Begründung
1
Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2023 erkannte der revisionswerbende Bürgermeister den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 55 € (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages von 10 € zu den Kosten des Strafverfahrens.Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2023 erkannte der revisionswerbende Bürgermeister den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 2, Absatz eins, und 6 Absatz eins, Litera a, des Oö. Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 55 € (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages von 10 € zu den Kosten des Strafverfahrens.
2
Der Mitbeteiligte habe am 28. November 2022 von 10:38 bis 10:51 Uhr in Linz an einer näher angeführten Stelle ein näher genanntes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs sei ein zusammengefalteter Parkausweis für Menschen mit Behinderung angebracht gewesen, womit die Vorderseite dieses Ausweises nicht zur Gänze im Fahrzeuginneren sichtbar gewesen sei. Derartige Parkausweise müssten mit ihrer gesamten Vorderseite und nicht zusammengeklappt gut sichtbar aufliegen, weil nur so erkannt werden könne, ob sie noch Gültigkeit hätten bzw. ob eine Befristung bereits abgelaufen sei. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Bürgermeister, dass bereits zwei einschlägige „verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz“ vorlägen.
3
In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, der Parkausweis könne auch zusammengeklappt angebracht werden, wenn sämtliche relevanten Daten, wie insbesondere das Ausstellungsdatum, sichtbar seien.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Straferkenntnis des Bürgermeisters auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten ein und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
5
Das Landesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Mitbeteiligte am 28. November 2022 von 10:38 bis 10:51 Uhr ein Fahrzeug an einer näher genannten Stelle innerhalb einer flächendeckend verordneten Kurzparkzone abgestellt und keinen Parkschein gelöst habe. Hinter der Windschutzscheibe dieses Fahrzeuges sei ein vom Bürgermeister der Stadt I am 16. Mai 2013 ausgestellter Parkausweis (gemäß § 29b StVO) zusammengeklappt angebracht gewesen, sodass nur dessen linke Vorderseite zu sehen gewesen sei.Das Landesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Mitbeteiligte am 28. November 2022 von 10:38 bis 10:51 Uhr ein Fahrzeug an einer näher genannten Stelle innerhalb einer flächendeckend verordneten Kurzparkzone abgestellt und keinen Parkschein gelöst habe. Hinter der Windschutzscheibe dieses Fahrzeuges sei ein vom Bürgermeister der Stadt römisch eins am 16. Mai 2013 ausgestellter Parkausweis (gemäß Paragraph 29 b, StVO) zusammengeklappt angebracht gewesen, sodass nur dessen linke Vorderseite zu sehen gewesen sei.
6
In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, nach § 4 lit. d der Linzer Parkgebührenverordnung sei die Parkgebühr für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO abgestellt oder in denen solche Personen befördert würden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien, nicht zu entrichten.In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, nach Paragraph 4, Litera d, der Linzer Parkgebührenverordnung sei die Parkgebühr für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO abgestellt oder in denen solche Personen befördert würden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien, nicht zu entrichten.
7
Gemäß § 29b Abs. 4 StVO habe der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 beim Parken sowie beim Halten oder Parken (jeweils im Sinne näher genannter Bestimmungen) den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO habe der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, beim Parken sowie beim Halten oder Parken (jeweils im Sinne näher genannter Bestimmungen) den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
8
Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlören Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprächen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien und der Gehbehindertenausweisverordnung, BGBl. II Nr. 252/2000, entsprächen, blieben weiterhin gültig.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO verlören Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprächen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien und der Gehbehindertenausweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprächen, blieben weiterhin gültig.
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Entsprechend der Übergangsregelung blieben daher Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2014 und nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden seien, weiterhin gültig. Der - auf Grundlage der Gehbehindertenausweisverordnung ausgestellte - Parkausweis des Mitbeteiligten sei am 16. Mai 2013 ausgestellt worden und daher im Zeitraum des Parkvorganges gültig gewesen.
