Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1987, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023, I403 2255633-3/15E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2022 gestützt auf Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgewiesen. Unter einem wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Der Revisionswerber legte in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar, aus welchen Gründen für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde nahm dazu nicht Stellung. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich, sodass dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 15. Mai 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220067.L00