Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes Wels gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023, L523 2253088-2/6E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: T Gesellschaft m.b.H, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann, MBA, und Priv.-Doz. Mag. Dr. Henriette Boscheinen-Duursma, LL.M., M.A.S, LL.M., Rechtsanwälte in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1             Mit ERV-Antrag vom 13. Februar 2017 begehrte die Mitbeteiligte durch ihren anwaltlichen Vertreter die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer näher bezeichneten Liegenschaft im Grundbuch. Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 bewilligte das Bezirksgericht römisch fünf diese Eintragung.

2             Die Eintragungsgebühr wurde vom Parteienvertreter zunächst mit 66.550 € selbst berechnet und abgeführt.

3             Nach einer Überprüfung durch den Revisor schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch fünf für die revisionswerbende Präsidentin des Landesgerichts W der Mitbeteiligten mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 6. August 2021 eine restliche Eintragungsgebühr iHv 16.280 € sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv 8 € zur Zahlung vor.

4             Dieser Mandatsbescheid wurde an den geschäftsunfähig gewordenen und am 19. Februar 2021 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Parteienvertreter zugestellt und von dessen Erwachsenenvertreterin am 19. August 2021 übernommen.

5             Mit Schriftsatz vom 7. September 2021 gab die Mitbeteiligte dem Bezirksgericht römisch fünf die Bevollmächtigung ihres neuen Rechtsvertreters bekannt und ersuchte um neuerliche Zustellung des Mandatsbescheids.

6             Am 10. September 2021 erhob die Mitbeteiligte Vorstellung nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG.

7             Mit Bescheid vom 21. Februar 2022 wies die Präsidentin des Landesgerichts W nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Vorstellung sowie den am 15. November 2021 eingebrachten Antrag der Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück.

8             In der Begründung führte die Präsidentin des Landesgerichts W zusammengefasst aus, nach Paragraph 6 b, Absatz 3, zweiter Satz GEG gelte die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter (bzw. der nach Paragraph 34 a, Absatz eins, RAO bestellte Kammerkommissär) der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteile. Zustellungen seien daher so lange an den Vertreter des Grundverfahrens vorzunehmen, als das Erlöschen der Vertretungsmacht nicht „aktenkundig“ sei. Dem Zustellnachweis sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Mandatsbescheid von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin des seinerzeitigen Parteienvertreters übernommen worden sei. Damit liege eine rechtmäßige und rechtswirksame Zustellung an den Vertreter des Grundverfahrens bzw. an dessen gesetzliche Erwachsenenvertreterin vor. Die neuerliche spätere Zustellung löse keine Rechtsfolgen mehr aus. Auch der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet, habe die Partei doch bereits bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG die Verspätung erkennen können.

9             Der gegen die Zurückweisung des Vorlageantrags erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und behob den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts W ersatzlos. Unter einem wies es den Antrag der Mitbeteiligten auf Kostenersatz als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

10           In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, nach Paragraph 18, AVG bedürfe eine behördliche Erledigung zu ihrer Wirksamkeit einerseits der „verwaltungsinternen“ Genehmigung (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (Paragraph 18, Absatz 4, AVG) an die Rechtsunterworfenen, insbesondere durch Verkündung oder Zustellung. Unabhängig von der Form der Erledigung komme diese rechtswirksam nur dann zustande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruhe, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG seien schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig zu unterschreiben oder elektronisch - durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) - zu genehmigen. Schon die „interne“ Urschrift einer schriftlichen Erledigung müsse somit, bevor sie „nach außen“ bekanntgegeben werde, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und zu verantworten habe. Sei eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, sei der Akt absolut nichtig. Genehmigender iSd. Paragraph 18, Absatz 4, AVG sei bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (Paragraph 18, Absatz 2, AVG) getroffen habe. Da im vorliegenden Fall die als „Mandatsbescheid“ bezeichnete Erledigung weder unterschrieben noch elektronisch signiert worden sei, sei sie absolut nichtig.

11           Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GOG könne in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt habe, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Eine solche Beglaubigung liege im revisionsgegenständlichen Fall nicht vor. Zudem enthalte die Ausfertigung auch nicht den Hinweis „Elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG“. Nur bei einem solchen Hinweis sei eine Unterschrift oder Beglaubigung für diese Ausfertigung weder vorgesehen noch erforderlich. Zumindest fehle es dem „Mandatsbescheid“ an einer ordnungsgemäßen Fertigung iSd. Paragraph 18, Absatz 4, AVG.

12           Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorlegte.

