Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. April 2024, Zl. VGW-103/040/9540/2023-12, betreffend Entziehung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2023, mit dem ihm sein Waffenpass gemäß Paragraph 25, Waffengesetz 1996 entzogen wurde, abgewiesen.
2
Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. April 2024 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet. In der Folge wurde ihm die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zugestellt.
3
Mit (selbst verfasstem) Schreiben vom 9. Mai 2023 erhob der Revisionswerber gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 23. April 2024 Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Am 15. Mai 2024 fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aus, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 23. April 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
8
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
9
Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0033, und 16.1.2024, Ra 2023/09/0181).

Wien, am 13. Juni 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030053.L00