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Im Gegensatz zu jenen Parkausweisen, die ab dem 1. Jänner 2014 ausgestellt worden seien und für die nach der geltenden Rechtslage die Eintragung einer Befristung auf der rechten Vorderseite vorgesehen sei, sei bei Parkausweisen, die vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellt worden seien, die Eintragung einer etwaigen Befristung nicht vorgesehen. Eine Befristung habe im Parkausweis nicht eingetragen sein können, zumal die Gehbehindertenausweisverordnung und auch § 29b Abs. 1 StVO (jeweils in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung) auf dauernd stark gehbehinderte Personen abstelle, was eine Befristung schon dem Sinn nach obsolet mache.Im Gegensatz zu jenen Parkausweisen, die ab dem 1. Jänner 2014 ausgestellt worden seien und für die nach der geltenden Rechtslage die Eintragung einer Befristung auf der rechten Vorderseite vorgesehen sei, sei bei Parkausweisen, die vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellt worden seien, die Eintragung einer etwaigen Befristung nicht vorgesehen. Eine Befristung habe im Parkausweis nicht eingetragen sein können, zumal die Gehbehindertenausweisverordnung und auch Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO (jeweils in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung) auf dauernd stark gehbehinderte Personen abstelle, was eine Befristung schon dem Sinn nach obsolet mache.
11
Sowohl nach der Linzer Parkgebührenverordnung als auch nach dem Oö. Parkgebührengesetz sei eine Parkgebühr dann nicht zu entrichten, wenn das Fahrzeug mit einem Parkausweis für Behinderte gekennzeichnet sei. Bei Parkausweisen für Behinderte, die ab dem 1. Jänner 2014 ausgestellt worden seien und bei denen die Eintragung einer Befristung auf der rechten Vorderseite vorgesehen sei, sei der Auffassung der belangten Behörde zu folgen, wonach diese Parkausweise mit der Vorderseite zur Gänze und nicht zusammengeklappt im Fahrzeug gut sichtbar aufliegen müssten, da nur so erkannt werden könne, ob der Parkausweis noch Gültigkeit habe bzw. eine Befristung schon abgelaufen sei. Im vorliegenden Fall sei der Parkausweis jedoch vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellt worden und die Eintragung einer Befristung sei nicht vorgesehen gewesen. Auf der durch das zusammengeklappte Anbringen nicht sichtbaren Vorderseite seien keine für die Frage der Gültigkeit relevanten Angaben vorhanden gewesen.
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Die Anbringung eines Parkausweises in der Art, dass dessen Gültigkeit, die Ausweisnummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde ersehen werden könnten, auch wenn dieser zusammengeklappt sei, wenn auf der zweiten Seite keine für die Gültigkeit relevanten Angaben oder wie im vorliegenden Fall keine Angaben vorhanden seien, sei durchaus geeignet als gut sichtbar beurteilt zu werden. Es sei von einem Parkwacheorgan, dessen Aufgabe in der Überwachung des Parkraumes bestehe, durchaus zu erwarten, dass es Kenntnis darüber habe, seit wann Behindertenparkausweise befristet erteilt würden und dass die Befristung auf der rechten Vorderseite angeführt sei. Hierfür sei keinerlei Nachfrage oder sonstige Recherchearbeit von Nöten, sondern nur eine gebotene Einschulung.
13
Der Mitbeteiligte sei durch das Hinterlegen des Parkausweises in zusammengeklappter Form der ihm auferlegten Verpflichtung, den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe aufzulegen, demnach gerecht geworden. Er habe somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.
14
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bürgermeister erhobene außerordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein zusammengeklappt hinterlegter Parkausweis den Anforderungen des § 4 lit. d der Linzer Parkgebührenverordnung entspreche. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bürgermeister erhobene außerordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein zusammengeklappt hinterlegter Parkausweis den Anforderungen des Paragraph 4, Litera d, der Linzer Parkgebührenverordnung entspreche.
15
In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
18
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 des Oö. Parkgebührengesetzes (LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 57/2018) darf für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind, keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, des Oö. Parkgebührengesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1988, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,) darf für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind, keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden.
