten habe. Zwar nennt der Beschluss des Bezirksgerichts vom 20. November 2023 in seiner Begründung nur die Daten „11.05.2023, 13.10.2023“ und „17.10.2023“, bezieht sich daneben aber ausdrücklich auf die „vorliegenden Behauptungen im Exekutionsantrag“ (ohne z.B. das weitere Datum einer getrennten Entscheidung vorzubehalten), weshalb dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden kann, dass es im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen ist, dass der Beschluss des Bezirksgerichts (samt der dort verhängten Geldstrafen gemäß Paragraph 355, EO) auch den - hier relevanten - Vorfall vom 9. September 2023 inkludiert.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
19
Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Abweisung der Revision (bzw. gemäß Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 51, VwGG im Fall der Zurückweisung) einen Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da die Revisionswerberin im vorliegenden Fall aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wäre der Aufwandersatz an den Mitbeteiligten im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat vergleiche , in diesem Sinn VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0112, mwN). Da dies im vorliegenden Fall der Bund wäre, jedoch der vorliegende Antrag auf Aufwandersatz ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Amtsrevisionswerberin gerichtet ist, konnte ihm nicht stattgegeben werden vergleiche , VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017).

Wien, am 28. November 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030058.L00