Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des C in M, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 9/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Oktober 2024, KLVwG-734-735/8/2024, betreffend Übertretungen des KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Nach Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 25. August 2023 wurden mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. März 2024 über den Revisionswerber wegen zweier Übertretungen des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , §33 Absatz eins, KFG 1967 gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zwei Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dem Revisionswerber wurde als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Leichtmotorrades zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspreche: Er habe das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, näher bezeichnete Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen könnten, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2
Die vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Revisionswerber sei zur Tatzeit am Tatort mit einem bestimmten Kraftfahrzeug als Lenker unterwegs gewesen. Der Revisionswerber sei auch der Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges. An diesem seien an der Vorder- und Hinterachse Fußrasten und am Heck eine Art Überschlagschutz montiert gewesen; diese Teile hätten nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprochen bzw. seien nicht genehmigt gewesen; diese hätten die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflussen können.
4
Der Revisionswerber sei als Lenker des Kraftfahrzeuges bereits von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Strafverfügung vom 7. August 2023 wegen der Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 gemäß Paragraph 134, KFG 1967 bestraft worden.
5
In weiterer Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, der Revisionswerber habe die Verwaltungsübertretungen aus näheren Gründen schuldhaft begangen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liege nicht vor, weil im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip gelte. Der Revisionswerber sei in seiner Eigenschaft als Lenker und Zulassungsbesitzer bestraft worden. Nach den Bestimmungen der Paragraphen 102, und 103 KFG 1967 unterscheide der Gesetzgeber zwischen dem Lenker und dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges und knüpfe an diese Unterscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen. Den Zulassungsbesitzer treffe eine weitreichende Sorgfaltspflicht. Als solcher habe er zu verantworten, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Den Lenker treffe lediglich die Pflicht, sich unmittelbar vor Fahrtantritt zu überzeugen, ob das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche und allenfalls die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges zu unterlassen.
6
Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Diese erweist sich mit ihrem Vorbringen, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Paragraph 102, KFG 1967 und Paragraph 103, KFG 1967 durch eine Person sowohl als Lenker als auch als Zulassungsbesitzer nebeneinander verhängt werden dürfen oder ob eine solche Vorgangsweise eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle, als zulässig.
9
Sie ist aber nicht begründet.
10
Paragraphen 33, Absatz eins,, 102 und 103 KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1.
diese Änderungen
a)
nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c)
die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2.
sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3.
sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

...

Paragraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[...]

Paragraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1.
hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

[...]“

11
Gemäß dem Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
12
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK nur dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche , zu alldem VfGH 14.3.2018, E 507 aus 2017,, mwN; vergleiche , weiters zur dazu ergangenen Rechtsprechung des VfGH und des EGMR auch VwGH 25.3.2010, 2008/09/0203, mwN). Im dort zugrunde liegenden Fall prüfte der Verfassungsgerichtshof, ob sich die herangezogenen Straftatbestände in ihren wesentlichen Merkmalen unterscheiden.
13
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, mwH).
14
Nach dem in Paragraph 22, Absatz 2, VStG verankerten Kumulationsprinzip sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
15
Zu prüfen ist somit im vorliegenden Fall, ob die beiden dem Revisionswerber von verschiedenen Behörden (Landespolizeidirektion Kärnten, Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt) angelasteten Übertretungen, einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist. Im Falle einer solchen Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen vergleiche , Raschauer/Wessely, VStG², Paragraph 22, Rz 28), sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt vergleiche , näher VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020, mwN).
16
Der Begriff „Scheinkonkurrenz“ bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann vergleiche , VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion vergleiche , VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123; VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012, jeweils mwN).
17
Konsumtion liegt dabei vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche , erneut VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123, mwN).
18
In anderen Zusammenhängen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf Bezug genommen, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes „geradezu typischerweise“ zu einem anderen Tatbestand führt bzw. damit verbunden ist vergleiche , VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004; VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046, 0047).
19
Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028, 0222; vergleiche , umgekehrt betreffend zwei zwingend miteinander verbundene Übertretungen nach dem SaatG 1997 VwGH 16.9.1999, 99/07/0086, mwN).
20
Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu vergleiche , VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022, mwN).
21
Der Revisionswerber argumentiert, er sei zu Unrecht zweimal bestraft worden, weil er sein Fahrzeug in nicht verkehrs- und betriebssicherem Zustand auf einer öffentlichen Straße gelenkt habe. Mit seiner (rechtskräftigen) Bestrafung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG sei jedoch bereits der Gesamtunwert seiner Tat, der darin bestehe, ein nicht verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt zu haben, abgegolten worden.
22
Dem ist zu erwidern, dass die in Rede stehenden Verstöße gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG und Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit , §33 Absatz eins, KFG unter Bedachtnahme auf das bisher Gesagte nicht im Verhältnis der Scheinkonkurrenz zueinanderstehen stehen und der Unwert des einen Deliktes nicht vom Unwert des anderen Delikts miterfasst wird.
23
Während nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG der Lenker eines Kraftfahrzeuges ein solches erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, legt Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, KFG dem Zulassungsbesitzer davon unterschiedliche Verhaltenspflichten auf: Gegen Paragraph 33, Absatz eins, KFG verstößt, wer als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt hat. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG erfüllt ist vergleiche , VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041).
24
Die durch Paragraph 33, Absatz eins, KFG näher umschriebenen Verhaltenspflichten des Zulassungsbesitzers bestehen unabhängig davon, ob und wer das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Das dem Revisionswerber als Zulassungsbesitzer gegenständlich angelastete Fehlverhalten unterscheidet sich daher nach Inhalt und Zielsetzung wesentlich von der Überprüfungspflicht des Fahrzeuglenkers vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges.
25
Die beiden Normen stehen zueinander weder im Verhältnis von Spezialität oder Subsidiarität, und zwar auch dann nicht, wenn - wie gegenständlich - der Zulassungsbesitzer selbst das Fahrzeug als Lenker in Betrieb nimmt. Auch wird der Unwert des Verstoßes gegen Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, KFG nicht dadurch konsumiert, dass zuvor gegen ihn bereits eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG stattgefunden hat.
26
Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Revisionswerber habe jeweils mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, sodass die dafür vorgesehenen Strafen gemäß Paragraph 22, VStG zu kumulieren seien vergleiche , in diesem Sinne auch zur mehrmaligen Bestrafungen nach dem GGBG im Falle der Personenidentität von Beförderer und Zulassungsbesitzer z.B. VwGH 15.11.2000, 2000/03/0143; 25.11.2004, 2003/03/0231).
27
Da somit bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L00