Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des S T, vertreten durch Mag. Michael Steiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, L507 2100202-4/29E, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens bezüglich Versagung von internationalem Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt weiteren Aussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Der im Jahr 1963 geborene - zunächst über die türkische Staatsangehörigkeit verfügende und in der Folge staatenlose - Revisionswerber stellte im April 2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.

1.2. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. August 2019 bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters sprach sie aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt werde (Spruchpunkt römisch fünf.), gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.), eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch acht.) und der Verlust seines Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab 4. April 2018 festgestellt werde (Spruchpunkt römisch neun.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde zunächst mit „Beschluss“ (gemeint: Teilerkenntnis) vom 7. Oktober 2019 insoweit Folge, als es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Weiters führte es eine mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2020, 15. Mai 2022 und 28. Juni 2022 durch, wobei der Revisionswerber beim erstgenannten Termin - der Niederschrift dieser Verhandlung zufolge - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids zurückzog.

2.1. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 28. November 2022 fasste das Verwaltungsgericht einerseits den Beschluss, dass das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt werde. Andererseits sprach es mit Erkenntnis aus, dass der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheids stattgegeben und dieser Punkt ersatzlos behoben werde, sowie dass die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen werde, in Ansehung des Spruchpunkts römisch acht. jedoch mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei in der Türkei aufgewachsen, habe dort die Schule besucht und dann als Koch gearbeitet. Im Jahr 1980 sei er zur Ausbildung nach Österreich gekommen.

Im Jahr 1983 habe er während eines Besuchs in der Türkei eine türkische Staatsangehörige geheiratet, mit der er drei volljährige Kinder habe.

Im Jahr 1992 sei ihm in Österreich ein unbefristeter Sichtvermerk für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden.

Im Jahr 1994 sei der Revisionswerber in Deutschland festgenommen worden und im Jahr 1996 vom Landgericht Hamburg wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Er habe sich daraufhin bis zum Jahr 1999 in Deutschland in Strafhaft befunden und sei anschließend in die Türkei abgeschoben worden.

In der Türkei sei im Jahr 2000 seine Ehe geschieden worden. Er habe dann die Ehe mit einer anderen türkischen Staatsangehörigen geschlossen und mit dieser ein mittlerweile volljähriges Kind. Im Jahr 2002 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt, wo er sich seitdem aufhalte.

Im Jänner 2003 habe der Revisionswerber aufgrund der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit zurückgelegt und sei seitdem staatenlos. Ab dem Jahr 2004 sei er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“ gewesen.

Im selben Jahr sei er in Österreich festgenommen worden und im Jahr darauf vom Landesgericht Wels wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung und des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Er habe sich daraufhin bis November 2014 in Strafhaft befunden.

Aufgrund dieser weiteren Verurteilung sei dem Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen worden. Im Jahr 2009 sei zudem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden. Im Jahr 2015 sei ihm eine Duldungskarte für ein Jahr ausgestellt worden. Im Jahr 2016 habe er neuerlich eine Duldungskarte beantragt, wobei er diesen Antrag zuletzt in der Verhandlung am 10. Dezember 2020 zurückgezogen habe.

Die Wiedereinbürgerung in der Türkei sei möglich, weil der Revisionswerber nach dem türkischen Staatsangehörigengesetz (türk. StAG) einen Rechtsanspruch auf Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit habe. Sein Herkunftsstaat im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 sei die Türkei. Ein Heimreisezertifikat habe ihm aufgrund der Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft bislang nicht ausgestellt werden können.

In Österreich lebten seine volljährigen Kinder aus erster Ehe, die österreichische Staatsbürger seien, sowie zwei Brüder, wobei er mit einem seit dem Jahr 2015 einen gemeinsamen Wohnsitz habe. In der Türkei lebten seine Mutter, weitere Geschwister sowie seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Die Ehefrau arbeite dort als Krankenpflegerin und verfüge über eine Eigentumswohnung. Der Revisionswerber stehe mit ihr und dem Kind im regelmäßigen Kontakt.

Der Revisionswerber spreche Deutsch auf gutem Niveau. Er sei in Österreich seit Dezember 2003 nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe auch keine Ausbildung absolviert. In den Jahren 2015 bis 2022 habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, zudem werde er von einem Bruder finanziell unterstützt. Er sei kein Mitglied in einem Verein, engagiere sich aber bei einem Projekt und habe vorübergehend auch am Kunst- und Kulturprogramm eines Vereins mitgearbeitet. Er verfüge über soziale und freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet.

