Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Dr. K B in G, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2022, Zl. W136 2227996-1/29E, betreffend Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 zu ersetzen.

Begründung

1             Mit dem - im Revisionsfall allein interessierenden - Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 wurde gemäß § 59 (Abs. 1 Z 1 und) Abs. 3 (Z 1) in Verbindung mit § 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, festgestellt, dass die Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe und dessen Streichung aus der Ärzteliste verfügt (Spruchpunkt I.). Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst dahin, dass die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 aus näher dargestellten Gründen nicht mehr gegeben sei.

2             Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht u.a. die gegen diesen Spruchpunkt des Bescheides vom 12. Dezember 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab.

3             Zur weiteren Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 2022, Ra 2021/11/0007, verwiesen.

4             Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, soweit mit diesem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nämlich insbesondere der Verhandlungspflicht) auf.

5             Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

6             Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 12. Dezember 2019 als gegenstandslos und stellte das Verfahren gemäß § 31 VwGVG ein. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

7             Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht auf den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16. Juni 2021, mit dem (gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998) festgestellt worden sei, dass die Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung des ärztlichen Berufs seit 15. Juni 2021 nicht mehr bestehe und dass er aus der Ärzteliste zu streichen sei. Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das dem Revisionswerber am 25. Oktober 2022 zugestellt worden sei, sei keine Revision erhoben worden.

8             Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 beruhe rechtlich darauf, dass über den Revisionswerber mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Mai 2021 wegen eines Disziplinarvergehens gemäß (u.a.) § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß § 139 Abs. 1 Z 3 leg. cit. verhängt worden sei. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark sei dem Revisionswerber am 15. Juni 2021 nachweislich zugestellt worden (zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202).

9             Die infolge des Disziplinarerkenntnisses gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 zu treffende Entscheidung (Feststellung des Nichtbestehens der Berechtigung zur Berufsausübung und Veranlassung der Streichung aus der Ärzteliste) sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 ergangen.

10           Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 sei der Revisionswerber am 25. Oktober 2022 aus der Ärzteliste gestrichen worden. Seit diesem Datum sei er nicht mehr berechtigt, den ärztlichen Beruf auszuüben. Im Übrigen sei mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 8. August 2022 aus näher genannten Gründen ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber eingeleitet worden.

11           Im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 wäre - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung weiter - der Revisionswerber selbst im Fall einer ersatzlosen Aufhebung des Spruchpunktes I. des Bescheides vom 12. Dezember 2019, die mit ex-tunc Wirkung erfolgen würde (Hinweis auf VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086), nicht berechtigt, den Arztberuf auszuüben.

12           Mit dem Vorbringen, ein Rechtsschutzinteresse bestehe deshalb fort, weil der Revisionswerber nicht zweimal wegen desselben Sachverhalts aus der Ärzteliste gestrichen werden dürfe, zeige der Revisionswerber ein objektives Interesse an der Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 12. Dezember 2019 nicht auf (Hinweis auf VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0058). Bei Vorliegen der in § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten Voraussetzungen sei eine Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen. Dass ein Verhalten einerseits unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenswürdigkeit und andererseits in disziplinärer Hinsicht gewürdigt werde, sei entgegen der Rechtsauffassung des Revisionswerbers nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Folglich sei das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen gewesen.

13           Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. März 2023, E 418/2023-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

14           In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird - unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von hg. Judikatur - geltend gemacht, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, über die Beschwerde des Revisionswerbers meritorisch zu entscheiden. Die gegen den Revisionswerber verhängte, zeitlich befristete Disziplinarstrafe, wegen derer dessen Streichung aus der Ärzteliste mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 erfolgt sei, sei am 19. April 2023 „ausgelaufen“. Die im gegenständlichen Verfahren in Rede stehende Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit sei hingegen „unbefristet“. Das mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2019 verbundene Berufsverbot könne nur gemäß § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998 beseitigt werden.

15           Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16           Die Revision erweist sich aus dem in ihrer Zulässigkeitsbegründung dargestellten Grund als zulässig; sie ist auch berechtigt.

17           Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, lautet auszugsweise:

„Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind

...

