Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der S H, vertreten durch Mag. Dr. Jasmine Senk, Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2023, L525 2255377-1/11E, betreffend Bemessung des Arbeitslosengelds (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) ab, mit dem festgestellt wurde, dass der Revisionswerberin Arbeitslosengeld ab 2. Jänner 2022 im Ausmaß von täglich € 21,09 gebühre. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin, dass das AMS bei der Berechnung des auf Grundlage des nach Paragraph 21, Absatz eins, bzw. 2 AlVG ermittelten Bruttoeinkommens gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz AlVG zu ermittelnden Nettobetrags fehlerhaft vorgegangen sei, trat das Bundesverwaltungsgericht nicht bei. Die Revisionswerberin hat dazu vorgebracht, das AMS habe zwar die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, dies „jedoch in falscher Höhe“, weil es die Bestimmung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG) unbeachtet gelassen habe. Es seien beim laufenden Bruttoentgelt 18,12 % und bei den Sonderzahlungen 17,12 % veranschlagt worden. Richtig wären jedoch 15,12 % beim laufenden Bruttoentgelt aufgrund der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.123,86 und 14,12 % bei den Sonderzahlungen aufgrund der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von € 187,30. Bei Abzug des Sozialversicherungsbeitrages in richtiger Höhe wäre der Revisionswerberin ein höheres Arbeitslosengeld als täglich € 21,09 zugesprochen worden. Das Arbeitslosengeld sei vom AMS daher zu niedrig bemessen worden.
3
Das Bundesverwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis die folgenden Feststellungen zugrunde:
4
Die Revisionswerberin sei im Zeitraum von 1. April 2019 bis 10. Jänner 2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellte gestanden. Im Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2019 habe sie ein laufendes monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 1.123,86 zuzüglich Sonderzahlungen in Höhe von monatlich € 187,30 bezogen. Im Zeitraum von 28. Juni bis 31. Dezember 2021 sei sie neuerlich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellte gestanden. Am 1. Jänner 2022 habe sie eine Urlaubsersatzleistung bezogen.
5
Die Revisionswerberin habe beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 1. Jänner 2022 gestellt.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - nach auszugsweiser Wiedergabe von Paragraph 21, AlVG sowie Paragraphen 2 und 2 a AMPFG - Folgendes aus:
7
Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühre als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens sei das nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, AlVG ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
8
Den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zufolge seien unter „sozialen Abgaben“ die „verpflichtend zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Interessenvertretung (AK-Umlage) und zur Wohnbauförderung“ zu verstehen (Hinweis auf die ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 210). Unter Zugrundelegung nur der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Arbeiterkammerumlage und des Wohnbauförderungsbeitrages sei in einem ersten Zwischenschritt von - für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen - sozialen Abgaben in Höhe von 15,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie von 14,12 % der Sonderbeitragsgrundlage auszugehen. Zu den genannten sozialen Abgaben trete der vom Versicherten zu tragende Teil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des von Sonderzahlungen zu entrichtenden Sonderbeitrages in Höhe von 3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. der Sonderbeitragsgrundlage hinzu (Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 AMPFG).
9
In der Beschwerde sei bezüglich der Berücksichtigung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Sonderbeitrages bei der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes vorgebracht worden, dass im konkreten Einzelfall die Bestimmung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, AMPFG zur Anwendung gelangen müsse und von der Revisionswerberin aufgrund ihrer geringen - den in dieser Bestimmung genannten Betrag (€ 1.648,00) nicht überschreitenden - Beitragsgrundlage kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zu leisten gewesen sei.
10
Dem sei - so die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses weiter - entgegenzuhalten, dass in den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 ausgeführt worden sei, dass für die Berechnung des Nettoentgeltes eine Durchschnittsbetrachtung maßgeblich sei. Nur damit sei die Vollziehung ohne umfangreiche Erhebungen bei den Arbeitgebern und ohne eine aufwendige Administration des AMS möglich. Ausgangspunkt sei das Nettoentgelt eines alleinstehenden Angestellten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass - wie im Vorlageantrag ergänzend vorgebracht worden sei - diese Gesetzesmaterialien dem Gesetzestext widersprächen: Im Gesetzeswortlaut komme die angeordnete Durchschnittsbetrachtung durch den Gebrauch der Wendung „zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben“ klar zum Ausdruck. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es gegenständlich nicht „auf die von der betroffenen Person tatsächlich zu entrichtenden sozialen Abgaben“ ankomme, sondern „davon zu abstrahieren“ sei und - in einer typisierenden Betrachtungsweise - die für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben heranzuziehen seien. Aufgrund bestimmter Umstände im konkreten Einzelfall der betroffenen Person grundsätzlich zur Anwendung gelangende sozialversicherungsrechtliche „Ausnahmebestimmungen“ hätten daher außer Betracht zu bleiben.
11