2.3. In der Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht - soweit hier von Bedeutung - fest, die Wiedereinbürgerung in der Türkei sei für Personen, die ihre Staatsangehörigkeit zurückgelegt hätten, um eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, grundsätzlich möglich. Das türkische StAG unterscheide dabei zwischen der Wiedereinbürgerung ohne Aufenthalt (Artikel 13, 43, türk. StAG) und jener mit Aufenthalt (Artikel 14, türk. StAG). Dem Revisionswerber komme daher ein Rechtsanspruch auf neuerliche Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit zu. Warum sein dahingehender Antrag von der Türkei abgelehnt worden sei, könne vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen StAG nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich habe der Revisionswerber auch keine Entscheidung der zuständigen türkischen Einbürgerungskommission oder des türkischen Innenministeriums, sondern bloß ein allgemein gehaltenes Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Wien vom Oktober 2021 vorgelegt.

2.4. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus:

2.4.1. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids seien aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, das Verfahren sei daher insoweit mit Beschluss einzustellen.

Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

2.4.2. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, weil im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers übersteige.

Bei der betreffenden Beurteilung seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Wertungen des (durch das FrÄG 2018 aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG weiterhin beachtlich. Demnach dürfe gegen einen auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, StbG hätte verliehen werden können. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn Straftaten im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, bis 8 FPG oder andere Formen gravierender Straffälligkeit vorlägen, aus denen eine spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen abzuleiten sei. Gegenständlich hätte dem Revisionswerber zwar zunächst die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, StbG verliehen werden können. In der Folge sei er jedoch straffällig geworden und zunächst in Deutschland wegen Drogenhandels und sodann in Österreich unter anderem wegen Mordes - wobei er das Opfer durch einen Schuss in den Hinterkopf im Zuge einer Suchtgiftübergabe getötet habe - zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Darin sei eine besonders gravierende Straffälligkeit und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erblicken, sodass eine Aufenthaltsbeendigung bereits vor diesem Hintergrund geboten sei.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe auch das Recht des Revisionswerbers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Was sein Privatleben betreffe, so weise er zwar seit der erstmaligen Einreise im Jahr 1980 eine lange Aufenthaltsdauer auf. Allerdings sei sein Aufenthalt in den Jahren 1994 bis 2002 durch seine Haft in Deutschland und seine anschließende Abschiebung in die Türkei unterbrochen worden. Ein durchgehender Inlandsaufenthalt liege erst ab dem Jahr 2002 vor, wobei er sich in den Jahren 2004 bis 2014 erneut im Strafvollzug befunden habe. Was seine berufliche Integration anbelange, so sei er zwar zunächst selbständig und seit seiner Wiedereinreise bis Dezember 2003 unselbständig tätig gewesen. Seither übe er aber keine legale Erwerbstätigkeit mehr aus, vielmehr habe er zuletzt bis zum Jahr 2022 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und werde auch von einem Bruder finanziell unterstützt. Weiters sei er zwar ehrenamtlich tätig und engagiere sich bei Integrationsprojekten, was hier jedoch nicht besonders ins Gewicht falle. Ferner habe er einen Freundes- und Bekanntenkreis und spreche Deutsch auf gutem Niveau, wobei dem mangels einer über das übliche Maß hinausgehenden Integration ebenso nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme.

Was das Familienleben des Revisionswerbers betreffe, so lebten seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in der Türkei. In Österreich lebten seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe, mit denen er nicht zusammenwohne und kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis habe. Im Bundesgebiet lebten weiters zwei Brüder, wobei er von einem finanziell unterstützt werde und mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz habe. Allerdings sei auch insoweit keine Beziehung behauptet worden, die über ein üblicherweise zwischen Geschwistern bestehendes Naheverhältnis hinausgehe. Dem Revisionswerber sei weiters möglich, den Kontakt mit seinen in Österreich lebenden Kindern und Brüdern von der Türkei aus im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

Was sein Verhältnis zum Herkunftsstaat anbelange, so habe der Revisionswerber bis zum 17. Lebensjahr dort gelebt, die Schule besucht und zuletzt als Koch gearbeitet. Er spreche die Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei lebten zudem seine Mutter und mehrere Geschwister sowie seine Ehefrau und das gemeinsame Kind, mit denen er in Kontakt stehe, sodass er im Fall seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre. Es weise nichts darauf hin, dass er sich im Herkunftsstaat nicht erneut integrieren könnte, zumal er sich dort auch nach seiner Abschiebung im Jahr 1999 ohne Weiteres zurechtgefunden habe.

