Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des D M, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 6/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Februar 2023, VGW-151/004/15608/2022-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Dem Revisionswerber, einem serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Oktober 2020 eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt.
2
Am 7. Juli 2021 beantragte er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Das - infolge der Säumnisbeschwerde vom 27. Oktober 2022 zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien wies diesen Antrag gemäß „§ 46 Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 a Absatz 2, [Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung] NAG-DV“ ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe seinem Verlängerungsantrag vom 7. Juli 2021 u.a. ein Lichtbild beigelegt. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2023 sei der Revisionswerber vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden, „sämtliche aktuelle Unterlagen (zumindest betreffend die letzten zwölf Monate), welche zur Beurteilung aller Erfolgs- und Erteilungsvoraussetzungen dienen, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, vorzulegen“. Der Revisionswerber habe zwar mehrere Unterlagen vorgelegt, jedoch kein „aktuelles Lichtbild iSd Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG-DV“.
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass das vom Revisionswerber mit der Antragstellung vorgelegte Lichtbild zumindest vom 7. Juli 2021 stamme und somit nicht aktuell im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG-DV sei. Der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher mangels Vorliegens eines aktuellen Lichtbildes abzuweisen, weil der Revisionswerber trotz Aufforderung seine diesbezügliche Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht verletzt habe.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Jänner 2023 ergangene allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von Urkunden nicht die Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers rechtfertige.
6
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
9
Gemäß 7 Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen, das gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein darf.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG-DV zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung geht, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrages führt vergleiche , VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212, Rn. 30).
11
Im Hinblick auf „Erfolgsvoraussetzungen“ eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu ergehen hat, ist der Antragsteller aber gemäß den in Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung hinzuweisen. Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie vorliegend - das vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegte Lichtbild deshalb nicht mehr den Anforderungen des Gesetzes bzw. der NAG-DV entspricht, weil seit der Einbringung des Antrags mehr als sechs Monate vergangen sind und das mit dem Antrag vorgelegte Lichtbild daher nicht mehr „zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate“ ist. Diesfalls kann der Antragsteller aus Eigenem keine Kenntnis davon haben, wann die Entscheidung getroffen werden wird und zu welchem Zeitpunkt er daher ein entsprechend aktuelles Lichtbild vorzulegen hat vergleiche , dazu VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015, Rn. 25, mwN).
12
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber mit Schreiben vom 10. Jänner 2023 aufgefordert, „aktuelle Unterlagen (zumindest betreffend die letzten zwölf Monate), welche zur Beurteilung aller Erfolgs- und Erteilungsvoraussetzungen dienen, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, vorzulegen“. Aus dieser Aufforderung geht jedoch nicht klar hervor, ob bzw. dass ein Lichtbild vorzulegen sei und dieses den Anforderungen des Paragraph 2 a, NAG-DV zu entsprechen hat vergleiche , zu einem ähnlichen Fall wiederum VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015).
13
Das Verwaltungsgericht konnte demnach die Abweisung des Verlängerungsantrages des Revisionswerbers nicht darauf stützen, dass er der Aufforderung vom 10. Jänner 2023 nicht nachgekommen sei und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weil diese keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Paragraph 2 a, NAG-DV entsprechenden Lichtbildes enthielt.
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
15
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. November 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220170.L00