19
Gemäß § 4 lit. d der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2022/20; im Folgenden: Linzer Parkgebührenverordnung) ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.Gemäß Paragraph 4, Litera d, der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 in der Fassung 2022, /20; im Folgenden: Linzer Parkgebührenverordnung) ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
20
Die Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO 1960 (idF BGBl. I Nr. 123/2015) sieht vor, dass Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, unter näher geregelten Voraussetzungen als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 leg.cit. (im Wesentlichen das Halten und Parken auf bestimmten näher angeführten Straßenstellen, u.a. in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung) auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist, wobei die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen sind. In diesem Zusammenhang sieht Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. vor, dass der Ausweisinhaber u.a. beim Parken gemäß Abs. 3 leg.cit. den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen hat.Die Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,) sieht vor, dass Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, unter näher geregelten Voraussetzungen als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2, bis 4 leg.cit. (im Wesentlichen das Halten und Parken auf bestimmten näher angeführten Straßenstellen, u.a. in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung) auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist, wobei die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen sind. In diesem Zusammenhang sieht Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. vor, dass der Ausweisinhaber u.a. beim Parken gemäß Absatz 3, leg.cit. den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen hat.
21
Die Abgabenbefreiung nach § 4 lit. d Linzer Parkgebührenverordnung knüpft im Ergebnis an zwei Voraussetzungen an: zum einen, dass der Lenker eines abgestellten Fahrzeugs bzw. eine Person, die im abgestellten Fahrzeug befördert wurde, Inhaber eines - naturgemäß gültigen - Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 ist, zum anderen, dass das abgestellte Fahrzeug mit diesem Parkausweis gekennzeichnet ist. Demnach kommt die Abgabenbefreiung nicht bereits dann zum Tragen, wenn eine Person Inhaberin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 ist, sondern nur, wenn das betreffende Fahrzeug auch mit diesem Parkausweis entsprechend „gekennzeichnet“ ist. (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 8.9.2005, 2005/17/0081, sowie 21.4.1997, 95/17/0066, zu nicht entsprechend angebrachten Nachweisen über pauschal entrichtete Parkgebühren [„Parkkleber“] bzw. über eine Ausnahmebewilligung von Kurzparkzonen; vgl. auch VwGH 23.6.1989, 87/17/0308, zur unrichtigen Anbringung eines [unstrittig] entwerteten Parkscheins, sowie 26.1.1998, 96/17/0405, und 13.6.1986, 84/17/0204).Die Abgabenbefreiung nach Paragraph 4, Litera d, Linzer Parkgebührenverordnung knüpft im Ergebnis an zwei Voraussetzungen an: zum einen, dass der Lenker eines abgestellten Fahrzeugs bzw. eine Person, die im abgestellten Fahrzeug befördert wurde, Inhaber eines - naturgemäß gültigen - Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 ist, zum anderen, dass das abgestellte Fahrzeug mit diesem Parkausweis gekennzeichnet ist. Demnach kommt die Abgabenbefreiung nicht bereits dann zum Tragen, wenn eine Person Inhaberin eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 ist, sondern nur, wenn das betreffende Fahrzeug auch mit diesem Parkausweis entsprechend „gekennzeichnet“ ist. vergleiche , in diesem Sinn bereits VwGH 8.9.2005, 2005/17/0081, sowie 21.4.1997, 95/17/0066, zu nicht entsprechend angebrachten Nachweisen über pauschal entrichtete Parkgebühren [„Parkkleber“] bzw. über eine Ausnahmebewilligung von Kurzparkzonen; vergleiche , auch VwGH 23.6.1989, 87/17/0308, zur unrichtigen Anbringung eines [unstrittig] entwerteten Parkscheins, sowie 26.1.1998, 96/17/0405, und 13.6.1986, 84/17/0204).
22
Wie schon das Landesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung richtig erkannt hat, ist die zweite Voraussetzung - die „Kennzeichnung“ des abgestellten Fahrzeugs mit dem Parkausweis - schon aufgrund des Verweises auf § 29b Abs. 4 StVO 1960 und im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung - Ermöglichung der Kontrolle der obgenannten Voraussetzungen - nur dann als erfüllt anzusehen, wenn (bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen) der Parkausweis hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht ist (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien zur 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, ErlRV 23 BlgNR 14. GP 26, wonach zur Überwachung der mit dieser Novelle eingeführten Vorschriften des § 29b StVO 1960 ein entsprechender Ausweis vorzusehen sei, „der beim Parken eines von einer gehbehinderten Person selbst gelenkten Fahrzeuges gleichartig wie eine Parkscheibe zu verwenden ist“).Wie schon das Landesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung richtig erkannt hat, ist die zweite Voraussetzung - die „Kennzeichnung“ des abgestellten Fahrzeugs mit dem Parkausweis - schon aufgrund des Verweises auf Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO 1960 und im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung - Ermöglichung der Kontrolle der obgenannten Voraussetzungen - nur dann als erfüllt anzusehen, wenn (bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen) der Parkausweis hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht ist vergleiche , dazu auch die Gesetzesmaterialien zur 6. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,, ErlRV 23 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 26, , wonach zur Überwachung der mit dieser Novelle eingeführten Vorschriften des Paragraph 29 b, StVO 1960 ein entsprechender Ausweis vorzusehen sei, „der beim Parken eines von einer gehbehinderten Person selbst gelenkten Fahrzeuges gleichartig wie eine Parkscheibe zu verwenden ist“).
