Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des K, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Mai 2024, LVwG 30.19-3969/2023-11, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, soweit es die Spruchpunkte 2. bis 4. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2023, VStV/923301073994/2023, betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2023 wurde dem Revisionswerber unter anderem angelastet, als Lenker dem Kennzeichen nach bestimmter Fahrzeuge, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass die von ihm verwendeten Fahrzeuge den Vorschriften des KFG entsprechen, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg (Spruchpunkt 2.), das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängerwagens von 24.000 kg durch die Beladung um 8.710 kg (Spruchpunkt 3.) und die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhängewagen von 50.000 kg durch die Beladung um 11.200 kg (Spruchpunkt 4.) überschritten worden seien. Er habe dadurch jeweils Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt und wurde jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG bestraft, und zwar zu einer Geldstrafe von € 276,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) betreffend Spruchpunkt 1., zu einer Geldstrafe von € 958,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) betreffend Spruchpunkt 3. und zu einer Geldstrafe von € 1.232,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 4 Stunden) betreffend Spruchpunkt 4.

2             Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit der Maßgabe von Präzisierungen hier nicht angefochtener Spruchpunkte) dem Grunde und der Höhe nach ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen die nach dem Zulassungsschein zulässigen und die tatsächlichen Gewichte der Fahrzeuge fest und stützte sich beweiswürdigend vor allem auf die im Akt erliegenden Wiegescheine sowie den Eichschein der gegenständlich eingesetzten Brückenwaage. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, mit den hier in Rede stehenden Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und des (hier nicht angefochtenen) Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG würden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen würden und jedes für sich alleine und beide gleichzeitig verwirklicht werden könnten (Hinweis auf VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300). Der Revisionswerber habe die hier angelasteten Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG durch Überschreitung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des im Zulassungsschein des Lastkraftwagens und des Anhängers sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhänger jeweils überschritten.

3             Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4             Die Landespolizeidirektion Steiermark verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5             Die Revision erweist sich (mit ihrem Vorbringen zum Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot) als zulässig und berechtigt.

6             Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 5 unter anderem nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger nicht überschritten werden.

7             Diese Bestimmung sieht für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges und der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger jeweils einen eigenen Tatbestand vor vergleiche , zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).

8             Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Satz 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

9             Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.

10           Neben der Spezialität und der Subsidiarität zählt die Konsumtion zu den Fällen der Scheinkonkurrenz.

11           Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche , zum Ganzen VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123, mwN).

12           Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche , VwGH 10.11.2025, Ra 2025/02/0182, mwN). Umgekehrt wurde das Vorliegen einer Konsumtion bejaht, wenn durch zwei Übertretungen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht vergleiche , etwa VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, mwN).

13           Im Zusammenhang mit Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurücktritt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges entspricht, zumal in einem solchen Fall die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend mit sich bringt vergleiche , erneut VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).

14           Im Falle der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten verdrängt somit der Unrechtsgehalt der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im Wege der Konsumtion die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung der höchstzulässigen Last einer Einzelachse vergleiche , erneut VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, mwN).

15           Dasselbe gilt - wie bereits oben dargestellt - für das Verhältnis der Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeugs.

16           Eine solche Konsumtion, in der es zwingenderweise in jedem Fall zu einer Verwirklichung beider Tatbestände kommt, liegt hier vor:

17           Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeugs mit Anhänger entspricht nämlich der Addition des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes beider Fahrzeuge. Im vorliegenden Fall wurde die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger überschritten, weshalb jedenfalls auch das höchste zulässige Gesamtgewicht eines der (im Konkreten sogar beider) Fahrzeuge überschritten wurde. Damit verdrängt der Unrechtsgehalt der Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeugs mit Anhänger die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeuges.

18           Aufgrund der im Revisionsfall gegebenen besonderen Konstellation der Identität der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Fahrzeuges mit Anhänger mit dem Gesamtbetrag der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge liegt eine Konsumtion der zweiten und dritten Tatanlastung durch die vorgeworfene Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger (vierte Tatanlastung) vor. Der Revisionswerber hätte sohin wegen der zweiten und dritten Tatanlastung nicht bestraft werden dürfen.

19           Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abzusehen.

20           Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

21           Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020154.L00