2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

...

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Paragraph 27, (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

...

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. ...

...

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. ...

(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.

...

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

Paragraph 59, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1.    durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

2.    wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,

3.    auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei

a)     eine krankheitsbedingte Nichtausübung,

b)     ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,

c)     eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,

d)     Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie

e)     auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,

keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.

4.    auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

5.    auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

6.    auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat

1.    in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

2.    im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

3.    in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und die Ärztin/den Arzt von der Streichung zu verständigen;

4.    im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.

(4) Sofern Verfahren gemäß Absatz 3, die Erfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 27, anmelden.

(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(7) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

...

Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 61, Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.

...

Disziplinarvergehen

Paragraph 136, (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1.    das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

...

Disziplinarstrafen

Paragraph 139, (1) Disziplinarstrafen sind

...

1.    die befristete Untersagung der Berufsausübung,

...

(2) Die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz 2, höchstens auf die Zeit von drei Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Die Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bezieht sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland mit Ausnahme der ärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

...“

18           Der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, fallbezogen sei das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung seiner Beschwerde betreffend die Streichung aus der Ärzteliste wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit dadurch nachträglich weggefallen, dass seine Streichung aus der Ärzteliste bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 wegen der befristeten disziplinarrechtlichen Untersagung der Berufsausübung erfolgt sei, tritt die Revision zu Recht entgegen:

19           Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, § 33 Abs. 1 VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027, mwN; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

20           Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

21           Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.1.2018, Ra 2018/10/0022).

22           Für den Revisionsfall ergibt sich Folgendes:

23           Nach Ablauf der Dauer von sechs Monaten, auf die sich fallbezogen die gegen den Revisionswerber im Disziplinarverfahren verhängte, befristete Untersagung der Berufsausübung erstreckte, standen, da der Revisionswerber diese Berechtigung nach der genannten Zeitspanne wiedererlangte (§ 61 ÄrzteG 1998), weder das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Mai 2021 (betreffend die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung) noch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 (betreffend die Streichung aus der Ärzteliste) der neuerlichen Berufsausübung durch den Revisionswerber entgegen. Die Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 leg. cit. ist nämlich als eine bloß formale Folge der mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen, zeitlich befristeten Untersagung der Berufsausübung zu betrachten (vgl. Kopetzki, Streichung aus der Ärzteliste, RdM 2022/125, 62 [65]).

24           Darauf, ob fallbezogen der im Disziplinarerkenntnis festgesetzte Zeitraum der befristeten Untersagung der Berufsausübung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses bereits abgelaufen war, kommt es im gegebenen Zusammenhang, in dem lediglich zu klären ist, ob das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht verneint wurde, nicht an. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses stand - was vorliegend entscheidend ist - aus rechtlichen Gründen fest, dass die im Disziplinarverfahren rechtskräftig ausgesprochene sechsmonatige Untersagung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 nach Ablauf dieses Zeitraumes einer Wiedereintragung in die Ärzteliste bzw. einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit durch den Revisionswerber jedenfalls nicht mehr hinderlich sein würden.

25           Anders stellte sich die Situation indes aufgrund des Spruchpunktes I. des Bescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2019 dar. Infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit und der Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 könnte der Revisionswerber die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nur dann wiedererlangen, wenn sich der Sachverhalt (somit fallbezogen die für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse) seit dem gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 leg. cit. ergangenen Ausspruch maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätte und er auf Basis des nachträglich geänderten Sachverhalts (z.B. in Anbetracht eines zu einem späteren Zeitpunkt als relevant zu erachtenden Zeitraums des Wohlverhaltens) in der Lage wäre, seine Vertrauenswürdigkeit neuerlich nachzuweisen (vgl. § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998).

26           Schon darin zeigt sich, dass das Bestehen einer Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 (vgl. Spruchpunkt I des Bescheides vom 12. Dezember 2019) neben der gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 leg. cit. erfolgten Streichung aus der Ärzteliste nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsposition des Revisionswerbers hatte.