23
Im vorliegenden Fall war der Mitbeteiligte im angenommenen Tatzeitpunkt unstrittig Inhaber eines gültigen Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960. Strittig ist ausschließlich, ob die vom Mitbeteiligten gewählte Art der Anbringung dieses Parkausweises in seinem abgestellten Kraftfahrzeug („Kennzeichnung“ des Fahrzeugs) den Voraussetzungen des § 29b Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 entsprochen hat. Im vorliegenden Fall war der Mitbeteiligte im angenommenen Tatzeitpunkt unstrittig Inhaber eines gültigen Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960. Strittig ist ausschließlich, ob die vom Mitbeteiligten gewählte Art der Anbringung dieses Parkausweises in seinem abgestellten Kraftfahrzeug („Kennzeichnung“ des Fahrzeugs) den Voraussetzungen des Paragraph 29 b, Absatz 4, zweiter Satz StVO 1960 entsprochen hat.
24
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu festgestellt, der Parkausweis sei zusammengeklappt (gefaltet) angebracht worden, so dass nur dessen linke Vorderseite zu sehen gewesen sei. Den weiteren Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes - ausdrückliche Feststellungen dazu wurden nämlich nicht getroffen - kann entnommen werden, dass auf der sichtbaren Seite des Parkausweises die ausstellende Behörde (Bürgermeister der Stadt I) und das Ausstellungsdatum zu sehen gewesen seien. Aufgrund des vor dem 1. Jänner 2014 liegenden Ausstellungsdatums sei erkennbar gewesen, dass der Ausweis im angenommenen Tatzeitpunkt noch gültig gewesen sei - weil bei vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellten Parkausweisen eine Befristung nicht vorgesehen gewesen sei - und, dass auf der nicht sichtbaren rechten Vorderseite keine für die Frage der Gültigkeit relevanten Angaben vorhanden hätten sein können. Aufgrund dessen sei der Parkausweis iSd § 29b Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 „gut erkennbar“ angebracht gewesen.Das Landesverwaltungsgericht hat dazu festgestellt, der Parkausweis sei zusammengeklappt (gefaltet) angebracht worden, so dass nur dessen linke Vorderseite zu sehen gewesen sei. Den weiteren Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes - ausdrückliche Feststellungen dazu wurden nämlich nicht getroffen - kann entnommen werden, dass auf der sichtbaren Seite des Parkausweises die ausstellende Behörde (Bürgermeister der Stadt römisch eins) und das Ausstellungsdatum zu sehen gewesen seien. Aufgrund des vor dem 1. Jänner 2014 liegenden Ausstellungsdatums sei erkennbar gewesen, dass der Ausweis im angenommenen Tatzeitpunkt noch gültig gewesen sei - weil bei vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellten Parkausweisen eine Befristung nicht vorgesehen gewesen sei - und, dass auf der nicht sichtbaren rechten Vorderseite keine für die Frage der Gültigkeit relevanten Angaben vorhanden hätten sein können. Aufgrund dessen sei der Parkausweis iSd Paragraph 29 b, Absatz 4, zweiter Satz StVO 1960 „gut erkennbar“ angebracht gewesen.