2.4.3. Die Abschiebung in die Türkei sei zulässig, weil keine Gründe im Sinn des Paragraph 50, FPG entgegenstünden.

Hingegen sei das unbefristete Einreiseverbot aufzuheben, weil keine derartige Gefährlichkeit mehr vorliege, die ein solches Verbot rechtfertigen würde.

Aufgrund der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen.

Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 AsylG 2005 auszusprechen, weil der Revisionswerber im Jahr 2004 in Untersuchungshaft genommen und im Jahr 2005 vom Landesgericht Wels wegen versuchter schwerer Nötigung und Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei und dadurch sein Aufenthaltsrecht verloren habe, wobei ihm dieser Verlust mit Verfahrensanordnung vom 4. April 2018 mitgeteilt worden sei.

3.1. Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 83/2023-14, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3.2. In der Folge erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, zu der im Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.

In der Zulässigkeitsbegründung wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

4. Nach der soeben genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis (bzw. einen Beschluss) des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis (der Beschluss) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

5.1. Der Revisionswerber macht geltend, er sei bei der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2020 nicht vertreten gewesen und mangels Belehrung nicht in Kenntnis der damit verbundenen Rechtsfolgen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe insofern die Manuduktionspflicht verletzt. Zudem sei er vom Verwaltungsgericht unter Druck gesetzt worden, dass es für ihn besser sei, wenn er in die Türkei zurückkehre und die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlange und dann die Aufhebung des Aufenthaltsverbots und die erneute Einreise nach Österreich beantrage. Dadurch sei sein Irrtum veranlasst worden, er könne durch die Rücknahme der Beschwerde sein Ziel erreichen, langfristig in Österreich bleiben zu dürfen. Es liege daher ein Willensmangel vor, der zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führe.

5.2.1. Was zunächst die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht betrifft, so sieht Paragraph 13 a, AVG vor, dass den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Personen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben sind und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG keine Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht und erfordert auch nur eine Belehrung über die mit den Verfahrenshandlungen „unmittelbar“ verbundenen Rechtsfolgen, nicht jedoch über sonstige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren vergleiche , etwa VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 4.2. f; 29.3.2022, Ra 2021/05/0108, Rn. 27; je mwN). Einer Belehrung bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Rechtsfolgen bereits unmittelbar aus dem Inhalt der abgegebenen Erklärung zu ersehen sind vergleiche , VwGH 31.5.2006, 2006/10/0075 [zur Abgabe eines Berufungsverzichts]).

5.2.2. Gegenständlich zog der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2020 - der Niederschrift dieser Verhandlung zufolge - im Rechtsgespräch mit dem Richter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids zurück, wohingegen er die Beschwerde im Übrigen aufrechterhielt. Wie aus der Niederschrift weiters hervorgeht, versicherte er in der Folge auf Frage des Richters, dass er alles verstanden habe und keine Fragen mehr habe. Ferner wurde ihm die Niederschrift vorgelesen, wobei er erklärte, dass er keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhebe. Er unterfertigte zuletzt auch die Niederschrift.

Im Hinblick auf den soeben geschilderten (soweit hier wesentlichen) Inhalt und Verlauf der Verhandlung ist davon auszugehen, dass dem Revisionswerber - selbst wenn er damals nicht rechtskundig vertreten war - die Vornahme der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids jedenfalls klar war. Auch war ihm bereits aus dem Inhalt seiner diesbezüglichen Erklärung die mit dieser „unmittelbar“ verbundene Rechtsfolge - nämlich das Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung im Umfang der Rücknahme der Beschwerde - bekannt bzw. zumindest erkennbar. Gegenteiliges wurde auch in der Revision nicht konkret behauptet.

Davon ausgehend war jedoch insofern eine (besondere) Belehrung des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht nicht geboten. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht ist schon deshalb nicht zu sehen.