Vor diesem Hintergrund ändere sich folglich auch durch die Einführung des Paragraph 2 a, AMPFG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008, nichts an der Berücksichtigung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) bei der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. In den dieser Neuregelung zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien sei vielmehr ausdrücklich - im Sinne der dargestellten Grundsätze - festgehalten worden, dass die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Bezieher niedriger Einkommen auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes „keinen Einfluss“ habe. Erläuternd sei dazu auf die nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebotene Durchschnittsbetrachtung wie folgt hingewiesen worden: „Die Berechnung der Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld erfolgt gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG auf Grund einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung ausgehend vom Bruttoeinkommen, das um die für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern ist. Individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Komponenten (zB auch Abweichungen zwischen Arbeitern und Angestellten) bleiben demnach außer Betracht.“ (Hinweis auf die ErläutRV 524 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 3, ).
12
Dem AMS sei daher nicht entgegenzutreten, wenn es der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes im Sinne einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung die für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben zugrunde gelegt habe und „individuelle sozialversicherungsrechtliche Komponenten“ der Revisionswerberin (hier: eine „Ausnahme von der Beitragspflicht“ in der Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der Einkommenshöhe) außer Betracht gelassen habe. Diese Vorgangsweise finde einerseits Deckung „im klaren Wortlaut“ des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG und entspreche andererseits „unter teleologischen Gesichtspunkten“ dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Der im Vorlageantrag weiters erhobene Einwand, dass der „Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in richtiger Höhe“ weder zu einer aufwändigeren Administration noch zu umfangreichen Erhebungen führen würde, weil das Arbeitslosengeld durch Programme des Bundesrechenzentrums aufgrund der Meldungen im Hauptverband der Sozialversicherungsträger berechnet werde, sei schon deshalb nicht zielführend, weil eine derartige, auf einzelne von der betroffenen Person tatsächlich (nicht) zu entrichtende soziale Abgaben (hier: Arbeitslosenversicherungsbeitrag) abstellende Betrachtung „in diametralem Gegensatz“ zu der für sämtliche soziale Abgaben unterschiedslos angeordneten typisierenden Durchschnittsbetrachtung stehe. Soweit vorgebracht wurde, dass dies zu dem fragwürdigen Ergebnis führe, dass zwar bei einem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit Paragraph 2 a, AMPFG berücksichtigt werde, aber bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht, und damit die „Nettoersatzrate ad absurdum geführt“ werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Einführung des Paragraph 2 a, AMPFG aus konjunkturpolitischen Gründen erfolgt sei, wie der Stabilisierung durch Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages „vor dem Hintergrund inflationsbedingter Mehrausgaben“ sowie der beabsichtigten Vermeidung von „Mehrausgaben für zusätzliche Arbeitslose bzw. auf Grund längerer Arbeitslosigkeit“ (Hinweis auf die ErläutRV 524 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode eins, , 3). Aufgrund der „spezifischen Zielsetzung dieser Bestimmung“ überschreite der Gesetzgeber nicht den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wenn er nicht in gleicher Weise die Berechnung des Arbeitslosengeldes einer Änderung unterwerfe, zumal unabhängig davon „mit der Einführung des heutigen Berechnungssystems für Personen mit niedrigen Löhnen“ durch den Ergänzungsbetrag des Paragraph 21, Absatz 4, AlVG eine „soziale Abfederung“ geschaffen worden sei (Hinweis auf Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 21, AlVG, Rz 32, mwN).
13
Das AMS habe daher bei der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG zutreffend den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und den Sonderbeitrag in Höhe von 3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. der Sonderbeitragsgrundlage berücksichtigt. Im Ergebnis sei das monatliche Bruttoeinkommen zu Recht insgesamt um soziale Abgaben in Höhe von 18,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie in Höhe von 17,12 % der Sonderbeitragsgrundlage zu vermindern gewesen und das Arbeitslosengeld ausgehend von dieser Prämisse in der vom AMS festgesetzten Höhe zu berechnen.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete das AMS eine Revisionsbeantwortung.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Bestimmung über die Nichtberücksichtigung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Sonderbeitrags bei geringen Einkommen zu beachten sei.
18
Die Revision ist angesichts des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Rechtsfrage zulässig. Sie ist auch berechtigt.
19
Paragraph 21, AlVG regelt die Höhe des Arbeitslosengeldes. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung ist dabei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes grundsätzlich das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG regelt, wie der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ausgehend davon zu berechnen ist. Diese Bestimmung wurde durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , I Nr. 142, vorgenommenen Änderungen des Arbeitslosengesetzes eingeführt, steht als solche seither unverändert in Geltung und hat folgenden Wortlaut:

„(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.“

20
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle lauten in Bezug auf Paragraph 21, AlVG (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 210):

„Die Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates vom 19. September 2000 zur Begrenzung des Arbeitslosengeldes mit einem Prozentsatz des Arbeitsseinkommens erfordert die Festlegung einer Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld. Maßgeblich für die Berechnung des Nettoentgeltes soll eine Durchschnittsbetrachtung sein. Nur damit ist die Vollziehung ohne umfangreiche Erhebungen bei den Arbeitgebern und ohne eine aufwendige Administration des AMS möglich. Ausgangspunkt ist wie bereits bisher für die Festsetzung der Lohnklassen das Nettoentgelt eines alleinstehenden Angestellten. Unter sozialen Abgaben sind die verpflichtend zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Interessenvertretung (AK-Umlage) und zur Wohnbauförderung zu verstehen.

Damit erfolgt eine Sicherstellung des Abstandes zwischen Lohn und Ersatzleistung unabhängig von Änderungen im Steuerrecht oder Beitragswesen und werden die jährlichen Lohnklassenaufstockungen entbehrlich. Für den Arbeitslosen wird durch die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes mit 53 Prozent des Nettoentgelts die Höhe des Arbeitslosengeldes eindeutig nachvollziehbar.

Für Personen mit einem niedrigen Leistungsbezug soll eine soziale Abfederung vorgesehen werden, wobei gleichzeitig durch eine Beschränkung der höchstmöglichen Nettoersatzrate sichergestellt werden soll, dass ein ausreichender Anreiz zur Arbeitsaufnahme bestehen bleibt. Die soziale Abfederung niedriger Lohnempfänger erfolgt in der Art, dass bei Personen mit Sorgepflichten eine Anhebung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz mit Beschränkung auf 80 Prozent des früheren Nettoeinkommens erfolgt. Für Personen ohne Anspruch auf Familienzuschlag beträgt die Beschränkung 58 vH des früheren Nettoeinkommens (Beispiele siehe Anlage).

Bei einer durchschnittlichen Verweildauer in der Arbeitslosigkeit von derzeit 123 Tagen stellen das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe Übergangsleistungen dar, die anders als bei den Dauerleistungen der Pensionen nicht der Aufwertung und Dynamisierung bedürfen.“

21
Der Regelungsinhalt des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG lässt sich wie folgt zusammenfassen: Aus den maßgeblichen Beitragsgrundlagen ist das monatliche Bruttoeinkommen zu ermitteln. Dazu wird das Entgelt der Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf geteilt (bzw. wenn das Entgelt von weniger als zwölf Kalendermonaten relevant ist, durch die Anzahl der Kalendermonate). Aus diesem monatlichen Bruttoeinkommen ist das tägliche Nettoeinkommen zu ermitteln (Absatz 3,). Dazu sind zuerst vom monatlichen Bruttoeinkommen die sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer abzuziehen. Abzuziehen sind die sozialen Abgaben, die im Zeitpunkt der Geltendmachung für eine alleinstehende Angestellte maßgebend sind. In den Materialien genannt werden die „Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Interessenvertretung (AK-Umlage) und zur Wohnbauförderung“ (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 210). Bei der Ermittlung der abzuziehenden Einkommensteuer sind die ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu berücksichtigen. Gesetzesänderungen im Steuerbereich bzw. bei den sozialen Abgaben wirken sich daher automatisch auch auf die (absolute) Höhe des Arbeitslosengeldes aus vergleiche , Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, Paragraph 21, AlVG Rz 36 [Stand 1.12.2023, rdb.at]), nicht aber auf die Nettoersatzrate. Im Anschluss ist der verbleibende Betrag (monatliches Nettoeinkommen) mit zwölf zu multiplizieren und sodann durch 365 zu dividieren. Der Grundbetrag steht iHv 55% des solcherart ermittelten täglichen Nettoeinkommens zu. Der Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
22
Im Revisionsfall strittig ist die Frage, wie im Rahmen des Abzugs der „sozialen Abgaben“ zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens die Höhe des (als soziale Abgabe einzustufenden und daher abzuziehenden) Arbeitslosenversicherungsbeitrags in einem Fall zu ermitteln ist, in dem die Beitragsgrundlagen die in Paragraph 2 a, AMPFG geregelten Betragsgrenzen unterschreiten.
23
Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind im Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, festgelegt. Dazu sahen die Paragraphen 2, 2 a, dieses Gesetzes in der für den Revisionsfall maßgeblichen Fassung auszugsweise Folgendes vor (Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,):

„Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Paragraph 2, (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen

(2) Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Absatz eins, zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

...

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Paragraph 2 a, (1) Abweichend von Paragraph 2, beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage

1.     bis 1 648 € 0 vH,

2.     über 1 648 bis 1 798 € 1 vH,

3.     über 1 798 bis 1 948 € 2 vH.

(2) Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, die Hälfte des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages). ...“

24
Paragraph 2 a, AMPFG wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008,, eingeführt. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Novelle wurde dazu Folgendes ausgeführt (ErläutRV 524 BlgNR 23. GP):

„Entsprechend dem Ministerratsbeschluss soll es in der Arbeitslosenversicherung eine nachhaltige Beitragsbefreiung bzw. in einem Übergangsbereich eine stufenweise Beitragsabsenkung für Bezieher niedriger Einkommen geben. Die dafür maßgeblichen Grenzbeträge sollen daher jährlich entsprechend der Einkommensentwicklung mit der Aufwertungszahl des ASVG angepasst werden.

Durch die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Bezieher niedriger Einkommen erhöhen sich die Nettolöhne. Auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes hat diese jedoch keinen Einfluss. Die Berechnung der Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld erfolgt gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG auf Grund einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung ausgehend vom Bruttoeinkommen, das um die für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern ist. Individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Komponenten (zB auch Abweichungen zwischen Arbeitern und Angestellten) bleiben demnach außer Betracht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, und 5 gebührt all jenen Arbeitslosen, bei denen der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes den Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG (AZR) nicht übersteigt, ein Ergänzungsbetrag, wodurch das Arbeitslosengeld von 55 % auf bis zu 60 % (und mit Familienzuschlägen auf bis zu 80 %) des sich nach der Berechnung ergebenden Nettobetrages angehoben wird. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes für die durch die Beitragssenkung begünstigten Pflichtversicherten mit geringem Einkommen liegt in jedem Fall unter dem AZR (2008: 747 € monatlich). Im Falle der Arbeitslosigkeit erhalten diese Personen daher bereits bisher ein höheres Arbeitslosengeld. Der Ministerratsbeschluss vom 26. März 2008 sieht ausschließlich eine einnahmenseitige Maßnahme und keine Mehrausgaben in der Arbeitslosenversicherung vor. Eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes der durch die Beitragssenkung begünstigten Personen ist daher nicht vorgesehen.

Die Beitragssenkung soll ausschließlich den jeweiligen Anteil der Pflichtversicherten in der Arbeitslosenversicherung betreffen, nicht jedoch jenen der Arbeitgeber. Abweichungen von der paritätischen Tragung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gibt es bereits bisher beim Bonus gemäß Paragraph 5 a, AMPFG, bei welchem nur der Arbeitgeberanteil entfällt. ...“

