Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des G S in römisch eins, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28 / 4. Stock, gegen das am 15. Dezember 2022 mündlich verkündete und mit 17. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W122 2236848-1/39E, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1             Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Amtsbetriebsprüfer beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck, tätig. Ab dem 7. Februar 2018 befand sich der Revisionswerber im „Krankenstand“.

2             Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 setzte die Dienstbehörde den Revisionswerber darüber in Kenntnis, dass sie nach Einholung von Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz könne ihm ebenfalls nicht zugewiesen werden, weshalb beabsichtigt sei, ihn gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen. Der Revisionswerber sprach sich in einer Stellungnahme vom 6. Juli 2020 mit näherer Begründung gegen seine geplante Versetzung in den Ruhestand aus.

3             Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 15. September 2020 wurde der Revisionswerber von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.

4             Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 15. Dezember 2022 mündlich verkündeten und mit 17. Februar 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

5             In seiner Entscheidungsbegründung traf das Bundesverwaltungsgericht zunächst Feststellungen zu den Aufgaben des dem Revisionswerber zugewiesenen Arbeitsplatzes sowie den mit diesem verbundenen persönlichen Anforderungen. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber könne den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht mehr entsprechen. Er weise eine verstärkte Abneigung gegenüber Konfrontationen und eine Neigung zu nachhaltigen Kränkungen auf, versuche Konflikt- und Stresssituationen unter allen Umständen zu vermeiden und es sei nicht zu erwarten, dass der Revisionswerber seine Aufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung wieder erfüllen könne. Der Revisionswerber sei, was seine soziale Interaktion betreffe, wenig belastbar und eine berufliche Integration sei nicht möglich. Es handle sich um einen Dauerzustand.

6             Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, einem Gutachten Dris. T vom 24. Juli 2019 sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber eine Abneigung gegenüber jeder Konfrontation aufweise. Weiters verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass in einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. April 2022 auf ein weiteres Gutachten vom 3. Februar 2020 Bezug genommen werde und sich aus diesem ergebe, dass der Revisionswerber „massive Ängste habe, die sich in erster Linie auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz beziehen würden“. Im Übrigen legte das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dar, dass der Revisionswerber auch in der mündlichen Verhandlung unter anderem angegeben habe, Angst vor „dem einen oder anderen Konflikt an der Dienststelle“ zu haben. Auch habe der Revisionswerber mitunter „lange zusammenhanglose Antworten“ gegeben und den Eindruck gemacht, sehr schnell „mit gewissen Situationen, in denen insbesondere auch Kollegen beteiligt“ seien, überfordert zu sein und „schnell etwas persönlich zu nehmen“. Auch sonst habe der Revisionswerber „aus dem Kontext gerissene“ Antworten gegeben und sich „rasch persönlich angegriffen gefühlt“. Er habe auch behauptet, die Art, wie der verfahrensführende Richter mit ihm rede, erinnere ihn „an das Büro“. Es sei darauf zu schließen, dass der Revisionswerber Konfliktsituationen nicht gewachsen sei und ohne begreiflichen Grund Stresssituationen bei ihm ausgelöst würden. Der „emotionale Zustand“ des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung habe gezeigt, wie belastend das Thema „Arbeitsplatz“ für diesen sei. Ebenso sei während der Verhandlung hervorgekommen, dass der Revisionswerber ohne nachvollziehbaren Grund „lauter“ werde und „zu einer gereizten Grundstimmung“ neige.

7             In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen von in Vorfeld des Termins durch den Revisionswerber kontaktierten Ärzten aus, der Revisionswerber habe versucht, eine Krankschreibung zu erhalten, um von der ersten anberaumten mündlichen Verhandlung fern bleiben zu können. Er habe unter allen Umständen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vermeiden wollen, um keiner Stresssituation ausgesetzt zu sein.

8             Die dem Revisionswerber in einem Gutachten vom 9. Oktober 2018 attestierte reduzierte psychische Belastbarkeit und reduzierte Leistungsfähigkeit hätten sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt. Einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2020 sei zu entnehmen, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers an den Arbeitsplatz nicht möglich und sinnvoll erscheine. Bereits mit einem Gutachten vom 24. Juli 2019 sei diagnostiziert worden, dass aufgrund einer „bereits erheblich fixierten neurotisch-depressiven Symptomatik“ und der sich „bereits verallgemeinernden antisozialen Grundhaltung“ die Aussicht auf eine Verbesserung der Belastbarkeit und somit der Dienstfähigkeit „ungünstig“ erscheine und eine nachhaltige und wesentliche Besserung mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erreichen sei. Zwar sei in einem Gutachten vom 24. Juli 2019 eine Befristung der Dienstunfähigkeit auf ein oder zwei Jahre empfohlen worden. Allerdings habe der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck gemacht, in der Lage zu sein, an seinen Arbeitsplatz zurückkehren oder einem „Verweisarbeitsplatz“ zugewiesen werden zu können. Auch laut einem Gutachten vom 3. Februar 2020 sei selbst im Falle einer psychiatrischen Rehabilitationsbehandlung oder einer Änderung des Arbeitsplatzes „nicht garantiert“, dass ein so stabiler psychischer Zustand erreicht werde, dass eine regelmäßige Arbeitstätigkeit möglich sei.