5.3.1. Was die weiters behauptete Unwirksamkeit der Zurückziehung der Beschwerde wegen eines Willensmangels anbelangt, so ist zunächst auf Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG hinzuweisen, wonach der Verzicht auf eine Beschwerde „ausdrücklich“ erfolgen muss.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich daraus, dass der Verzicht auf die Beschwerde (wobei auch die Rücknahme als solcher zu erachten ist) eindeutig bzw. zweifelsfrei erklärt werden muss. Das Vorliegen eines Verzichts, der - einmal ausgesprochen - auch nicht mehr zurückgenommen werden kann, ist besonders stringent zu prüfen. Ein anlässlich der Abgabe des Verzichts vorliegender Willensmangel ist - wenn er tatsächlich bestanden hat - zu Gunsten der Partei zu beachten vergleiche , etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071, Rn. 10; 8.11.2016, Ra 2016/09/0098, Rn. 11; je mwN; siehe auch VwGH 12.5.2005, 2005/02/0049 [zum Berufungsverzicht gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG, wobei diese Judikatur auf den Beschwerdeverzicht übertragen werden kann]).

5.3.2. Aufgrund des bereits oben (Pkt. 5.2.2.) geschilderten (soweit hier wesentlichen) Inhalts und Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2020 ist fallbezogen jedenfalls von einem eindeutig bzw. zweifelsfrei abgegebenen Beschwerdeverzicht auszugehen.

Was den behaupteten Willensmangel des Revisionswerbers wegen angeblicher Unterdrucksetzung und Irreführung betrifft, so verstößt das erstmals in der Revision erhobene diesbezügliche Vorbringen gegen das Neuerungsverbot vergleiche , zu einer solchen Konstellation abermals VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098, insbes. Rn. 15 bis 17).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich auch keinerlei Anhaltspunkte für die vom Revisionswerber nun nachträglich behauptete Unterdrucksetzung und Irreführung finden. Diesbezügliche Hinweise sind insbesondere weder den Niederschriften der Verhandlung, noch den schriftlichen Eingaben des Revisionswerbers und seines Vertreters zu entnehmen. Wäre ein Willensmangel vorgelegen, hätte ein solcher insbesondere in der letzten Verhandlung am 28. Juni 2022, in der der Revisionswerber gemeinsam mit einem rechtskundigen Vertreter einschritt und in der auch der bisherige Verfahrensgang erörtert wurde, ohne Weiteres releviert werden können.

In Anbetracht dessen ist ein Willensmangel auszuschließen und von einem rechtsgültigen Beschwerdeverzicht auszugehen.

6.1. Der Revisionswerber wendet sich weiters gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, seine Wiedereinbürgerung in der Türkei sei möglich, weil er nach dem türkischen StAG einen dahingehenden Rechtsanspruch habe. Das Verwaltungsgericht habe insofern eine unschlüssige und unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen, indem es sich mit der Aussage des Revisionswerbers, wonach sein diesbezüglicher Antrag mangels Ableistung des Wehrdienstes abgelehnt worden sei, sowie auch mit dem bezughabenden Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Wien nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

6.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233; 5.6.2025, Ra 2022/17/0128, Pkt. 5.2.; je mwN).

6.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den soeben aufgezeigten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht stützte die bekämpfte Feststellung in erster Linie auf die (näher erörterten) einschlägigen Bestimmungen des türkischen StAG, wonach Personen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit zunächst zurückgelegt hätten, um eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, die Wiedereinbürgerung in der Türkei grundsätzlich möglich sei. Vor diesem Hintergrund komme daher auch dem Revisionswerber ein Rechtsanspruch auf neuerliche Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit zu.

Der Revisionswerber wendete zwar ein, sein Antrag auf Wiedereinbürgerung sei mangels Ableistung des Militärdienstes abgewiesen worden, und legte dazu auch eine Mitteilung des türkischen Generalkonsulats in Wien vor. Allerdings war in dieser - nur ganz allgemein und sehr kurz gehaltenen - Mitteilung keinerlei Grund für die Abweisung angeführt und kam der Revisionswerber auch dem ihm erteilten Auftrag, die bezughabende Entscheidung des türkischen Innenministeriums oder der türkischen Staatsbürgerschaftsbehörde vorzulegen, nicht nach. Im Hinblick darauf waren jedoch für das Verwaltungsgericht die Hintergründe, aus denen - entgegen den von ihm aufgezeigten einschlägigen Bestimmungen des türkischen StAG - dem Antrag auf Wiedereinbürgerung nicht entsprochen wurde, nicht nachvollziehbar.

