Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0331

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/19/0332

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler , über die Revision 1. des F A D, und 2. der S A D, beide vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG, 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2023, 1. W144 2268359-1/5E und 2. W144 2268360-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber ist der Bruder der Zweitrevisionswerberin. Beide sind syrische Staatsangehörige und stellten am 9. Oktober 2022 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme brachten die Revisionswerber vor, dass ihre Mutter und mehrere Geschwister seit mehreren Jahren in Österreich lebten. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. In Bulgarien hätten sie am 12. September 2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
2
Bulgarien stimmte den jeweils am 20. Oktober 2022 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 zu.
3
Mit Bescheiden (jeweils) vom 23. Februar 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für die Prüfung der Anträge die Zuständigkeit Bulgariens fest, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien fest.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 977-978/2023-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG gerichteten Beschwerde der Revisionswerber ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Revisionswerber mit Beschluss vom 17. Juli 2023, E 977-978/2023-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
Daraufhin brachten die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, dass die Frage, wie die Begriffsdefinition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO auszulegen sei, höchstgerichtlich nicht hinreichend beantwortet sei. Es sei unklar, ob (eben erst) volljährig gewordene junge Erwachsene unter den Begriff der „Familienangehörigen“ subsumiert werden könnten, wenn diese ein ausreichend enges und ausgeprägtes Naheverhältnis zu ihrer Familie aufweisen.
11
Gemäß Artikel 9 und 10 Dublin III-VO ist (sofern dieser Wunsch schriftlich kundgetan wird) jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger des Antragstellers als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist oder einen noch nicht in der Sache (erst-)entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe auch Artikel 11, Dublin III-VO).
12
Als Familienangehörige gelten nach Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO (u.a.) der Vater oder die Mutter nur bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407, mwN).
14
Wie sich somit aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO ergibt, gehören Eltern volljähriger Antragsteller nicht dem definierten Kreis der Familienangehörigen, die eine Zuständigkeit des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9, bis 11 Dublin III-VO begründen könnten, an. Das BVwG stützte sich somit auf einen klaren Gesetzeswortlaut, wenn es davon ausging, dass sich die volljährigen Revisionswerber nicht erfolgreich auf ihre Familienzugehörigkeit insbesondere in Bezug auf ihre in Österreich lebende Mutter berufen konnten. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor.
15
Hinzu kommt, dass es sich bei den 1987 und 1985 (alias 1995) geborenen Revisionswerbern auch nicht mehr um (eben erst) volljährig gewordene junge Erwachsene handelt, weshalb der Erfolg der vorliegenden Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich ob eine solche Personengruppe unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO falle, nicht abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig vergleiche , VwGH 11.1.2023, Ra 2021/01/0118, mwN).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190331.L01