27           Die belangte Behörde vertritt hingegen in ihrer Revisionsbeantwortung die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich erläuterte Rechtsauffassung, § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 (Wiedererlangen der Berechtigung zur Berufsausübung nach Ablauf der im Disziplinarerkenntnis festgelegten zeitlichen Beschränkung) gelange lediglich dann zur Anwendung, wenn die Berufsuntersagung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses für nicht mehr als drei Monate erfolgte und es zu keiner Streichung aus der Ärzteliste gekommen sei. Aus diesem Grund mache es fallbezogen, da die Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs für einen längeren Zeitraum ausgesprochen und gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 die Streichung aus der Ärzteliste verfügt worden sei, im Hinblick auf § 61 erster Satz ÄrzteG 1998, der gegenständlich nicht anwendbar sei, weshalb anlässlich der somit erforderlichen Beantragung der Wiedereintragung in die Ärzteliste die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers nachgewiesen werden müsse, rechtlich keinen Unterschied, ob über die Beschwerde des Revisionswerbers inhaltlich entschieden werde. Dieser Ansicht scheint das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn sich dazu keine ausdrücklichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss finden, im Ergebnis gefolgt zu sein.

28           Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:

29           Vorweg gilt es zu den in § 61 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Rechtsfolgen festzuhalten, dass das Wiedererlangen der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 in einer Konstellation des § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 nicht bedeutet, dass eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr bedarf es in solchen Konstellationen - wie auch infolge einer Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 leg. cit. - einer neuerlichen Eintragung des Arztes in die Ärzteliste (vgl. § 4 Abs. 1 sowie § 27 iVm. § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Zwecks Wiedereintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer ist auch der gemäß § 61 zweiter Satz leg. cit. zu erbringende Nachweis des Ablaufs der im Disziplinarerkenntnis festgesetzten zeitlichen Beschränkung notwendig.

30           Insofern trifft es zu, dass der Revisionswerber, dessen Streichung aus der Ärzteliste mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 veranlasst wurde, schon aufgrund des Erkenntnisses vom 19. Oktober 2022 gemäß § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998 die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 leg. cit. „anzumelden“, d.h. die Wiedereintragung in die Ärzteliste zu beantragen hatte (zur „Anmeldung“ gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. vgl. Kopetzki, Streichung aus der Ärzteliste, RdM 2022/125, 62).

31           Aus § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 ergibt sich auch nicht, dass eine Wiedereintragung in die Ärzteliste „automatisch“ vorzunehmen wäre. Anlässlich der Wiedereintragung in die Ärzteliste hat die Behörde die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2, 2022, §§ 59 - 63 ÄrzteG 1998, Rn. 7; Zahrl in Stöger/Zahrl [Hrsg.], Ärztegesetz 1998, 2023, § 59, Rn. 18). Folglich ist für die Wiedereintragung in die Ärzteliste auch die Vertrauenswürdigkeit des Arztes neuerlich nachzuweisen. Das dürfte für die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers weggefallen sei, von Bedeutung gewesen sein (Verhandlungsprotokoll S 7).

32           Allerdings ist die Eintragung in die Ärzteliste nach Ablauf der in § 61 ÄrzteG 1998 genannten Zeit grundsätzlich, d.h. sofern dem unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. wegen Fehlens sonstiger Eintragungsvoraussetzungen, etwa der Vertrauenswürdigkeit) keine Hindernisse entgegenstehen, unter Einhaltung der Vorschriften des § 27 ÄrzteG 1998 wieder vorzunehmen. Nach Rechtskraft der in Rede stehenden Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 müsste indes erst, was fallbezogen die Vertrauenswürdigkeit des Arztes betrifft, nachträglich eine maßgebliche sachverhaltsbezogene Änderung eintreten, weil bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Entscheidung vom Wegfall der Berufsvoraussetzungen, d.h. gegenständlich vom Fehlen der Vertrauenswürdigkeit, auszugehen wäre (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bei einer Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 siehe VwGH 13.1.2022, Ra 2021/11/0007, mwN).