25
Das Landesverwaltungsgericht geht selbst davon aus, dass - wie bereits ausgeführt - die in § 29b Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 getroffene Anordnung, wonach der Parkausweis „gut erkennbar“ angebracht werden muss, eine möglichst einfache Kontrolle der Gültigkeit der Parkausweise ermöglichen soll. Den für die Parkraumüberwachung zuständigen Personen soll ohne weitere Ermittlungen ermöglicht werden, vor Ort festzustellen, ob angebrachte Parkausweise gültig sind oder nicht, ebenso aber auch, worauf im Straferkenntnis des revisionswerbenden Bürgermeisters hingewiesen wird, ob es sich bei den angebrachten Parkausweisen allenfalls um Falsifikate handelt, was nach den Ausführungen im Straferkenntnis etwa anhand der Laminierung, des Farbverlaufs, der Kanten usw. beurteilt werden könne.Das Landesverwaltungsgericht geht selbst davon aus, dass - wie bereits ausgeführt - die in Paragraph 29 b, Absatz 4, zweiter Satz StVO 1960 getroffene Anordnung, wonach der Parkausweis „gut erkennbar“ angebracht werden muss, eine möglichst einfache Kontrolle der Gültigkeit der Parkausweise ermöglichen soll. Den für die Parkraumüberwachung zuständigen Personen soll ohne weitere Ermittlungen ermöglicht werden, vor Ort festzustellen, ob angebrachte Parkausweise gültig sind oder nicht, ebenso aber auch, worauf im Straferkenntnis des revisionswerbenden Bürgermeisters hingewiesen wird, ob es sich bei den angebrachten Parkausweisen allenfalls um Falsifikate handelt, was nach den Ausführungen im Straferkenntnis etwa anhand der Laminierung, des Farbverlaufs, der Kanten usw. beurteilt werden könne.
26
Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die Gültigkeit des Parkausweises des Mitbeteiligten schon aufgrund des sichtbaren Ausstellungsdatums erkennbar gewesen. Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist allerdings verfehlt.
27
Zutreffend ist, dass nach § 29b Abs. 6 StVO 1960 Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, weiterhin - somit auch nach dem 31. Dezember 2013 - gültig bleiben (vgl. die Gesetzesmaterialien zur 25. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 39/2013, ErlRV 2109 BlgNR 24. GP 4). Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, dass bei vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellten Ausweisen die Eintragung einer etwaigen Befristung nicht vorgesehen gewesen sei, insbesondere weil sowohl § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF vor der 25. StVO-Novelle als auch die Gehbehindertenausweisverordnung auf eine dauernd starke Gehbehinderung abgestellt hätten, was eine Befristung schon dem Sinn nach obsolet mache.Zutreffend ist, dass nach Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO 1960 Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, weiterhin - somit auch nach dem 31. Dezember 2013 - gültig bleiben vergleiche , die Gesetzesmaterialien zur 25. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, ErlRV 2109 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ). Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, dass bei vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellten Ausweisen die Eintragung einer etwaigen Befristung nicht vorgesehen gewesen sei, insbesondere weil sowohl Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung vor der 25. StVO-Novelle als auch die Gehbehindertenausweisverordnung auf eine dauernd starke Gehbehinderung abgestellt hätten, was eine Befristung schon dem Sinn nach obsolet mache.
