Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0281

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Hovath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 29. Jänner 2024 mündlich verkündete und mit 13. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-031/017/11970/2023-10, betreffend Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (mitbeteiligte Partei: S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1             Gegen den nach den Feststellungen „zum Zeitpunkt des Vorfalles“ 16 Jahre alten Mitbeteiligten wurde von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. Mai 2023 gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annäherungsverbot für eine Wohnung an einer näher genannten Adresse ausgesprochen.

2             Mit Straferkenntnis vom 25. Juli 2023 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten zur Last, er sei in der Zeit vom 26. Mai 2023 bis 1. Juni 2023 der von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots am 26. Mai 2023 ausgesprochenen Verpflichtung, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4, SPG) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, nicht nachgekommen, indem er sich trotz Information seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Verpflichtung nach Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG, die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung und die Möglichkeit eines Antrags gemäß Paragraph 38 a, Absatz 9, SPG nicht binnen der fünftägigen Frist bei einer Beratungsstelle für Gewaltprävention (Verein Neustart Wien) gemeldet habe; er habe dadurch Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster Fall in Verbindung mit , Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG verletzt.

Gemäß Paragraph 84, Absatz eins b, SPG wurde über den Mitbeteiligten deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt und der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 64, VStG zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von € 25,-- verpflichtet.

3             Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis, stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

4             Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten dem Mitbeteiligten im Zuge der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots am 26. Mai 2023 ein Informationsschreiben in arabischer Sprache überreicht. Darin sei er verpflichtet worden, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren. Dem sei der Mitbeteiligte nicht nachgekommen.

In den rechtlichen Erwägungen zum Verschulden traf das Verwaltungsgericht disloziert unter anderem folgende Feststellungen: „Zum Zeitpunkt des Vorfalles war der Beschwerdeführer ... nur wenige Monate davor nach Österreich gekommen. Er beherrschte daher zu diesem Zeitpunkt die deutsche Sprache noch sehr schlecht und war insbesondere auch nicht mit den österreichischen Behördenwegen vertraut. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Übergabe des Informationsschreibens angegeben haben soll, er habe es verstanden, so ist dennoch nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich die Tragweite und insbesondere die Rechtsfolgen über die Nichtbefolgung verstanden hat. ... Der Beschwerdeführer war allein auf der Polizeistation und wurde weder von einer Vertrauensperson noch einem gesetzlichen Vertreter begleitet. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, dem Beschwerdeführer eine konkrete Anlaufstelle zu nennen. Es wurde ihm lediglich eine Liste der Beratungsstellen der Bundesländer mit Telefonnummern ausgehändigt.“

5             Rechtlich sah das Verwaltungsgericht den objektiven Tatbestand des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster Fall SPG als erwiesen an. Zum Verschulden führte es unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 2, VStG aus, der Mitbeteiligte sei „aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner Herkunft und seiner traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland nicht in der Lage [gewesen], alleine das von ihm verlangte Verhalten“ zu setzen. Ohne entsprechende Manuduktion könne von einem 16-Jährigen „aus einem völlig fremden Kulturkreis“ nicht erwartet werden, dass er das Informationsblatt durchlese, verstehe und sein Handeln danach richte.

6             Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

7             Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zulässigkeit

8             Die Amtsrevision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit von Jugendlichen iSd Paragraph 4, Absatz 2, VStG und deren Nachweis auf fachgutachterlicher Grundlage ab, zulässig; sie ist auch berechtigt.

Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG

9             Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Daher sind Personen, die zur Tatzeit das 14. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VStG grundsätzlich deliktsfähig vergleiche , VwGH 13.3.1985, 84/03/0354).

10           Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VStG wird die Tat dem Täter nicht zugerechnet, wenn er zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher) war, und er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

11           Paragraph 4, Absatz 2, VStG stellt einen Schuldausschließungsgrund dar vergleiche , Wessely in Raschauer/Wessely, VStG³ [2023] Paragraph 4, Rz. 3; bzw. zu der im Wesentlichen ähnlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG etwa OGH 22.6.2023, 12 Os 56/23m, Rn. 4, mwN). Dieser setzt voraus, dass beim jugendlichen Täter verzögerte Reife (sog. „biologisches Element“) vorliegt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine altersuntypisch verzögerte Entwicklung sind etwa physische oder psychische Krankheiten, eine massive Verwahrlosung oder grobe soziale Defekte vergleiche , wiederum Wessely in Raschauer/Wessely, VStG³ [2023] Paragraph 4, Rz. 3, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG OGH 21.1.2009, 15 Os 184/08k; vergleiche , ferner zu dieser Bestimmung OGH 18.12.2020, 12 Os 127/20y, mwN).