33           Was den Anwendungsbereich des § 61 ÄrzteG 1998 betrifft, ist weiters Folgendes auszuführen:

34           Der unmissverständliche Wortlaut des § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 stellt auf die befristete (arg. „mit zeitlicher Beschränkung“) Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs durch Disziplinarerkenntnis ab. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 61 ÄrzteG 1998 auf nicht von § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 umfasste Konstellationen, in denen keine Streichung aus der Ärzteliste stattfindet, ist § 61 ÄrzteG 1998 nicht zu entnehmen.

35           Dass § 61 dritter Satz ÄrzteG 1998 auch dann heranzuziehen ist, um den Ablauf einer in einem Disziplinarerkenntnis festgelegten Dauer der Untersagung der Berufsausübung zu bestimmen, wenn diese Zeitspanne mehr als drei Monate beträgt und daher gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 eine Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen ist, kann zudem keinem ernsthaften Zweifel unterliegen.

36           Die Formulierung in § 61 erster Satz ÄrzteG 1998, der zufolge die Berechtigung „wieder erlangt“ wird, die auf den ersten Blick nicht nahelegen würde, dass die Berechtigung zur Wiederaufnahme der Berufsausübung in bestimmten Fällen von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, nämlich insbesondere der Wiedereintragung in die Ärzteliste, abhängen könnte, ist vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des § 59 sowie des § 61 ÄrzteG 1998 zu erklären. Sie führte zu den aktuellen, nicht mehr in jeder Hinsicht stimmigen Vorschriften.

37           Blickt man auf die Ärzteordnung (Ärzteordnung 1937), BGBl. Nr. 430, zurück, zeigt sich, dass die Vorgängerbestimmungen des § 59 sowie des § 61 ÄrzteG 1998 zunächst durchaus so gestaltet waren, dass zwei strikt voneinander getrennte Fallgruppen geschaffen wurden. Das wurde auch in den Überschriften dieser Bestimmungen, „Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung“ einerseits (vgl. § 15 Ärzteordnung 1937) sowie „Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung“ andererseits (§ 17 leg. cit.; vgl. den nach wie vor identen Wortlaut der Überschrift des § 61 ÄrzteG 1998), zum Ausdruck gebracht.

38           § 15 Ärzteordnung 1937 (vgl. nunmehr § 59 ÄrzteG 1998) regelte das Erlöschen der Berufsberechtigung sowie die Streichung aus der Ärzteliste. Dessen Abs. 1 lit. f zufolge trat das Erlöschen der Berechtigung nur bei (u.a.) Disziplinarerkenntnissen ohne zeitliche Beschränkung, nicht aber in Fällen der temporären Untersagung der Berufsausübung ein. Nach den Vorschriften der Ärzteordnung 1937 erlosch somit im Fall der temporären Untersagung der Berufsausübung (u.a.) durch Disziplinarerkenntnis die Berufsberechtigung nicht und es war in diesen Fällen keine Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen.

39           Demgegenüber betraf § 17 Ärzteordnung 1937 (vgl. § 61 ÄrzteG 1998) nur Fälle der temporären Untersagung der Berufsausübung („mit zeitlicher Beschränkung oder bis zur Erfüllung einer auferlegten Bedingung“). § 17 Ärzteordnung 1937 enthielt daher ausschließlich für Konstellationen, in denen die Berechtigung nicht erloschen und keine Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen war, Vorschriften über das Wiedererlangen der Berechtigung nach Ablauf der Zeit, auf die sich (u.a.) die befristete Untersagung der Berufsausübung (etwa) durch ein Disziplinarerkenntnis erstreckte (zu § 15 und § 17 Ärzteordnung 1937 siehe Memmer, Die Entwicklung der ärztlichen Standesgerichtsbarkeit, BRGÖ 2016, 480 [510 f]).

40           Folglich war das Wiedererlangen der Berufsberechtigung im Anwendungsbereich des § 17 Ärzteordnung 1937 (vgl. nunmehr § 61 ÄrzteG 1998) tatsächlich stets gleichbedeutend mit einem unmittelbaren „Wiederaufleben“ der Berechtigung, welches an keine weiteren Voraussetzungen, nämlich insbesondere nicht an die Wiedereintragung in die Ärzteliste, gebunden war. Auf diese Rechtslage geht, soweit ersichtlich, die Formulierung des § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 zurück („..., so erlangt er ... wieder diese Berechtigung“).