Unter diesen besonderen Umständen erscheint es fallbezogen zumindest nicht unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Bestimmungen des türkischen StAG (weiterhin) vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs des Revisionswerbers auf Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit ausging und die gegenläufigen Einwendungen des Revisionswerbers als nicht überzeugend erachtete.

7.1. Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung ferner aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von seiner Gefährlichkeit ausgegangen und habe deshalb das von der Behörde erlassene unbefristete Einreiseverbot bestätigt. Es habe dabei jedoch übersehen, dass es für die Beurteilung der Gefährlichkeit nicht nur auf ein vereinzeltes Fehlverhalten bzw. eine Verurteilung ankomme. Vielmehr sei auch das spätere Wohlverhalten relevant, das hier gänzlich außer Acht gelassen worden sei. So sei er bereits vor über acht Jahren aus der Strafhaft entlassen worden und seit seiner letzten Verurteilung auch nicht mehr straffällig geworden, zudem liege die betreffende Straftat bereits über 20 Jahre zurück.

7.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht das von der Behörde erlassene unbefristete Einreiseverbot nicht bestätigte, sondern der Beschwerde insoweit stattgab und den betreffenden Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheids ersatzlos behob. Die gegenteilige Argumentation des Revisionswerbers ist nicht nachvollziehbar.

Allerdings kommt dem aufgezeigten Revisionsvorbringen auch im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung Bedeutung zu, bedarf es doch ebenso bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund einer Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung vergleiche , etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289, Rn. 24, mwN).

Bei einer solchen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden (näher darzustellenden) Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche , etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0034, Rn. 13; 27.9.2021, Ra 2021/17/0106, Rn. 29; je mwN). Erst auf dieser Grundlage kann die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung beurteilt werden vergleiche , etwa VwGH 12.9.2024, Ra 2022/17/0150, Rn. 12, mwN).

7.3. Vorliegend begründete das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber ausgehende Gefahr damit, dass er zunächst in Deutschland wegen Drogenhandels zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren und sodann in Österreich wegen schwerer Nötigung und Mordes erneut verurteilt worden sei. Es erblickte darin eine besonders gravierende Straffälligkeit und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, sodass die Aufenthaltsbeendigung bereits vor diesem Hintergrund dringend geboten sei.

Diese Würdigung begegnet - in Anbetracht der großen Sozialschädlichkeit und besonderen Verwerflichkeit von Drogenhandel sowie schweren Gewaltdelikten wie insbesondere Mord - keinen aufzugreifenden Bedenken. Dies umso mehr, als fallbezogen vor allem auch die Ausführung der Mordtat (Versetzen eines Schusses in das Hinterhaupt des zuvor schwer genötigten Opfers) auf eine beträchtliche kriminelle Energie und Gewissenlosigkeit hinweist. Im Hinblick darauf ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht unvertretbar von einer fortbestehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen ist.

7.4. Soweit der Revisionswerber geltend macht, die zuletzt begangenen Straftaten lägen bereits 20 Jahre zurück, kommt es darauf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, ist doch ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohl verhalten hat vergleiche , etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169, Rn. 15, mwN).

Wenn der Revisionswerber auch mit seinem Wohlverhalten seit der Haftentlassung vor über acht Jahren argumentiert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach den Grundsätzen der Judikatur der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche , etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, Rn. 15, mwN). Gegenständlich weisen vor allem die neuerliche Tatbegehung binnen weniger Jahre nach der Haftentlassung in Deutschland und vor allem die (bereits oben hervorgekehrte) besondere Schwere und Verwerflichkeit des Tathandelns auf eine erhöhte Gefährlichkeit hin, die das Ansetzen eines entsprechend längeren Bewährungszeitraums sachgerecht erscheinen lassen.

8. Auch im Übrigen begegnet die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG keinen Bedenken, hat doch das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Abwägung einbezogen vergleiche , dazu im Einzelnen oben Pkt. 2.4.2.).

Dass das Verwaltungsgericht dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0215, Pkt. 7.2., mwN), wird in der Revision nicht dargelegt und ist auch nicht zu sehen.

9. Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

10. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170003.L00