25
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt (ebenso wie bereits das AMS) die Auffassung, dass im Rahmen des Abzugs der „sozialen Abgaben“ zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG, soweit die Arbeitslosenversicherungsbeiträge betroffen sind, ausschließlich von dem in Paragraph 2, AMPFG geregelten Beitragssatz auszugehen sei und die ermäßigten Beitragssätze des Paragraph 2 a, AMPFG außer Betracht zu bleiben hätten.
26
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird diese Auffassung unter anderem auf die vorzitierten Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008,, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wurde, gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus, durch die Einführung des Paragraph 2 a, AMPFG habe sich an der Berücksichtigung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) bei der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes „nichts geändert“. In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialen (ErläutRV 524 BlgNR 23, GP, 3) werde „vielmehr“ ausdrücklich festgehalten, die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages habe für Bezieher niedriger Einkommen „auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes keinen Einfluss“. Die zitierten Erläuterungen verwiesen dazu - so die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses weiter - auf die „nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebotene typisierende Durchschnittsbetrachtung“ sowie darauf, dass „individuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Komponenten (zB Abweichungen zwischen Arbeitern und Angestellten) ... außer Betracht“ blieben.
27
Diese anlässlich des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008,, ausschließlich in den parlamentarischen Materialien (ErlRV 524 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck gebrachte Absicht spiegelt sich aber weder im normativen Wortlaut des Paragraph 2 a, AMPFG nach der zitierten Novelle wieder, noch lässt sie sich mit dem Wortlaut und dem Zweck des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG in Einklang bringen. In die „Durchschnittsbetrachtung“, von der nach den in Rn. 20 zitierten Materialien zu Paragraph 21, Absatz 3, AlVG auszugehen ist, hat nämlich selbstverständlich auch der jeweilige Einkommensteuertarif einzufließen. Es ist nicht zu sehen, dass nicht auch allenfalls vorhandene Tarifstufen bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen Berücksichtigung finden sollen, zumal der Zweck der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG - auch wenn dies mittels Berücksichtigung der für „einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen“ sozialen Abgaben (und die maßgebliche Einkommensteuer) zur Verwaltungsvereinfachung im Wege einer „Durchschnittsbetrachtung“ geschehen soll - erkennbar darin besteht, die Höhe des Arbeitslosengeldes möglichst mit einem an das jeweilige „Nettoeinkommen“ des Arbeitslosen angepassten Ausmaß auszugestalten, das sich von den konkret für den betreffenden Arbeitslosen gespeicherten Beitragsgrundlagen ableitet vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: „aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ... gespeicherten Beitragsgrundlagen“).
28
Abzuziehen sind die sozialen Abgaben, die im Zeitpunkt der Geltendmachung für alleinstehende Angestellte maßgebend sind. Gesetzesänderungen im Steuerbereich bzw bei den sozialen Abgaben wirken sich aufgrund der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG daher automatisch auch auf die (absolute) Höhe des Arbeitslosengeldes aus (Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, Paragraph 21, AlVG Rn. 36 [Stand 1.12.2023, rdb.at], mit Hinweis auf ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 210). Dies galt - in Bezug auf die davon betroffenen Beitragsgrundlagen von geringerer Höhe - eben auch im Fall der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008, bewirkten Änderung, mit der die ermäßigten Arbeitslosenversicherungsbeitragssätze nach Paragraph 2 a, AMPFG eingeführt worden sind.
29
Dem genannten Zweck (der Orientierung am tatsächlichen Nettoeinkommen des Arbeitslosen) trägt es Rechnung, beim Abzug der „sozialen Abgaben“, soweit es sich um den Arbeitslosenversicherungsbeitrag handelt, den für die jeweilige Höhe dieser Beitragsgrundlagen anwendbaren Arbeitslosenversicherungsbeitragssatz heranzuziehen und damit - im Fall entsprechend geringer Höhe - den relevanten in Paragraph 2 a, AMPFG normierten Satz zu veranschlagen.
30
Gegen dieses Ergebnis sprechen auch nicht die in den ErlRV zu Paragraph 21, Absatz 3, AlVG genannten verwaltungsökonomischen Überlegungen. Dass ausweislich dieser Materialien für die Berechnung des Nettoentgelts von einer „Durchschnittsbetrachtung“ auszugehen ist, um „umfangreiche Erhebungen bei den Arbeitgebern“ oder „eine aufwendige Administration des AMS“ zu vermeiden, steht einer Berücksichtigung der reduzierten Beitragssätze beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag im Fall von Beitragsgrundlagen, die bestimmte Grenzwerte unterschreiten, schon deswegen nicht entgegen, weil es sich dabei um einen bloßen Rechenvorgang handelt, der sich - wie es ohnehin auch bei der Berechnung der Beitragshöhe unter Zugrundelegung eines in Prozentsätzen festgelegten Beitragssatzes (oder bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs) bereits geschieht - unmittelbar auf Grundlage der monatlichen Beitragsgrundlage vornehmen lässt und dabei somit keine Berücksichtigung (oder vorherige Ermittlung) zusätzlicher Sachverhaltselemente erfordert.
31
Da das angefochtene Erkenntnis auf einer abweichenden Auslegung beruht, war es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
32
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Juli 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080148.L00