9             Weiters werde zwar in einem psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2022 festgehalten, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung oder einer depressiven Episode fänden; dies ändere aber nichts daran, dass der Revisionswerber aufgrund seiner in der Verhandlung gezeigten „habituellen Charaktereigenschaften“ nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Daran änderten auch die Gutachten vom 1. April 2022 und vom 24. August 2022 nichts, in denen ausgeführt werde, es liege keine längerdauernde depressive Anpassungsstörung vor, und der Revisionswerber könne die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen bzw. ihm seien aus „internistischer Sicht“ mittelschwere Arbeiten zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass ein erneuter Dienstantritt dem psychischen Zustand des Revisionswerbers zwar nicht zu schaden vermöge bzw. sich sogar positiv auswirken könne, jedoch wäre der Revisionswerber „den geringsten Belastungssituationen nicht mehr gewachsen“.

10           Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, der Revisionswerber sei „mangels Konfliktfähigkeit“ nicht fähig, „einen Arbeitsplatz auszuüben“. Auch die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes komme aus diesem Grund nicht in Betracht. Die Gutachten vom 24. Juli 2019 und vom 3. März 2020 (gemeint wohl: 3. Februar 2020) hätten zu dem Ergebnis geführt, dass der Revisionswerber vor allem aufgrund einer habituellen Charaktereigenschaft an einer ordnungsgemäßen Dienstleistung gehindert sei. Es sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen.

11           Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision unter anderem mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

12           Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13           Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung und macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe eine dauernde Dienstunfähigkeit angenommen, obwohl gutachterliche Stellungnahmen vorlägen, die gegen eine solche Dauerhaftigkeit sprächen. Mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.

14           Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, eine Rechtsfrage dar, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde bzw. das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zugrunde gelegen Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 27.3.2023, Ro 2022/12/0028, Rn. 27, mwN).

15           Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Verwaltungsgericht der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht wird, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten nicht für schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. etwa VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123, mwN).

16           Vorliegend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung maßgeblich auf Gutachten aus dem Zeitraum 2018 bis Anfang 2020, aus denen hervorgehe, dass der Revisionswerber eine Abneigung gegenüber Konfrontationen hege, Ängste in Bezug auf seinen Arbeitsplatz habe, sich aus allgemein nicht nachvollziehbaren Gründen in Stresssituationen versetzt sehe sowie eine reduzierte psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aufweise. Das Gutachten Dris. M vom 1. April 2022, in dem dem Revisionswerber bescheinigt wurde, an keiner längerdauernden depressiven Anpassungsstörung zu leiden und jetzt und auch pro futuro in der Lage zu sein, die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, erachtete das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie jenes Dris. Z (der noch in einem Gutachten vom 18. März 2020 davon ausgegangen war, bei dem Zustand des Revisionswerbers handle es sich um einen „Dauerzustand“) vom 6. April 2022, in dem festgehalten wurde, dass die depressive Anpassungsstörung des Revisionswerbers abgeklungen und seine psychische Belastbarkeit psychiatrisch als „normal“ zu bezeichnen sei, unter Bezugnahme auf seine eigenen Wahrnehmungen vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung als unschlüssig. Ebenso maß es auch den Hinweisen in den Gutachten aus dem Zeitraum 2018 bis Anfang 2020, wonach eine „Befristung der Dienstunfähigkeit“ auf ein oder zwei Jahre empfohlen werde, da wegen der unsicheren Prognose und Diagnose nach Ablauf dieser Zeit eine neuerliche fachärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sinnvoll sei (Gutachten Dris. T vom 24. Juli 2019), bzw. dass auch bei Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und einer Änderung des Arbeitsplatzes „nicht garantiert“ werden könne, dass eine so stabile psychische Situation erreicht werde, die eine regelmäßige Arbeitstätigkeit ermögliche (Gutachten Dris. B vom 3. Februar 2020), unter Hinweis auf seine eigenen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung keine die dauernde Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers relativierende Bedeutung zu.

17           Damit wird das Bundesverwaltungsgericht aber der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht. Insbesondere vermögen auch die gutachterlichen Äußerungen aus den Jahren 2018 bis Anfang 2020 die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu stützen, da in diesen auf die zumindest mögliche Besserung der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden psychischen Erkrankungen und daraus resultierenden Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers hingewiesen wurde. Aus den aktuellen Gutachten aus dem Jahr 2022 geht hervor, dass diese Besserung nunmehr eingetreten ist, und es wird dem Revisionswerber in diesen Gutachten attestiert, dass seine depressive Anpassungsstörung abgeklungen ist, und sich seine Belastbarkeit als „normal“ darstellt. Damit vermögen die vorliegenden Sachverständigengutachten die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu tragen.

18           Auch liegen fallbezogen keine einander widersprechenden Gutachten vor, die es dem Verwaltungsgericht gestatten würden, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/12/0071, Rn. 14, mwN). Vielmehr wird durch die vorliegenden Gutachten nahegelegt, dass im Zeitraum von 2018 bis Anfang 2020 eine psychische Erkrankung des Revisionswerbers gegeben war, die es ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht ermöglichte, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu bewältigen, diese psychische Erkrankung aber im Jahr 2022 abgeklungen war, weshalb der Revisionswerber nunmehr wieder in der Lage ist, die ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ausdrücklich geht auch der Gutachter Dr. Z, der in seinem Gutachten vom 18. März 2020 die psychische Erkrankung des Revisionswerbers noch als „Dauerzustand“ bezeichnet hatte, in seinem Obergutachten vom 6. April 2022 von dieser Beurteilung ab und hält fest, dass davon auszugehen sei, der Revisionswerber sei dazu in der Lage und werde auch dazu in der Lage sein, die ihm nach dem Anforderungsprofil für seinen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

19           Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Bundesverwaltungsgericht daher - wenn es die vorliegenden Gutachten (aus 2022) für unschlüssig gehalten haben sollte - die Sachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung der Gutachten aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen gehabt (vgl. neuerlich VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123, mwN). Da es dies nicht getan hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

20           Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Juni 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120057.L00