13           In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, es liege in Ansehung des Vorschreibungsverfahrens nach dem GEG in der hier anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz - VAJu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob einem Mandatsbescheid seit den Änderungen der Behördenzuständigkeit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen eine Rechtswidrigkeit anhafte, wenn Gebühren mit Mandatsbescheid automationsunterstützt vorgeschrieben würden. Würde Bescheiden, die über die Applikation Grundbuch in elektronischer Form erlassen worden seien, die Bescheidqualität abgesprochen - wie dies das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getan habe -, hätte dies massive Auswirkungen auf sämtliche Vorschreibungsverfahren nach dem GEG.

14           Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG); die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der außerordentlichen Revision beantragte.

15           Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16           Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.

17           Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, ist zuständige Behörde für die Vorschreibung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Paragraph eins, Ziffer eins, leg. cit.) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

18           Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz GEG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

19           Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, sind, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.

20           In den Materialien (ErläutRV 2357 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, ) wird dazu wie folgt ausgeführt:

„Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist. Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (Paragraph 79, GOG, nach Absatz eins, zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (Paragraphen 80, und 81 GOG), die Ladungen (Paragraph 87,), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (Paragraphen 89, ff.). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt. Der justizverwaltungsrechtliche ‚Kostenakt‘ wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt. [...]“

21           Paragraph 79, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 560 aus 1985, lautete:

„(1) Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit werden bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: ‚Für die Richtigkeit der Ausfertigung.‘ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

22           Paragraph 18, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet:

„(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.“

23           Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin vom 6. August 2021 absolut nichtig sei, weil die Erledigung weder unterschrieben noch elektronisch signiert worden sei.

24           Dem wird in der Revision entgegengehalten, dass der Mandatsbescheid im Wege der Grundbuchsapplikation der Justiz durch die Kostenbeamtin erstellt und abgefertigt worden sei. Jeder Justizmitarbeiter verfüge über einen persönlich ausgestellten Dienstausweis in Kartenform (eDA), mit dem die Berechtigung einhergehe, sich am Justiz-Arbeitsplatzcomputer mittels (nur dem jeweiligen Mitarbeiter bekannten) 4-stelligem PIN anzumelden. Aufgrund der personalisierten Anmeldung und damit einhergehenden eindeutigen Identität sei der Mitarbeiter bei Nutzung der Grundbuchsapplikation der Justiz dieser Applikation auch eindeutig bekannt. Ein Mandatsbescheid könne nur dann von dem in der Grundbuchsapplikation angemeldeten Benutzer erstellt und abgefertigt werden, wenn er über die Berechtigung, als Kostenbeamter tätig zu sein, verfüge. Somit könne weder bei Erstellung noch bei Abfertigung des Mandatsbescheids ein (anderer) Benutzer als Genehmigender angegeben werden. Im gegenständlichen Fall sei somit klar ersichtlich, durch wen und wann die Entscheidung elektronisch getroffen und abgefertigt worden sei.

25           Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz AVG sieht für die Genehmigung schriftlicher Erledigungen an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung vor, wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde vergleiche , dazu etwa VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, mwN). Im Bereich des elektronischen Akts tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung des einzelnen Bescheids an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht vergleiche , VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).

26           Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung der Kostenbeamtin vom 6. August 2021 weder unterschrieben noch elektronisch signiert worden sei.

27           Aufgrund welcher Umstände das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass eine elektronische Signatur des Mandatsbescheids nicht vorliege, ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht. Nähere Feststellungen zur automationsunterstützten Erstellung der Erledigung durch die Kostenbeamtin sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Allein das Fehlen eines Hinweises auf eine elektronische Fertigung oder eine Amtssignatur auf dem im Papierakt einliegenden Ausdruck der Erledigung lässt keine Rückschlüsse auf eine fehlende Genehmigung im elektronischen Akt zu vergleiche , Brenn, Anmerkung , zu OGH 22.12.2021, 3 Ob 157/21s, EvBl-LS 2022/27).

28           Wenn das Bundesverwaltungsgericht weiters ausführt, dem Mandatsbescheid fehle es zumindest an einer ordnungsgemäßen Fertigung iSd. Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der expliziten Anordnung des Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG die Bestimmung des Paragraph 79, GOG jener des Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgeht vergleiche , Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Anmerkung eins, f zu Paragraph 6 b, GEG).

29           Auch wenn elektronische Ausfertigungen regelmäßig den Hinweis „Elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG“ enthalten mögen vergleiche , ErläutRV 1291 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 16, zu Paragraph 79, GOG in der hier noch nicht anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,), so folgt aus Paragraph 79, GOG nicht, dass das Fehlen eines solchen Hinweises bereits die Unwirksamkeit des Bescheids zur Folge hätte.

30           Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160082.L00