28
Diese Rechtsansicht findet schon keine Deckung in den Bestimmungen des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF vor der 25. StVO-Novelle. Bereits die Stammfassung des § 29b StVO 1960 - der wie schon ausgeführt mit der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, eingeführt wurde - knüpfte an das Vorliegen einer dauernden starken Gehbehinderung von Personen an. Dementsprechend sah auch § 29b Abs. 4 StVO 1960 idF der 6. StVO-Novelle vor, dass Personen, die „dauernd stark gehbehindert“ waren, um einen Ausweis über diesen Umstand ansuchen konnten. Mit der 18. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 522/1993, wurde § 29b Abs. 1 StVO 1960 neu gefasst und um einen Satz ergänzt, wonach bei „Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung“ der Ausweis vom Antragsteller der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern war. In den Gesetzesmaterialien wurde zu dieser Ergänzung folgendes ausgeführt: „Da es immer wieder vorkommt, daß bei Personen, die im Besitz eines solchen Ausweises sind, die dauernde starke Gehbehinderung wegfällt, war eine entsprechende Ablieferungspflicht durch den Antragsteller zu normieren, um eine mißbräuchliche Verwendung des Ausweiseses zu verhindern.“ (IA 576/A 18. GP 3). Mit der 20. StVO-Novelle wurde § 29b Abs. 1 StVO 1960 wiederum neu gefasst und dessen letzter Satz um einen Passus ergänzt, wonach die Behörde den Ausweis zu entziehen hatte, wenn der Inhaber seiner Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen war (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der Entziehung des Ausweises vor dieser gesetzlichen Änderung VwGH 10.7.1998, 96/02/0546; zur Rechtslage nach Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle vgl. VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256; zur Rechtslage nach Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle vgl. schließlich VwGH 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).Diese Rechtsansicht findet schon keine Deckung in den Bestimmungen des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung vor der 25. StVO-Novelle. Bereits die Stammfassung des Paragraph 29 b, StVO 1960 - der wie schon ausgeführt mit der 6. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,, eingeführt wurde - knüpfte an das Vorliegen einer dauernden starken Gehbehinderung von Personen an. Dementsprechend sah auch Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO 1960 in der Fassung der 6. StVO-Novelle vor, dass Personen, die „dauernd stark gehbehindert“ waren, um einen Ausweis über diesen Umstand ansuchen konnten. Mit der 18. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1993,, wurde Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 neu gefasst und um einen Satz ergänzt, wonach bei „Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung“ der Ausweis vom Antragsteller der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern war. In den Gesetzesmaterialien wurde zu dieser Ergänzung folgendes ausgeführt: „Da es immer wieder vorkommt, daß bei Personen, die im Besitz eines solchen Ausweises sind, die dauernde starke Gehbehinderung wegfällt, war eine entsprechende Ablieferungspflicht durch den Antragsteller zu normieren, um eine mißbräuchliche Verwendung des Ausweiseses zu verhindern.“ (IA 576/A 18. Gesetzgebungsperiode 3). Mit der 20. StVO-Novelle wurde Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 wiederum neu gefasst und dessen letzter Satz um einen Passus ergänzt, wonach die Behörde den Ausweis zu entziehen hatte, wenn der Inhaber seiner Ablieferungsverpflichtung nicht nachgekommen war vergleiche , zur fehlenden Möglichkeit der Entziehung des Ausweises vor dieser gesetzlichen Änderung VwGH 10.7.1998, 96/02/0546; zur Rechtslage nach Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle vergleiche , VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256; zur Rechtslage nach Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle vergleiche , schließlich VwGH 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).
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Wie die Genese des § 29b Abs. 1 StVO 1960 zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine „dauernde“ starke Gehbehinderung von Personen nachträglich wegfallen kann. Dementsprechend kann nicht vertreten werden, dass schon aufgrund dieser Voraussetzung - somit des Vorliegens einer dauernden starken Gehbehinderung - bis zum 31. Dezember 2013 (vor dem Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle) Ausweise nach § 29b StVO 1960 ausschließlich unbefristet ausgestellt werden konnten. Auch sonst kann weder den Regelungen des § 29b StVO 1960 (idF vor der 25. StVO-Novelle) noch jenen der Gehbehindertenausweisverordnung eine derartige Einschränkung entnommen werden. Tatsächlich wurden Ausweise nach § 29b StVO 1960 idF vor der 25. StVO-Novelle auch befristet ausgestellt (vgl. zu einem derartigen Fall etwa VwGH 20.11.1998, 97/02/0376).Wie die Genese des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine „dauernde“ starke Gehbehinderung von Personen nachträglich wegfallen kann. Dementsprechend kann nicht vertreten werden, dass schon aufgrund dieser Voraussetzung - somit des Vorliegens einer dauernden starken Gehbehinderung - bis zum 31. Dezember 2013 (vor dem Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle) Ausweise nach Paragraph 29 b, StVO 1960 ausschließlich unbefristet ausgestellt werden konnten. Auch sonst kann weder den Regelungen des Paragraph 29 b, StVO 1960 in der Fassung vor der 25. StVO-Novelle) noch jenen der Gehbehindertenausweisverordnung eine derartige Einschränkung entnommen werden. Tatsächlich wurden Ausweise nach Paragraph 29 b, StVO 1960 in der Fassung vor der 25. StVO-Novelle auch befristet ausgestellt vergleiche , zu einem derartigen Fall etwa VwGH 20.11.1998, 97/02/0376).