41           Schon in den Nachfolgeregelungen des Ärztegesetzes (ÄrzteG 1949), BGBl. Nr. 92, wurde das dargestellte Regelungskonzept der Ärzteordnung 1937 aber nicht mehr zur Gänze aufrechterhalten. Denn seit Inkrafttreten des ÄrzteG 1949 enthielten die Nachfolgebestimmungen des § 15 Ärzteordnung 1937 (vgl. § 15 ÄrzteG 1949 bzw. § 59 ÄrzteG 1998), die u.a. das Erlöschen der Berechtigung und die Streichung aus der Ärzteliste anordneten, teils auch die vormals ausschließlich von § 17 Ärzteordnung 1937 (vgl. § 17 ÄrzteG 1949 bzw. § 61 ÄrzteG 1998) umfassten Tatbestände der temporären Untersagung der Berufsausübung.

42           So erstreckte sich der Anwendungsbereich des § 17 ÄrzteG 1949, der Nachfolgebestimmung des § 17 Ärzteordnung 1937 (vgl. nunmehr § 61 ÄrzteG 1998), auch auf Fälle, in denen die Berechtigung zur Berufsausübung erloschen war und in denen eine Streichung aus der Ärzteliste stattzufinden hatte. Das war - wie erwähnt - darauf zurückzuführen, dass gemäß § 15 Abs. 1 lit. e ÄrzteG 1949, anders als dies noch in der Ärzteordnung 1937 vorgesehen war, strafgerichtliche Urteile, durch die die Berufsausübung lediglich temporär untersagt wurde, das Erlöschen der Berufsberechtigung bewirkten und gemäß § 15 Abs. 4 ÄrzteG 1949 die Streichung aus der Ärzteliste zur Folge hatten.

43           Auf dem Grundgedanken, dass nach Ablauf der in einem strafgerichtlichen Urteil festgelegten zeitlichen Beschränkung der Berufsausübung die Berechtigung ungeachtet dessen, dass sie zunächst gemäß § 15 ÄrzteG 1949 erloschen und eine Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen war, gemäß § 17 ÄrzteG 1949 „wiederauflebte“, basierten aber auch § 15 und § 17 ÄrzteG 1949 (siehe dazu die Gesetzesmaterialien RV 784 BlgNR 5. GP, 18, die im Zusammenhang mit der befristeten Untersagung der Berufsausübung unter den in § 15 Abs. 1 lit. e leg. cit. genannten Voraussetzungen vom „Ruhen“ der Berechtigung und deren „Wiederaufleben“ mit Ablauf der festgelegten Befristung sprechen).

44           Die dargestellten Änderungen im ÄrzteG 1949 bedeuteten jedoch, dass es im Anwendungsbereich des § 17 ÄrzteG 1949 (vgl. nunmehr § 61 ÄrzteG 1998), wenn es zu einer Streichung aus der Ärzteliste gekommen war, im Lichte der übrigen Bestimmungen des ÄrzteG 1949 (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e sowie § 23 Abs. 1 ÄrzteG 1949; siehe nunmehr § 4 Abs. 1 sowie § 27 ÄrzteG 1998) zwecks Wiedererlangung der Berechtigung zur Berufsausübung zusätzlich erforderlich war, eine Wiedereintragung in die Ärzteliste zu erreichen (§ 15 Abs. 5 ÄrzteG 1949; vgl. nunmehr § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998).

45           Mit der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, erhielt § 15 ÄrzteG 1949 die Überschrift „Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung“. Gemäß Abs. 2 lit. b dieser Gesetzesbestimmung ruhte die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bei näher genannten strafgerichtlichen Verurteilungen, mit denen die Ausübung der „Heilkunde“ oder der „Praxis“ bis zur Erfüllung einer bestimmten Bedingung oder für bestimmte Zeit untersagt wurde. Auch in diesem Fall war eine Streichung aus der Ärzteliste vorzunehmen (§ 15 Abs. 5 leg. cit.). Demnach wurde gemäß § 17 ÄrzteG 1949 in der Fassung BGBl. Nr. 50/1964 die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes u.a. dann wiedererlangt, wenn es gemäß § 15 Abs. 5 leg. cit. in der genannten Fassung infolge einer temporären Untersagung der Berufsausübung zu einer Streichung aus der Ärzteliste zu kommen hatte, weshalb es in dieser Konstellation ebenfalls einer Wiedereintragung in die Ärzteliste bedurfte.

