Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revisionen des 1. K und der 2. G AG, beide vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 20. November 2023 verkündete und am 24. November 2023 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-002/082/10117/2023-9 und VGW-002/V/082/10119/2023, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Begründung
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Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte, in der die zweitrevisionswerbende Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin (Wettkundenvermittlerin) ausübe, insofern gegen den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2021, MA 36-367912-2020-20 und MA 36-341914-2020-55, verstoßen habe, als 1. entgegen dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan C2 im angeführten Tatzeitraum eine näher bezeichnete Ausgangstür entgegen der Bewilligung im genannten Bescheid nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet gewesen sei; 2. entgegen Auflagepunkt 20, welcher laute „20.) Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löschwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein. Die entsprechenden Nachweise sind in der Betriebsstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.“, die in der Betriebsstätte bereitgehaltenen tragbaren Feuerlöscher (3 Stk.) gemäß den Prüfplaketten auf den Löschgeräten letztmalig im September 2019 überprüft worden seien.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte, in der die zweitrevisionswerbende Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin (Wettkundenvermittlerin) ausübe, insofern gegen den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2021, MA 36-367912-2020-20 und MA 36-341914-2020-55, verstoßen habe, als 1. entgegen dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan C2 im angeführten Tatzeitraum eine näher bezeichnete Ausgangstür entgegen der Bewilligung im genannten Bescheid nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet gewesen sei; 2. entgegen Auflagepunkt 20, welcher laute „20.) Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten von einer fachkundigen Person (z.B. Löschwart) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein. Die entsprechenden Nachweise sind in der Betriebsstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.“, die in der Betriebsstätte bereitgehaltenen tragbaren Feuerlöscher (3 Stk.) gemäß den Prüfplaketten auf den Löschgeräten letztmalig im September 2019 überprüft worden seien.
Der Erstrevisionswerber habe dadurch hinsichtlich Spruchpunkt 1. § 6 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit dem Plan C2 des Bescheides vom 27. April 2021 sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2. § 6 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Auflagepunkt 20 desselben Bescheides übertreten, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 Wiener Wettengesetz verhängt wurde. Weiters wurde dem Erstrevisionswerber die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben und die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.Der Erstrevisionswerber habe dadurch hinsichtlich Spruchpunkt 1. Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit dem Plan C2 des Bescheides vom 27. April 2021 sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2. Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Auflagepunkt 20 desselben Bescheides übertreten, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz verhängt wurde. Weiters wurde dem Erstrevisionswerber die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben und die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.
2
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht), das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis verkündete. Über den unmittelbar danach von den revisionswerbenden Parteien gestellten Antrag fertigte das Verwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich aus.
3
Mit diesem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass zu beiden Spruchpunkten als verletzte Rechtsvorschrift anstelle des § 6 Abs. 2 Wiener Wettengesetz § 24 Abs. 1 Z 3 Wiener Wettengesetz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 40/2018 anzuführen sei. Es wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgelegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit diesem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass zu beiden Spruchpunkten als verletzte Rechtsvorschrift anstelle des Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Wettengesetz Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2018, anzuführen sei. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgelegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, dass das Tatbild der dem Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG jeweils angelasteten Übertretung des § 24 Abs. 1 Z 3 Wiener Wettengesetz iVm dem Bewilligungsbescheid vom 27. April 2021 erfüllt sei, hinsichtlich Spruchpunkt 1. iVm dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan C2 der Betriebsstätte und hinsichtlich Spruchpunkt 2. iVm dem Auflagepunkt 20. Die Richtung, in die die Tür aufgehe, sei eine wesentliche Abweichung vom Plan und aus Sicherheitsgründen von großer Bedeutung. Tatbildlich sei das Nichteinhalten einer Planbeilage zu einem Bewilligungsbescheid somit der Verstoß gegen eine seiner Bedingungen, weil der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen sei, dass von dem durch den Bewilligungsbescheid eingeräumten Recht auf Ausüben einer wettunternehmerischen Tätigkeit in der genehmigten Betriebsstätte nur unter der Bedingung Gebrauch gemacht werde, dass die Tätigkeit im Einklang mit dem Bewilligungsbescheid und seinen zum Bescheidinhalt erhobenen weiteren Bestandteilen und Plänen erfolge. Zudem sei auch die Beachtung des Kontrollintervalls bei der Überprüfung von Feuerlöschern eine Auflage des Bewilligungsbescheides. Das Nichteinhalten der Prüfungsintervalle sei tatbildlich. Zum Kontrollzeitpunkt seien die drei Feuerlöscher zuletzt vor 31 Monaten (nachweislich) kontrolliert worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, dass das Tatbild der dem Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG jeweils angelasteten Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit , dem Bewilligungsbescheid vom 27. April 2021 erfüllt sei, hinsichtlich Spruchpunkt 1. in Verbindung mit , dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan C2 der Betriebsstätte und hinsichtlich Spruchpunkt 2. in Verbindung mit , dem Auflagepunkt 20. Die Richtung, in die die Tür aufgehe, sei eine wesentliche Abweichung vom Plan und aus Sicherheitsgründen von großer Bedeutung. Tatbildlich sei das Nichteinhalten einer Planbeilage zu einem Bewilligungsbescheid somit der Verstoß gegen eine seiner Bedingungen, weil der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen sei, dass von dem durch den Bewilligungsbescheid eingeräumten Recht auf Ausüben einer wettunternehmerischen Tätigkeit in der genehmigten Betriebsstätte nur unter der Bedingung Gebrauch gemacht werde, dass die Tätigkeit im Einklang mit dem Bewilligungsbescheid und seinen zum Bescheidinhalt erhobenen weiteren Bestandteilen und Plänen erfolge. Zudem sei auch die Beachtung des Kontrollintervalls bei der Überprüfung von Feuerlöschern eine Auflage des Bewilligungsbescheides. Das Nichteinhalten der Prüfungsintervalle sei tatbildlich. Zum Kontrollzeitpunkt seien die drei Feuerlöscher zuletzt vor 31 Monaten (nachweislich) kontrolliert worden.
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Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 94/2024-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 94/2024-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
6
In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die gegenständliche außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die revisionswerbenden Parteien führen zunächst zur Zulässigkeit der Revision aus, das Verwaltungsgericht sei von näher dargelegter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe den Plan C2 als Bedingung zum Bewilligungsbescheid beurteilt, obwohl der Bestand des Bewilligungsbescheides nicht von der Übereinstimmung der Betriebsstätte mit dem Plandokument C2 abhängig gemacht worden sei. Es sei nur die Eignung der Betriebsstätte nach Maßgabe des Plans C2 festgestellt worden, wonach die Nichteinhaltung dieses Plans keine Auswirkung auf den Bestand der Bewilligung habe. Sofern das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer Auflage ausgegangen sei, könne eine solche schon deshalb nicht vorliegen, weil der Feststellung der Eignung einer Betriebsstätte von vornherein keine Auflage beigesetzt werden könne, zumal es sich um einen feststellenden Abspruch handle. Weiters sei das Verwaltungsgericht auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestimmtheitserfordernis von Nebenbestimmungen abgewichen, weil sich aus dem Bewilligungsbescheid nicht mit ausreichender Bestimmtheit ergebe, dass die Übereinstimmung der Betriebsstätte mit dem Plan der zweitrevisionswerbenden Partei als Auflage (oder Bedingung) vorgesehen sei und dass die Bewilligung nur ausgeübt werden dürfe, wenn die Betriebsstätte voll und ganz dem Plan C2 entspreche. Insgesamt fehle es an Rechtsprechung dahingehend, ob eine Feststellung oder Bewilligung nach Maßgabe eines Plandokuments eine als Auflage oder Bedingung zu beurteilende, für eine Strafverfolgung ausreichend bestimmte Nebenbestimmung eines Bescheides begründen könne.
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Die Frage der Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre. Von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision begründenden Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn neben dem Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtes eine weitere, andere Auslegung denkbar ist (vgl. VwGH 6.11.2025, Ra 2025/05/0172, mwN).Die Frage der Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre. Von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision begründenden Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn neben dem Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichtes eine weitere, andere Auslegung denkbar ist vergleiche , VwGH 6.11.2025, Ra 2025/05/0172, mwN).
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Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung gemäß § 5 Wiener Wettengesetz festgestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung gemäß Paragraph 5, Wiener Wettengesetz festgestellt wird.