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Ausgehend davon kann auch die weitere Begründung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach die (aufgrund der Faltung) nicht sichtbare rechte Vorderseite des Parkausweises des Mitbeteiligten keine für die Gültigkeit des Ausweises relevanten Angaben hätte enthalten können, den Spruch der angefochtenen Entscheidung nicht tragen. Dass eine allfällige - wie ausgeführt rechtliche zulässige und auch denkbare - Befristung des Parkausweises nur auf dessen linker Vorderseite hätte angebracht werden können, ergibt sich weder aus § 29b StVO 1960 idF vor der 25. StVO-Novelle - der überhaupt keine Regelungen zum Inhalt oder zur Form des Ausweises enthält - noch aus den Bestimmungen der Gehbehindertenausweisverordnung.Ausgehend davon kann auch die weitere Begründung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach die (aufgrund der Faltung) nicht sichtbare rechte Vorderseite des Parkausweises des Mitbeteiligten keine für die Gültigkeit des Ausweises relevanten Angaben hätte enthalten können, den Spruch der angefochtenen Entscheidung nicht tragen. Dass eine allfällige - wie ausgeführt rechtliche zulässige und auch denkbare - Befristung des Parkausweises nur auf dessen linker Vorderseite hätte angebracht werden können, ergibt sich weder aus Paragraph 29 b, StVO 1960 in der Fassung vor der 25. StVO-Novelle - der überhaupt keine Regelungen zum Inhalt oder zur Form des Ausweises enthält - noch aus den Bestimmungen der Gehbehindertenausweisverordnung.
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Anders als die auf Grundlage des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF der 25. StVO-Novelle ergangene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, deren § 3 Abs. 3 vorsieht, dass auf der Vorderseite des Parkausweises zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ (somit auf dem rechten Teil des Ausweises) eine allfällige Befristung einzutragen ist, findet sich in der Gehbehindertenausweisverordnung keine derartige oder eine sonstige auf die Eintragung bestimmter Inhalte bezugnehmende Regelung. Auch dem in der Anlage der Gehbehindertenausweisverordnung abgebildeten Muster des Parkausweises sind keine Vorgaben hinsichtlich der Eintragung des Ausstellungsdatums, der Gültigkeit oder einer allfälligen Befristung zu entnehmen. Hingegen findet sich auf der Rückseite des abgebildeten Musters der Hinweis, wonach der Ausweis „im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen“ sei, dass „die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist“.Anders als die auf Grundlage des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung der 25. StVO-Novelle ergangene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, deren Paragraph 3, Absatz 3, vorsieht, dass auf der Vorderseite des Parkausweises zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ (somit auf dem rechten Teil des Ausweises) eine allfällige Befristung einzutragen ist, findet sich in der Gehbehindertenausweisverordnung keine derartige oder eine sonstige auf die Eintragung bestimmter Inhalte bezugnehmende Regelung. Auch dem in der Anlage der Gehbehindertenausweisverordnung abgebildeten Muster des Parkausweises sind keine Vorgaben hinsichtlich der Eintragung des Ausstellungsdatums, der Gültigkeit oder einer allfälligen Befristung zu entnehmen. Hingegen findet sich auf der Rückseite des abgebildeten Musters der Hinweis, wonach der Ausweis „im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen“ sei, dass „die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist“.
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Nach dem Gesagten gründet somit die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes, die Anbringung des gefalteten Parkausweises durch den Mitbeteiligten hinter der Windschutzscheibe seines abgestellten Fahrzeugs derart, dass lediglich dessen linke Vorderseite sichtbar war, habe den Vorgaben des § 29b Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 entsprochen („gut erkennbar“), auf einer rechtlich unrichtigen Prämisse.Nach dem Gesagten gründet somit die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes, die Anbringung des gefalteten Parkausweises durch den Mitbeteiligten hinter der Windschutzscheibe seines abgestellten Fahrzeugs derart, dass lediglich dessen linke Vorderseite sichtbar war, habe den Vorgaben des Paragraph 29 b, Absatz 4, zweiter Satz StVO 1960 entsprochen („gut erkennbar“), auf einer rechtlich unrichtigen Prämisse.
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Die angefochtene Entscheidung war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 16. April 2026