Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0083

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/13/0075 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0076 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0077 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0078 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0079 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0080 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0081 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0082 E 18.06.2024

Ra 2023/13/0084 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0085 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0086 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0087 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0089 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0090 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0091 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0092 E 20.06.2024

Ra 2023/13/0094 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0095 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0096 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0097 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0098 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0099 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0100 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0101 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0102 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0103 E 24.06.2024

Ra 2023/13/0104 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0105 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0106 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0107 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0108 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0109 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0110 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0111 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0112 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0113 E 27.06.2024

Ra 2023/13/0114 E 27.06.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schultheis, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. Mai 2023, Zl. RV/7104358/2020, betreffend Haftung Lohnsteuer 2010 bis 2015 (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesministerium für Landesverteidigung in 1090 Wien, Rossauer Lände 1, und 2. S in P, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1             Mit Bescheiden vom 30. Oktober 2018 setzte das Finanzamt gegenüber der erstmitbeteiligten Partei (einem Bundesministerium) jeweils für die Jahre 2010 bis 2015 Dienstgeberbeiträge fest und nahm die erstmitbeteiligte Partei als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch. In der Begründung wurde jeweils auf den Bericht über die Außenprüfung vom 30. Oktober 2018 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.

2             Die erstmitbeteiligte Partei erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. Dem Beschwerdeverfahren betreffend Haftung für Lohnsteuer traten 194 Arbeitnehmer, u.a. die zweitmitbeteiligte Partei bei.

3             Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020, gerichtet an das erstmitbeteiligte Ministerium, gab das Finanzamt der Beschwerde betreffend Dienstgeberbeitrag teilweise Folge.

4             Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020, gerichtet an das erstmitbeteiligte Ministerium sowie an in der Beilage aufgezählte 194 Personen (u.a. die zweitmitbeteiligte Partei), gab das Finanzamt der Beschwerde betreffend Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer teilweise Folge.

5             Die erstmitbeteiligte Partei beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. 40 Personen (u.a. die zweitmitbeteiligte Partei), die dem Beschwerdeverfahren beigetreten waren, gaben die Erklärung ab, auch der Vorlage beizutreten.

6             Das Bundesfinanzgericht führte am 20. April 2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und verfasste dazu zwei (verschiedene) Niederschriften, zum einen betreffend „Beschwerdesache Bundesministerium [...] über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 4. Dezember 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes [...] vom 30. Oktober 2018, betreffend Dienstgeberbeitrag [...] 2010 bis 2015“; zum anderen betreffend „Beschwerdesache Bundesministerium [...] als Beschwerdeführerin und allen Beigetretenen über die Beschwerde der Abgabepflichtigen gegen die Bescheide des Finanzamtes [...] vom 30. Oktober 2018, betreffend Haftungsbescheide LSt 2010 bis 2015“; betreffend die der Beschwerde Beigetretenen wurde dazu auf eine beigelegte Liste verwiesen, die jene 40 Personen aufzählte, die dem Vorlageantrag beigetreten waren. Am Ende der Beschwerdeverhandlung verkündete das Bundesfinanzgericht jeweils die Erkenntnisse. Der Beschwerde werde stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

7             Mit einem schriftlich ausgefertigten Erkenntnis (gerichtet an das Finanzamt und an das erstmitbeteiligte Ministerium, nicht aber jene Personen, die dem Beschwerdeverfahren beigetreten waren) gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) auf. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Finanzamt Revision (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2023/13/0074).

8             Mit einem weiteren (hier angefochtenen) schriftlich ausgefertigten Erkenntnis „in der Beschwerdesache der zur Beschwerde des Bundesministerium [...] beigetretenen [zweitmitbeteiligten Partei] über die Beschwerde vom 4. Dezember 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes [...] vom 30. Oktober 2018 betreffend Haftungsbescheide Lohnsteuer 2010 bis 2015“ wurden die „angefochtenen Bescheide [...] aufgehoben“. Es wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Zugestellt wurde diese Entscheidung dem Finanzamt sowie beiden mitbeteiligten Parteien.

9             Die Begründung dieses hier angefochtenen Erkenntnisses entspricht weitgehend der Begründung des zu Ra 2023/13/0074 angefochtenen Erkenntnisses. Ergänzend findet sich aber hier - im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs - der Hinweis darauf, dass die zweitmitbeteiligte Partei der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei beigetreten ist.

10           Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts.

11           Nach Einleitung des Vorverfahrens haben beide mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

12           Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13           Das hier angefochtene Erkenntnis verstößt, wie in der Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2023/13/0074, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargelegt wird gegen die Verpflichtung, im Beschwerdeverfahren eine einheitliche Entscheidung (hier gegenüber dem Ministerium als Beschwerdeführer und der zweitmitbeteiligten Partei als beigetretene Partei betreffend die Lohnabgaben der zweitmitbeteiligte Partei) zu treffen. Bei dem hier angefochtenen schriftlich ausgefertigten Erkenntnis handelt es sich insbesondere auch um keine weitere (idente) Ausfertigung des zu Ra 2023/13/0074 angefochtenen Erkenntnisses. Die Begründung erfolgte zwar weitgehend übereinstimmend, es erfolgte aber zusätzlich ein Hinweis auf den Beitritt zur Beschwerde durch die zweitmitbeteiligte Partei.

14           In welchem Verhältnis das hier angefochtene, schriftlich ausgefertigte Erkenntnis zur mündlich verkündeten Entscheidung und zu den weiteren schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts steht, ist auch insbesondere im Hinblick auf die in insgesamt 41 schriftlich ausgefertigten Entscheidungen (insoweit auch unter Verstoß gegen das Wiederholungsverbot) ausgesprochene Aufhebung (jeweils zur Gänze) der Haftungsbescheide Lohnsteuer 2010 bis 2015 unklar. Zur Klarstellung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren ist das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Juni 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130083.L00