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Gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten: 1. die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer; 2. die Standorte der Betriebsstätten; [...] 6. Feststellung der Eignung der Betriebsstätte.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Wettengesetz ist die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten: 1. die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer; 2. die Standorte der Betriebsstätten; [...] 6. Feststellung der Eignung der Betriebsstätte.
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Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27. April 2021 wurde der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 3 iVm § 6 Abs. 2 Wiener Wettengesetz die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher genannte Buchmacherin erteilt. Nach dem Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird die Eignung der Betriebsstätte für die Ausübung der Wettunternehmertätigkeit nach Maßgabe u.a. des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plans C2 festgestellt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 27. April 2021 wurde der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Wettengesetz die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher genannte Buchmacherin erteilt. Nach dem Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird die Eignung der Betriebsstätte für die Ausübung der Wettunternehmertätigkeit nach Maßgabe u.a. des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plans C2 festgestellt.
15
Es kann keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erkannt werden, wenn das Verwaltungsgericht im Ergebnis aus dem genannten Bescheid ableitet, der zweitrevisionswerbenden Partei sei die Ausübung ihrer Tätigkeit in der als geeignet festgestellten Betriebsstätte, also so, wie sie im Plan C2 dargestellt ist, und zwar mit nach außen aufgehender Tür, bewilligt worden, weshalb mit der tatsächlich nach innen öffnenden Tür gegen diese Nebenbestimmung verstoßen werde.
16
Weiters moniert die Revision eine Verletzung des § 44a Z1 VStG und damit eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht habe das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt und in seiner Begründung, nicht aber im Spruch des Erkenntnisses, die zur Last gelegte Tat ausgewechselt, wodurch es die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ausgetauscht habe. Den revisionswerbenden Parteien sei von der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht worden, dass die Feuerlöscher letztmalig im September 2019 und damit vor mehr als 27 Monaten überprüft worden seien. Das Verwaltungsgericht hingegen habe einen solchen Sachverhalt in seiner Erkenntnisbegründung den revisionswerbenden Parteien unterstellt, den Spruch des behördlichen Strafverfahrens aber bestätigt.Weiters moniert die Revision eine Verletzung des Paragraph 44 a, Z1 VStG und damit eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht habe das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt und in seiner Begründung, nicht aber im Spruch des Erkenntnisses, die zur Last gelegte Tat ausgewechselt, wodurch es die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ausgetauscht habe. Den revisionswerbenden Parteien sei von der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht worden, dass die Feuerlöscher letztmalig im September 2019 und damit vor mehr als 27 Monaten überprüft worden seien. Das Verwaltungsgericht hingegen habe einen solchen Sachverhalt in seiner Erkenntnisbegründung den revisionswerbenden Parteien unterstellt, den Spruch des behördlichen Strafverfahrens aber bestätigt.
17
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN).
18
Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. erneut VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017, mwN).Nach der ständigen hg. Judikatur zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche , erneut VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017, mwN).
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Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den dargestellten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein (vgl. erneut VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0085, mwN).Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den dargestellten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein vergleiche , erneut VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0085, mwN).
20
Das Verwaltungsgericht bestätigte den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde, wonach die Feuerlöscher gemäß den Prüfplaketten auf den Löschgeräten letztmalig im September 2019 überprüft worden seien. Hierbei handelt es sich um eine bloße Tatumschreibung mit der Angabe des vorhandenen Beweismittels, und zwar der Prüfplaketten auf den Löschgeräten. Die vom Verwaltungsgericht aus der Tatumschreibung gezogene Schlussfolgerung, damit sei der Tatbestand der Nichterfüllung der Auflage 20, nämlich die nachweisbare Überprüfung der Feuerlöscher in Abständen von 27 Monaten, angelastet worden, lässt einen Austausch der Sache nicht erkennen. Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass die revisionswerbenden Parteien im Verfahren hinsichtlich des ihnen vorgeworfenen Verhaltens im Unklaren gewesen oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden seien. Die Revision zeigt auch nicht - bezogen auf den konkreten Sachverhalt - auf, inwiefern das hier angefochtene Erkenntnis von der zur Zulässigkeit zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht dargetan.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2026