46           Mit der Ärztegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 460, wurde mit Blick auf das am 1. Jänner 1975 in Kraft getretene StGB, BGBl. Nr. 60/1974, § 15 Abs. 2 lit. b ÄrzteG 1949 (Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Jänner 1975) dahin geändert, dass anstelle des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs infolge einer der zuvor im Gesetz angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen das Ruhen der Berechtigung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer der festgesetzten Untersagung der Berufsausübung in Verbindung mit der Streichung aus der Ärzteliste normiert wurde (vgl. RV 1206 BlgNR 13. GP, 5; siehe ferner Strobl, 25 Jahre Weiterentwicklung des ärztlichen Berufs- und Standesrechtes in Österreich, ÖÄZ 29/20, 1974, 1182 [1185 f]). Anlässlich der Ärztegesetznovelle 1974 wurde auch § 17 ÄrzteG 1949 in der Weise neu gefasst, dass in dieser Bestimmung nur noch Disziplinarerkenntnisse angeführt wurden, mit denen die Ausübung des ärztlichen Berufs mit zeitlicher Beschränkung untersagt worden war, was auch gemäß § 15 ÄrzteG 1949 in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1974 zwingend die Streichung aus der Ärzteliste nach sich zu ziehen hatte. Nach dieser Rechtslage war somit in allen Anwendungsfällen des § 17 ÄrzteG 1949 (vgl. § 61 ÄrzteG 1998), in denen die Berechtigung zur Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung wiedererlangt wurde, vor Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erforderlich.

47           Diese Regelungssystematik hat auch durch das Ärztegesetz 1984 keine grundlegenden Änderungen erfahren. Gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 leg. cit. (vgl. § 59 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG 1998) ruhte die Berufsberechtigung für die Dauer der mit Disziplinarerkenntnis festgesetzten Untersagung der Berufsausübung. § 32 Abs. 4 ÄrzteG 1984 ordnete für diesen Fall die Streichung aus der Ärzteliste an. § 34 ÄrzteG 1984 zufolge (vgl. § 61 ÄrzteG 1998) wurde die Berechtigung zur Berufsausübung nach Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckte, in Verbindung mit dem Erfordernis, eine Wiedereintragung in die Ärzteliste zu erreichen (vgl. § 32 Abs. 5 iVm. § 3 und § 11 ÄrzteG 1984), wiedererlangt.

48           Mit der Novelle BGBl. Nr. 100/1994 wurden zwar in § 32 ÄrzteG 1984 (vgl. § 59 ÄrzteG 1998) die Tatbestände des Ruhens und des Erlöschens zusammengeführt (RV 1361 BlgNR 18. GP, 40), d.h. für alle Tatbestände das Erlöschen der Berufsberechtigung festgelegt, aber eine Streichung aus der Ärzteliste bei befristeter Untersagung der Berufsausübung durch Disziplinarerkenntnis nicht mehr vorgesehen. Vorübergehend beschränkte sich der Anwendungsbereich des § 34 ÄrzteG 1984 (vgl. § 61 ÄrzteG 1998) daher auf Situationen, in denen es zu einem Erlöschen der Berechtigung, aber zu keiner Streichung aus der Ärzteliste gekommen war.