12           Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine verzögerte Reife iSd Paragraph 4, Absatz 2, VStG zur Tatzeit vor, bedarf es für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit eines medizinischen Fachwissens. Sofern das entscheidende Organ nicht über dieses Fachwissen verfügt, ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig vergleiche , grundsätzlich zur erforderlichen Beiziehung eines Sachverständigen bei mangelndem eigenem Fachwissen des Entscheidungsorgans etwa VwGH 29.4.2021, Ra 2020/18/0326, Rn. 18, mwN; sowie zur notwendigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage der mangelnden Zurechnungsfähigkeit nach Paragraph 3, VStG etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2023/02/0231, Rn. 8, mwN).

13           Des Weiteren setzt die Annahme des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG voraus, dass in einem weiteren Schritt eine vorhandene verzögerte Reife des Täters im Tatzeitpunkt dazu geführt hat, dass der Täter unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln vergleiche , wiederum Wessely in Raschauer/Wessely, VStG³ [2023] Paragraph 4, Rz. 3). Auch diesbezüglich bedarf es eines besonderen Fachwissens. Schließlich ist die Schuldunfähigkeit infolge verzögerter Reife nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG eine bezogen auf den Tatzeitpunkt und den Tatbestand auf fachgutachterlicher Grundlage zu beurteilende Rechtsfrage (sog. „psychologisches Element“ vergleiche , Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG³ [2023] Paragraph 4, Rz. 3; sowie zu Paragraph 3, VStG VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 33, mwN).

Einzelfallbezogene Beurteilung

14           Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, erster Fall SPG als erwiesen ansah.

15           Bei dieser dem Mitbeteiligten angelasteten Übertretung des SPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, sodass nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche , zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0144, Rn. 15).

16           Das Verwaltungsgericht begründet unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 2, VStG die mangelnde Schuldfähigkeit des zum Tatzeitpunkt jugendlichen Mitbeteiligten ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen damit, dass er „aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner Herkunft und seiner traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland“ nicht in der Lage gewesen sei, „alleine das von ihm verlangte Verhalten zu setzen“ und verwies im Übrigen auf die schlechten Deutschkenntnisse des Mitbeteiligten, seine mangelnde Vertrautheit mit den österreichischen Behördenwegen zum Tatzeitpunkt und seine Herkunft aus einem „völlig fremden Kulturkreis“.

17           Weder die Herkunft eines jugendlichen Täters bzw. seine Zugehörigkeit zu einem fremden Kulturkreis noch unzureichende Deutschkenntnisse oder eine „mangelnde Vertrautheit mit den österreichischen Behördenwegen“ sind ausreichende Indizien für eine verzögerte Reife iSd Paragraph 4, Absatz 2, VStG. Aus diesen Umständen lässt sich auch sonst für sich nicht auf ein mangelndes Verschulden des Beschuldigten schließen. Dies gilt ebenso für den pauschalen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf traumatische Erlebnisse des Mitbeteiligten, zu dem im Übrigen jegliche beweiswürdigende Begründung fehlt.

18           Das Verwaltungsgericht hat somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG dargetan und das angefochtene Erkenntnis bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

19           Im Übrigen hätte das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG mangels erkennbaren Fachwissens des Entscheidungsorgans die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bedurft.

Sonstiges

20           Unabhängig von der unzureichenden Begründung des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz 2, VStG ist auch nicht aus dem allgemeinen, nicht fallbezogenen Hinweis des Verwaltungsgerichts, „ohne entsprechende Manuduktion“ könne „von einem 16-Jährigen aus einem völlig fremden Kulturkreis nicht erwartet werden, dass er das Informationsblatt durchliest, versteht und sein Handeln danach richtet“, bereits auf ein mangelndes Verschulden des Mitbeteiligten zu schließen.

21           Schließlich vermag der Mitbeteiligte ein fehlendes Verschulden auch nicht mit dem Hinweis auf seine mangelnde Kenntnis der österreichischen Gesetzeslage in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis darzutun, zumal ein in Österreich lebender Fremder verpflichtet ist, sich über die österreichischen Gesetzesvorschriften zu informieren vergleiche , VwGH 26.6.2002, 98/21/0267, mwN; vergleiche , zur Unkenntnis eines Gesetzes und dem verschuldeten Rechtsirrtum VwGH 15.2.2024, Ra 2023/09/0160, Rn. 12, mwN).

Ergebnis

22           Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen (der prävalierenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 12. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010281.L00