49           Schon durch die Novelle BGBl. Nr. 378/1996 wurde allerdings in § 32 Abs. 3 ÄrzteG 1984 (vgl. nunmehr § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998), was den für den Anwendungsbereich des § 34 ÄrzteG 1984 (vgl. § 61 ÄrzteG 1998) entscheidenden Tatbestand des Erlöschens der Berufsberechtigung infolge der befristeten Untersagung der ärztlichen Tätigkeit durch Disziplinarerkenntnis anbelangt (siehe § 32 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 100/1994; vgl. nunmehr § 59 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG 1998), die Streichung aus der Ärzteliste für den Fall einer mehr als dreimonatigen Untersagung der Berufsausübung normiert. Das führte dazu, dass § 34 ÄrzteG 1984 (vgl. § 61 ÄrzteG 1998) und damit das „Wiedererlangen“ der Berechtigung nach dieser Bestimmung erneut in Fällen der vorangegangenen Streichung aus der Ärzteliste zum Tragen kam, sodass diesfalls auch die Wiedereintragung in die Ärzteliste zu beantragen war.

50           Die dargestellte historische Entwicklung zeigt sohin, dass die Vorgängerbestimmungen des § 61 ÄrzteG 1998 beginnend mit dem ÄrzteG 1949 nahezu immer und sogar teils ausschließlich auf Konstellationen Anwendung fanden, in denen infolge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen oder infolge von Disziplinarerkenntnissen, mit denen die Berufsausübung befristet untersagt worden war, eine Streichung aus der Ärzteliste erfolgte. Das Wiedererlangen der Berufsberechtigung nach Ablauf der festgesetzten zeitlichen Beschränkung der Berufsausübung war stets die ausdrücklich gesetzlich geregelte Folge des Ablaufs der zeitlichen Befristung einer straf- oder disziplinarrechtlichen Sanktion, deren zeitliche Beschränkung zudem bis zur Novelle BGBl. Nr. 100/1994 in den Regelungen des § 15 ÄrzteG 1949 bzw. des § 32 ÄrzteG 1984 über das zeitlich befristete Ruhen der Berufsberechtigung ihren Ausdruck fand. Schließlich bedeutete das „Wiedererlangen“ der Berechtigung auch im Sinn der Vorgängerbestimmungen des § 61 ÄrzteG 1998 in den Fällen, in denen eine Streichung aus der Ärzteliste erfolgt war, dass die straf- oder disziplinarrechtliche Sanktion nach Ablauf der dort festgelegten zeitlichen Beschränkung einer Wiedereintragung in die Ärzteliste bzw. einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nicht mehr im Wege stand.

51           Die geschilderte Entwicklung spiegelt sich überdies noch in der Überschrift des § 59 ÄrzteG 1998 wider, in der auch das Ruhen der Berufsberechtigung angeführt wird, obwohl § 59 ÄrzteG 1998 nicht mehr das zeitlich befristete Ruhen, sondern nur noch - nämlich etwa auch infolge eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt wurde - das Erlöschen der Berufsberechtigung vorsieht.

52           Vor dem dargestellten Hintergrund ist § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 weiterhin als „Anschlussbestimmung“ zu all jenen Vorschriften des ÄrzteG 1998 zu verstehen, die infolge eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt wurde, anstelle des vormals normierten zeitlich befristeten Ruhens nunmehr das Erlöschen der Berufsberechtigung (vgl. § 59 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG 1998) und in bestimmten Fällen (vgl. § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998) auch die Streichung aus der Ärzteliste anordnen.

53           § 61 ÄrzteG 1998 bezieht sich folglich ohne Unterscheidung auf sämtliche Fälle, in denen die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Disziplinarerkenntnis befristet untersagt wurde, weshalb er auch fallbezogen in Anbetracht der gegenüber dem Revisionswerber mit Disziplinarerkenntnis für die Dauer von sechs Monaten erfolgten Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs zur Anwendung gelangt. Ein stichhaltiger Grund, weshalb dem Anwendungsbereich des § 61 ÄrzteG 1998, wie in der Revisionsbeantwortung vertreten, ein beträchtlich eingeschränktes Verständnis beizumessen sein sollte, ist zudem nicht ersichtlich:

54           Die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Fallgruppe, in der eine befristete Untersagung der Berufsausübung durch Disziplinarerkenntnis erfolgt, in der es aber wegen einer nicht mehr als dreimonatigen Dauer der festgesetzten Sanktion zu keiner Streichung aus der Ärzteliste kommt, auf die nach Ansicht der belangten Behörde der Anwendungsbereich des § 61 ÄrzteG 1998 zu reduzieren wäre, wurde im Übrigen - betrachtet man die Vorgängerbestimmungen - erst durch die Novelle BGBl. Nr. 378/1996 geschaffen. Bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle existierten aber § 59 und § 61 ÄrzteG 1998 entsprechende Vorschriften (§ 15 und § 17 ÄrzteG 1949 sowie § 32 und § 34 ÄrzteG 1984), denen eine Differenzierung danach, ob die Berufsausübung für die Dauer von mehr als drei Monaten untersagt wurde, gänzlich fremd war.

55           Darüber hinaus wird die § 27 ÄrzteG 1998 innewohnende Systematik („Eintragungserfordernis“) entgegen den in der Revisionsbeantwortung geäußerten Befürchtungen nicht dadurch unterlaufen, dass der Arzt - wie in § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 vorgesehen - in den Fällen des § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung nach Ablauf der im Disziplinarerkenntnis festgesetzten Befristung grundsätzlich wiedererlangt. Das Wiedererlangen der Berechtigung gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG 1998 bedeutet für den von einer Streichung gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 betroffenen Arzt, dass für ihn nach Ablauf der Dauer der befristeten Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs rechtlich die Möglichkeit besteht, unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, nämlich insbesondere des § 27 leg. cit., seinen Beruf wiederaufzunehmen. Das steht im Einklang damit, dass es sich bei der Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 bloß um die unselbständige Rechtsfolge einer zeitlich befristeten Disziplinarstrafe handelt.

56           Wurde hingegen rechtskräftig wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit das Nichtbestehen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 festgestellt und die Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 veranlasst, folgt aus der Bindungswirkung dieser Entscheidung, die keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten darstellt (VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN), dass - wie oben dargelegt - die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse nachträglich eine maßgebliche Veränderung zu Gunsten des Arztes erfahren haben müssen, um ihm den neuerlichen Nachweis seiner Vertrauenswürdigkeit sowie die Wiedereintragung in die Ärzteliste bzw. die Wiederaufnahme des Arztberufs zu ermöglichen.

57           Aus den genannten Gründen ist somit die in der Revisionsbeantwortung vertretene Rechtsauffassung zu § 61 ÄrzteG 1998, die nach Ansicht der belangten Behörde fallbezogen zur Verneinung eines aufrechten Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers zu führen habe, unzutreffend. Ob das Erlöschen der Berufsberechtigung sowie die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste nur gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 ausgesprochen wurden oder zusätzlich auch gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 leg. cit. zu erfolgen hatten, ist für die rechtliche Stellung des Revisionswerbers nicht indifferent.

58           Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht verkannt, dass gemäß § 59 Abs. 7 ÄrzteG 1998 die Befugnis des Revisionswerbers zur Behandlung von Familienangehörigen trotz des gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 aufrecht blieb. Das wäre infolge einer auf § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 leg. cit. gestützten Entscheidung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war, nicht mehr der Fall.

59           Ferner ist die vorliegende Situation in ihren entscheidenden rechtlichen Aspekten nicht mit jener Konstellation zu vergleichen, die dem Erkenntnis VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0058, auf das in der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, zugrunde lag. In dem betreffenden hg. Verfahren ging es um die Schließung der seinerzeitigen Ordinationsstätte einer nicht mehr zur Berufsausübung berechtigten Ärztin. Im Revisionsfall aber ist die inhaltliche Entscheidung über die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde aus den oben genannten Gründen, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Nichtbestehens der Berechtigung zur Berufsausübung und die Voraussetzungen für deren Wiederaufnahme, für die Rechtsposition des Revisionswerbers nicht unerheblich.

60           Da somit aus den dargelegten Erwägungen im revisionsgegenständlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden durfte, dass mit einer meritorischen Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers keine Auswirkungen auf dessen rechtliche Stellung verbunden wären, verkannte das Bundesverwaltungsgericht, indem es mit dem angefochtenen Beschluss das Beschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses einstellte, die Rechtslage. Folglich war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

61           Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Juni 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L00